Gründe:
Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde der Angeklagte Osman C***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG, § 12 dritter Fall StGB sowie des Vergehens nach § 14 a SGG, §§ 12 dritter Fall, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht bei gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen.Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde der Angeklagte Osman C***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG, Paragraph 12, dritter Fall StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 14, a SGG, