Zur Beschwerde des L***:
Der Antrag einen gegen L*** im Jahre 1987 geführten Strafakt zum Beweis dafür beizuschaffen, daß er damals vom Verdacht der gefährlichen Drohung (an H***) freigesprochen worden ist (S 350), verfiel zu Recht der Abweisung, weil damit keine den jetzigen Prozeß betreffende entscheidende Tatsache berührt worden wäre (Z 4). Außerdem sind die Erstrichter in ihrem abweislichen Erkenntnis ohnehin davon ausgegangen, daß noch keine diesbezügliche Verurteilung des Beschwerdeführers vorliegt (S 350). Die in der Beschwere dazu enthaltenen weiteren Ausführungen, mit diesem Beweisantrag hätte auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen H*** erschüttert werden können, bedeuten eine unzulässige und damit unbeachtliche Ausweitung des Beweisthemas; abgesehen davon obliegt die Beurteilung der Beweiskraft eines Beweismittels dem jeweils erkennenden Senat, ohne Bindung daran, wie dasselbe Beweismittel seinerzeit von anderen Tatrichtern beurteilt wurde. Entgegen der Mängelrüge (Z 5) bedurfte die Aussage des Zeugen H*** in der Hauptverhandlung (S 311), sich nicht mehr genau an den schon lange zurückliegenden Vorfall erinnern zu können, keiner weiteren Erörterung, weil dieser Zeuge nach entsprechendem Vorhalt seiner früheren Aussagen diese ausdrücklich als richtig bestätigt hat.Der Antrag einen gegen L*** im Jahre 1987 geführten Strafakt zum Beweis dafür beizuschaffen, daß er damals vom Verdacht der gefährlichen Drohung (an H***) freigesprochen worden ist (S 350), verfiel zu Recht der Abweisung, weil damit keine den jetzigen Prozeß betreffende entscheidende Tatsache berührt worden wäre (Ziffer 4,). Außerdem sind die Erstrichter in ihrem abweislichen Erkenntnis ohnehin davon ausgegangen, daß noch keine diesbezügliche Verurteilung des Beschwerdeführers vorliegt (S 350). Die in der Beschwere dazu enthaltenen weiteren Ausführungen, mit diesem Beweisantrag hätte auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen H*** erschüttert werden können, bedeuten eine unzulässige und damit unbeachtliche Ausweitung des Beweisthemas; abgesehen davon obliegt die Beurteilung der Beweiskraft eines Beweismittels dem jeweils erkennenden Senat, ohne Bindung daran, wie dasselbe Beweismittel seinerzeit von anderen Tatrichtern beurteilt wurde. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) bedurfte die Aussage des Zeugen H*** in der Hauptverhandlung (S 311), sich nicht mehr genau an den schon lange zurückliegenden Vorfall erinnern zu können, keiner weiteren Erörterung, weil dieser Zeuge nach entsprechendem Vorhalt seiner früheren Aussagen diese ausdrücklich als richtig bestätigt hat.
