Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 68/09b×

Entscheidung 15 Os 68/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os68/09b

Entscheidungsdatum

15.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin im Verfahren zur Übergabe des Cornel P***** zur Strafverfolgung an Italien, AZ 406 HR 413/08v des Landesgerichts Korneuburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Cornel P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 31. März 2009, AZ 22 Bs 61/09w, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Vornahme einer vorläufigen Maßnahme wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 24) ordnete - einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft Korneuburg folgend - das Oberlandesgericht Wien aufgrund eines europäischen Haftbefehls des Untersuchungsrichters beim Landesgericht Reggio Emilia vom 24. Juli 2008 die Übergabe des Cornel P*****, vormals H*****, an die italienischen Behörden an.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der betroffenen Person erhobene Grundrechtsbeschwerde ist so wie der Antrag auf Vornahme einer vorläufigen Maßnahme unzulässig.

Denn ein Beschluss des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Übergabe (Paragraph 21, Absatz eins, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 6, ARHG) ist mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz (vorliegend war die betroffene Person im Übrigen auch nicht in Übergabehaft) mittels Grundrechtsbeschwerde nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0116089). Substrathafte Anhaltspunkte für ein Vorgehen nach Paragraph 363 a, StPO analog (13 Os 135/06m, EvBl 2007/154, 832; RIS-Justiz RS0122228) sind dem Schriftsatz nicht zu entnehmen.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) als unzulässig zurückzuweisen.

Für die ebenfalls begehrte „vorläufige Maßnahme" im Sinne einer Sistierung des Vollzugs des Beschlusses des Oberlandesgerichts bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs fehlt es an jeglicher gesetzlicher Grundlage, weshalb auch dieser Antrag zurückzuweisen war.

Anmerkung

E90924 15Os68.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00068.09B.0515.000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20090515_OGH0002_0150OS00068_09B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung