Dagegen richten sich - soweit in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallend - eine Beschwerde des Beschuldigten und ein Antrag der Generalprokuratur gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO. Die nunmehrige Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil nach dem Gesetz gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht kein Rechtsmittel eingeräumt ist. Ob die (gegen den Beschluss der Ratskammer gerichtete) Beschwerde des Beschuldigten rechtzeitig eingebracht worden war, ist eine Frage tatsächlicher Natur, die das Beschwerdegericht zu entscheiden hatte. Ist eine nicht vom Obersten Gerichtshof selbst getroffene letztinstanzliche Entscheidung eines Strafgerichts auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv bedenklichen Verfahrensgrundlage ergangen, ohne dass dem Gericht ein Rechtsfehler anzulasten ist, kommt die analoge Anwendung der Bestimmung über die außerordentliche Wiederaufnahme nach § 362 StPO in Betracht (Fabrizy, StPO10 § 362 Rz 3; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 16, § 362 Rz 4).Dagegen richten sich - soweit in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallend - eine Beschwerde des Beschuldigten und ein Antrag der Generalprokuratur gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO. Die nunmehrige Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil nach dem Gesetz gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht kein Rechtsmittel eingeräumt ist. Ob die (gegen den Beschluss der Ratskammer gerichtete) Beschwerde des Beschuldigten rechtzeitig eingebracht worden war, ist eine Frage tatsächlicher Natur, die das Beschwerdegericht zu entscheiden hatte. Ist eine nicht vom Obersten Gerichtshof selbst getroffene letztinstanzliche Entscheidung eines Strafgerichts auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv bedenklichen Verfahrensgrundlage ergangen, ohne dass dem Gericht ein Rechtsfehler anzulasten ist, kommt die analoge Anwendung der Bestimmung über die außerordentliche Wiederaufnahme nach Paragraph 362, StPO in Betracht (Fabrizy, StPO10 Paragraph 362, Rz 3; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 16, Paragraph 362, Rz 4).
Das - durch Urkundenbeilage gestützte (Beilagen zu ON 276) - Vorbringen, die verfahrensgegenständliche Beschwerde sei bereits am 3. Dezember 2007 zur Post gegeben und damit die Rechtzeitigkeit gewahrt worden, ist - nach auf besonderen Antrag der Generalprokuratur vorgenommener Prüfung der Akten gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO - ebenso geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu wecken, wie die vom Obersten Gerichtshof eingeholte Auskunft des Postamts 1082 vom 6. Juni 2008, wonach die Briefsendung tatsächlich bereits am 3. Dezember 2007 aufgegeben worden sei. Diese Verfahrensergebnisse stehen im Widerspruch zur Beurteilungsgrundlage, von welcher das Oberlandesgericht bei seiner Zurückweisungsentscheidung ausgegangen ist.Das - durch Urkundenbeilage gestützte (Beilagen zu ON 276) - Vorbringen, die verfahrensgegenständliche Beschwerde sei bereits am 3. Dezember 2007 zur Post gegeben und damit die Rechtzeitigkeit gewahrt worden, ist - nach auf besonderen Antrag der Generalprokuratur vorgenommener Prüfung der Akten gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO - ebenso geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu wecken, wie die vom Obersten Gerichtshof eingeholte Auskunft des Postamts 1082 vom 6. Juni 2008, wonach die Briefsendung tatsächlich bereits am 3. Dezember 2007 aufgegeben worden sei. Diese Verfahrensergebnisse stehen im Widerspruch zur Beurteilungsgrundlage, von welcher das Oberlandesgericht bei seiner Zurückweisungsentscheidung ausgegangen ist.
Es war daher im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zu verfügen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Jänner 2008, AZ 18 Bs 283/07k (ON 275), war aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. November 2007 zu verweisen.