Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil aus den Gründen der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge zum Schuldspruch A.I. erblickt eine Widersprüchlichkeit (Z 5 dritter Fall) darin, dass die Konstatierung, der Angeklagte habe die Dienstnehmer bei Beendigung der Dienstverhältnisse durch seine wahrheitswidrige, zumindest konkludente Vorgabe, die Dienstnehmer hätten alle ihnen zustehenden Gehaltsbestandteile samt Zulagen ausbezahlt bekommen (US 17), schlüssig getäuscht, neben jener, „er habe keine Dienstnehmer eingestellt", nicht bestehen könne, übersieht dabei aber, dass vom Erstgericht dezidiert ausgeschlossen wurde, dass der Angeklagte Dienstnehmer bereits bei ihrer Einstellung täuschte (US 20 unten). Soweit lediglich hervorgehoben wird, von 1997 bis 2000 seien im Unternehmen für „mehrere 100" Dienstnehmer Löhne in Millionenhöhe aufgelaufen, und lediglich ein Bruchteil sei nicht ausbezahlt worden, wird damit kein formeller Begründungsmangel dargetan. Dasselbe trifft auf die Bestreitung der konkludenten Vorgangsweise zu, die - der Beschwerde zuwider - eine Anwesenheit des Angeklagten bei der Beendigung der Dienstverhältnisse nicht erfordert. Mit dem Vorbringen, die Dienstnehmer seien nie im Unklaren über ihre Ansprüche gelassen worden, wenige Dienstnehmer seien nicht auffindbar gewesen und hätten ihre Gehaltsbestandteile ganz einfach nicht abgeholt, schließlich habe er (der Angeklagte) keine Weisungen gegeben, die Dienstnehmer bei der Aufnahme zu täuschen, versucht der Angeklagte lediglich seiner eigenen Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, ohne unerörtert gebliebene, ihn entlastende Umstände aufzeigen zu können.Die Mängelrüge zum Schuldspruch A.I. erblickt eine Widersprüchlichkeit (Ziffer 5, dritter Fall) darin, dass die Konstatierung, der Angeklagte habe die Dienstnehmer bei Beendigung der Dienstverhältnisse durch seine wahrheitswidrige, zumindest konkludente Vorgabe, die Dienstnehmer hätten alle ihnen zustehenden Gehaltsbestandteile samt Zulagen ausbezahlt bekommen (US 17), schlüssig getäuscht, neben jener, „er habe keine Dienstnehmer eingestellt", nicht bestehen könne, übersieht dabei aber, dass vom Erstgericht dezidiert ausgeschlossen wurde, dass der Angeklagte Dienstnehmer bereits bei ihrer Einstellung täuschte (US 20 unten). Soweit lediglich hervorgehoben wird, von 1997 bis 2000 seien im Unternehmen für „mehrere 100" Dienstnehmer Löhne in Millionenhöhe aufgelaufen, und lediglich ein Bruchteil sei nicht ausbezahlt worden, wird damit kein formeller Begründungsmangel dargetan. Dasselbe trifft auf die Bestreitung der konkludenten Vorgangsweise zu, die - der Beschwerde zuwider - eine Anwesenheit des Angeklagten bei der Beendigung der Dienstverhältnisse nicht erfordert. Mit dem Vorbringen, die Dienstnehmer seien nie im Unklaren über ihre Ansprüche gelassen worden, wenige Dienstnehmer seien nicht auffindbar gewesen und hätten ihre Gehaltsbestandteile ganz einfach nicht abgeholt, schließlich habe er (der Angeklagte) keine Weisungen gegeben, die Dienstnehmer bei der Aufnahme zu täuschen, versucht der Angeklagte lediglich seiner eigenen Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, ohne unerörtert gebliebene, ihn entlastende Umstände aufzeigen zu können.
Mit der Behauptung, die Ausführungen des Erstgerichtes zu Schuldspruch A.II.1. seien nicht begründet, übergeht der Beschwerdeführer wiederum die Beweiswürdigung der Tatrichter zu diesem Faktum (US 54 f).