Zur Beschwerde des W***:
Zum Vorwurf (Z 5), es gebe kein Indiz, daß er beim Einbruchsdiebstahl (III) Mittäter des L*** war (der diese Tat zwar ebenfalls geleugnet, aber seinen diesbezüglichen Schuldspruch schließlich nicht angefochten hat), genügt ein Hinweis auf die Erwägungen und Schlüsse der Tatrichter: Es wurden nämlich der Umstand, daß die beiden Angeklagten nach ihrem übereinstimmenden Vorbringen zur Tatzeit beisammen waren, die Tat nach den Beobachtungen einer Zeugin von zwei Männern begangen wurde, von denen L*** durch Abdrücke seiner Schuhe direkt der Tat überführt wurde, ebenso verwertet, wie die in diesem Zusammenhang äußerst wechselvolle Verantwortung W*** (Urteilsseiten 14 f). Der darnach von den Erstrichtern gewonnenen Überzeugung von der Mittäterschaft W*** am Einbruchsdiebstahl können unter Geltendmachung eines formellen Begründungsmangels nicht die von der Verteidigung von Zweifeln getragenen Schlüsse in anderer Richtung entgegengehalten werden. Da die Tatrichter von der Täterschaft des W*** überzeugt waren, ist der Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz schon im Ansatz verfehlt.Zum Vorwurf (Ziffer 5,), es gebe kein Indiz, daß er beim Einbruchsdiebstahl (römisch drei) Mittäter des L*** war (der diese Tat zwar ebenfalls geleugnet, aber seinen diesbezüglichen Schuldspruch schließlich nicht angefochten hat), genügt ein Hinweis auf die Erwägungen und Schlüsse der Tatrichter: Es wurden nämlich der Umstand, daß die beiden Angeklagten nach ihrem übereinstimmenden Vorbringen zur Tatzeit beisammen waren, die Tat nach den Beobachtungen einer Zeugin von zwei Männern begangen wurde, von denen L*** durch Abdrücke seiner Schuhe direkt der Tat überführt wurde, ebenso verwertet, wie die in diesem Zusammenhang äußerst wechselvolle Verantwortung W*** (Urteilsseiten 14 f). Der darnach von den Erstrichtern gewonnenen Überzeugung von der Mittäterschaft W*** am Einbruchsdiebstahl können unter Geltendmachung eines formellen Begründungsmangels nicht die von der Verteidigung von Zweifeln getragenen Schlüsse in anderer Richtung entgegengehalten werden. Da die Tatrichter von der Täterschaft des W*** überzeugt waren, ist der Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz schon im Ansatz verfehlt.
Aber auch aus dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Aber auch aus dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Näherer Erörterungen (Z 5) zur Intensität und Form der Beteiligung W*** an dem gemeinsam ausgeführten Einbruchsdiebstahl bedurfte es angesichts der Gleichwertigkeit aller Täterformen nicht (§ 12 StGB); abgesehen davon wurde ohnehin festgestellt, daß der Einbruchsdiebstahl gemeinsam von den Angeklagten beschlossen worden ist, und daß nach Aufbrechen des Geschäftes sie auch die Beute gemeinsam abtransportiert und gemeinsam versteckt haben (Urteilsseite 8 f). Eben diese Konstatierungen übergeht die Rechtsrüge (Z 9 a), wenn sie Feststellungen zur Beteiligung L*** am Diebstahl vermißt. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.Näherer Erörterungen (Ziffer 5,) zur Intensität und Form der Beteiligung W*** an dem gemeinsam ausgeführten Einbruchsdiebstahl bedurfte es angesichts der Gleichwertigkeit aller Täterformen nicht (Paragraph 12, StGB); abgesehen davon wurde ohnehin festgestellt, daß der Einbruchsdiebstahl gemeinsam von den Angeklagten beschlossen worden ist, und daß nach Aufbrechen des Geschäftes sie auch die Beute gemeinsam abtransportiert und gemeinsam versteckt haben (Urteilsseite 8 f). Eben diese Konstatierungen übergeht die Rechtsrüge (Ziffer 9, a), wenn sie Feststellungen zur Beteiligung L*** am Diebstahl vermißt. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
Damit ist aber das Oberlandesgericht Linz sowohl zur Erledigung der Berufung (§ 285 i StPO) als auch der gemäß dem § 494 a Abs 4 StPO erhobenen Beschwerde des L*** zuständig. Betrifft doch die Beschwerde Unrechtsfolgen vorangehender Urteile, die mit dem mit Berufung angefochtenen Strafausspruch eng verknüpft sind (15 Os 82/88, 13 Os 61,62/90 uva).Damit ist aber das Oberlandesgericht Linz sowohl zur Erledigung der Berufung (Paragraph 285, i StPO) als auch der gemäß dem Paragraph 494, a Absatz 4, StPO erhobenen Beschwerde des L*** zuständig. Betrifft doch die Beschwerde Unrechtsfolgen vorangehender Urteile, die mit dem mit Berufung angefochtenen Strafausspruch eng verknüpft sind (15 Os 82/88, 13 Os 61,62/90 uva).