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Entscheidung 15 Os 68/94×

Entscheidung 15 Os 68/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os68/94(15Os69/94)

Entscheidungsdatum

26.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Würzburger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario F***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz 2, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 10. Jänner 1994, GZ 35 römisch fünf r 1533/93-56, sowie über dessen Beschwerde gegen den gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil (das auch unbekämpft gebliebene Freisprüche enthält) wurde der am 13.Juni 1976 geborene Jugendliche Mario F***** der Verbrechen (römisch eins.) der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz 2, erster Fall StGB, (römisch zwei.) des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und (römisch vier.) der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, (gemeint: Absatz 2,) und Absatz 3, dritter Fall (gemeint: Absatz 4, dritter Fall) StGB (das Erstgericht hat ersichtlich die StGB-Novelle 1993 BGBl 527 unbeachtet gelassen) sowie der Vergehen (römisch drei.) des versuchten Betruges nach Paragraphen 15, 146, StGB und (römisch fünf.) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem widerrief das Jugendschöffengericht gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO die dem Angeklagten mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz, GZ 35 E römisch fünf r 2469/91-20, gewährte bedingte Nachsicht einer einjährigen Freiheitsstrafe, während es vom Widerruf der zum AZ 10 römisch fünf r 170/91 des Landesgerichtes Steyr bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO absah.

Als das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (römisch eins. des Urteilssatzes) liegt dem Angeklagten zur Last, am 9.Juli 1993 in Linz den Eyup G***** dadurch, daß er ihm mit dem abgeschlagenen Teil einer Zwei-Liter-Flasche einen Schlag über (gemeint: auf) Kopf und Hals versetzte, eine schwere Körperverletzung (zu ergänzen: Paragraph 84, Absatz eins,), nämlich je eine Schnittwunde an der rechten Halsseite mit Durchtrennung des rechtsseitigen Kopfnickermuskels und eines größeren Hautnervs, im Bereich des Unterkiefers rechts mit knöcherner Läsion und eingesprengten Glassplittern, ferner im Bereich der rechten Ohrmuschel mit Knorpelläsion und hinter dem rechten Ohr, absichtlich zugefügt zu haben, wobei die Tat eine schwere Dauerfolge (zu ergänzen: Paragraph 85,), nämlich Narben im Gesicht und am Hals, nach sich zog.

Der Angeklagte erhob ausdrücklich vergleiche den Inhalt der Beschwerdeausführungen in Verbindung mit dem Rechtsmittelantrag S 125: "... das Urteil, soweit es angefochten ist, aufzuheben ...") nur gegen diesen Schuldspruch eine auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Nicht stichhältig ist der Einwand in der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Urteilsbegründung sei unvollständig, weil die Verantwortung des Angeklagten (S 68), er habe versucht, durch das Vorgehen mit der abgeschlagenen Flasche den G***** abzuhalten, weiterhin gegen seinen Kollegen H***** vorzugehen, unberücksichtigt geblieben sei. Abgesehen davon, daß sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung dazu widersprüchlich verantwortet hat vergleiche S 65 unten und 66 mitte), hat das Erstgericht diese Einlassungen in den Entscheidungsgründen sehr wohl erörtert, allerdings nicht in der von der Beschwerde gewünschten Richtung gewürdigt (US 6 letzter Absatz und US 7 dritter Absatz). Ein formaler Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

Soweit der Nichtigkeitswerber darüber hinaus danach trachtet, seinem anklagekonform abgelegten Schuldgeständnis (S 66 unten) nachträglich einen anderen Sinn zu unterlegen, bekämpft er in Wahrheit nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Unzutreffend ist der - unter der Behauptung einer offenbar unzureichenden Begründung - des weiteren erhobene Vorwurf, die Urteilsfeststellung, derzufolge der Angeklagte mit der Absicht handelte, G***** schwer zu verletzen, stütze sich lediglich "auf die vom Gericht angenommene Hypothese, daß das Vorgehen mit einem an sich gefährlichen Gegenstand deshalb die Absicht indiziere, weil mit einer an sich schweren Verletzung zu rechnen sei". Hat doch das Schöffengericht die konstatierte Absicht des Angeklagten, das Opfer schwer zu verletzen, aus mehreren (von der Beschwerde jedoch außer acht gelassenen) tragfähigen Komponenten mit zureichender Begründung erschlossen, nämlich aus der "Vorgangsweise", dem "verwendeten Werkzeug" und dem damit im Einklang stehenden "Geständnis" vergleiche US 9). Von einer bloßen Scheinbegründung kann demnach keine Rede sein.