Das Vorbringen zu A.II.2. und A.II.4. bestreitet - ungeachtet des Umstandes, dass sich der Angeklagte zu diesen Fakten ausdrücklich schuldig bekannte (S 291; 327 f/VIII) - unter allgemeinen Erwägungen und feststellungskonträren rechtlichen Überlegungen den Vorsatz des Angeklagten; eine Nichtigkeit im Sinne der Z 5 wird dadurch jedoch nicht aufgezeigt. Die subjektive Tatseite blieb - dem Vorbringen zuwider - auch nicht unbegründet (US 54 f). Bei der Gewährung eines überhöhten Gehaltes an die Ehefrau (A.II.4.) trifft es zwar zu, dass die von den Tatrichtern als angemessen erachtete Reduktion des Gehaltes auf die Hälfte bei Erbringung einer (bloß) um ein Drittel geminderten Dienstleistung einer Begründung entbehrt (US 26, 55), jedoch unterlässt es der Nichtigkeitswerber auszuführen, inwieweit dies mit Blick auf das von der Ehefrau weiterbezogene volle Gehalt auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben könnte.Das Vorbringen zu A.II.2. und A.II.4. bestreitet - ungeachtet des Umstandes, dass sich der Angeklagte zu diesen Fakten ausdrücklich schuldig bekannte (S 291; 327 f/VIII) - unter allgemeinen Erwägungen und feststellungskonträren rechtlichen Überlegungen den Vorsatz des Angeklagten; eine Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 5, wird dadurch jedoch nicht aufgezeigt. Die subjektive Tatseite blieb - dem Vorbringen zuwider - auch nicht unbegründet (US 54 f). Bei der Gewährung eines überhöhten Gehaltes an die Ehefrau (A.II.4.) trifft es zwar zu, dass die von den Tatrichtern als angemessen erachtete Reduktion des Gehaltes auf die Hälfte bei Erbringung einer (bloß) um ein Drittel geminderten Dienstleistung einer Begründung entbehrt (US 26, 55), jedoch unterlässt es der Nichtigkeitswerber auszuführen, inwieweit dies mit Blick auf das von der Ehefrau weiterbezogene volle Gehalt auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben könnte.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus, wenn sie postuliert, der Angeklagte habe keine Täuschungshandlungen gesetzt oder Weisungen erteilt und insgesamt keinerlei Vorsatz gehabt. Das weitere Vorbringen erschöpft sich in der Behauptung, „ein und dasselbe Verhalten kann wohl nicht gleichzeitig den Tatbestand des Betruges und der betrügerischen Krida darstellen", ohne diesen Rechtsstandpunkt methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). Gleiches gilt für den Einwand, der Angeklagte habe keinen Schädigungsvorsatz gehabt, weil „objektive und subjektive Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft überhaupt noch nicht vorlag". Im Übrigen erfordert der Tatbestand der betrügerischen Krida weder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (RIS-Justiz RS0095308).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus, wenn sie postuliert, der Angeklagte habe keine Täuschungshandlungen gesetzt oder Weisungen erteilt und insgesamt keinerlei Vorsatz gehabt. Das weitere Vorbringen erschöpft sich in der Behauptung, „ein und dasselbe Verhalten kann wohl nicht gleichzeitig den Tatbestand des Betruges und der betrügerischen Krida darstellen", ohne diesen Rechtsstandpunkt methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588). Gleiches gilt für den Einwand, der Angeklagte habe keinen Schädigungsvorsatz gehabt, weil „objektive und subjektive Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft überhaupt noch nicht vorlag". Im Übrigen erfordert der Tatbestand der betrügerischen Krida weder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (RIS-Justiz RS0095308).
In seiner Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich der Angeklagte wiederum gegen die Unterstellung des Spruchfaktums A.II.2. unter den Tatbestand der betrügerischen Krida, indem er missliebige Feststellungen beweiswürdigend durch andere, für ihn günstigere zu ersetzen trachtet, womit sich die Nichtigkeitsbeschwerde nicht als prozessförmig ausgeführt erweist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 593). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Verteidigerin bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).In seiner Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet sich der Angeklagte wiederum gegen die Unterstellung des Spruchfaktums A.II.2. unter den Tatbestand der betrügerischen Krida, indem er missliebige Feststellungen beweiswürdigend durch andere, für ihn günstigere zu ersetzen trachtet, womit sich die Nichtigkeitsbeschwerde nicht als prozessförmig ausgeführt erweist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 593). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Verteidigerin bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Zu einer amtswegigen Maßnahme - wie von der Feststellungen zur Eigennützigkeit des gewerbsmäßigen Handelns vermissenden Generalprokuratur angeregt - sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, weil sich dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, dass der Angeklagte, der auch (wirtschaftlicher) Eigentümer der H. W***** GesmbH war (US 13), die ihm zur Last liegenden Tathandlungen mit dem Vorsatz beging, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 14, 16, 21). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Zu einer amtswegigen Maßnahme - wie von der Feststellungen zur Eigennützigkeit des gewerbsmäßigen Handelns vermissenden Generalprokuratur angeregt - sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, weil sich dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, dass der Angeklagte, der auch (wirtschaftlicher) Eigentümer der H. W***** GesmbH war (US 13), die ihm zur Last liegenden Tathandlungen mit dem Vorsatz beging, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 14, 16, 21). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.