Angesichts der - wie dargelegt - formell einwandfreien Begründung der spezifischen Vorsatzform der Absichtlichkeit (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) sowie unter Bedachtnahme auf die im Urteil auch verwerteten (US 9 unten) Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen (S 241/II), denenzufolge die konstatierten Verletzungen des Opfers alle drei vom Paragraph 84, Absatz eins, StGB umfaßten Erfolgsqualifikationen vergleiche Leukauf-Steininger StGB3 Paragraph 84, RN 4 ff und 10 ff) erfüllen, bedurfte es nicht noch der (von der Beschwerde vermißten) nach der gegebenen Fallgestaltung nur mehr eine rechtliche Subsumtion darstellenden Feststellung, daß der Angeklagte eine schwere Verletzung "im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB beabsichtigte.

Mit dem Hinweis in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die - in Berichtsform sinngemäß festgehaltene - Aussage des Eyup G***** (S 53/I) bestätige die (vom Schöffengericht ausdrücklich als unglaubwürdig beurteilte - vergleiche US 7, 9 und 11) Darstellung des Beschwerdeführers, durch den Schlag mit der Flasche, der "eigentlich zuerst dem Rücken des G***** gegolten hätte, diesen von weiteren Aktivitäten gegenüber H***** abzuhalten", sowie mit dem Einwand, das Schöffengericht hätte "insbesondere die Einvernahme des Eyup G***** zu diesem wesentlichen Punkt [von Amts wegen] durchführen müssen", vermag der Nichtigkeitswerber weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der sich an der Gesamtheit der wesentlichen Verfahrensergebnisse orientierenden Beweiswürdigung der Tatrichter in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, a E 2). Dies umso weniger, als der Angeklagte zugegebenermaßen (S 47, 81/I) in Übereinstimmung mit den gerichtlichen Depositionen der Zeugen G***** (ON 16), K***** (ON 17) und D***** (ON 18) den entscheidenden Schlag von hinten geführt hat und das Opfer über das innere Vorhaben des Beschwerdeführers naturgemäß nichts aussagen kann.

Mit diesem Vorbringen verkennt demnach der Rechtsmittelwerber das Wesen dieses unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihten und daher in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichenden Anfechtungstatbestandes (Mayerhofer-Rieder aaO E 1).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht - wie dies für die erfolgreiche Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes unabdingbare Voraussetzung ist - vom gesamten wesentlichen Tatsachensubstrat ausgeht und nicht das darauf angewendete Gesetz vergleicht, sondern lediglich unter ausdrücklicher Wiederholung der bereits in der Mängel- und Beweisrüge vorgebrachten Argumente prozeßordnungswidrig und demnach unbeachtlich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung resümiert, "wenn das Erstgericht die richtigen Feststellungen getroffen hätte, wäre allenfalls die Bestrafung nach Paragraphen 83, 84, bzw Paragraph 88, StGB zulässig gewesen". Auf dieser Basis ist aber dem Obersten Gerichtshof eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen verwehrt, weil es in Wahrheit erneut nur auf eine unzulässige Kritik an der tatrichterlichen Lösung der Schuldfrage hinausläuft.

Nicht nachvollziehbar ist schließlich der (ersichtlich im Sinne des Paragraph 288, a StPO gestellte) Rechtsmittelantrag, "die Hauptverhandlung zu vernichten". Denn der (der Sache nach relevierte) Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, a StPO (Entscheidung eines unzuständigen Oberlandesgerichtes über einen Anklageeinspruch oder eine Versetzung in den Anklagestand), auf den Paragraph 288, a StPO abstellt, konnte im vorliegenden Verfahren, in welchem ein Oberlandesgericht gar nicht angerufen worden ist, von vorneherein nicht verwirklicht worden sein.

Aus den dargelegten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten dem Oberlandesgericht Linz zufällt (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E36057

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0150OS00068.9406.0526.0

Dokumentnummer

JJT_19940526_OGH0002_0150OS00068_9400006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung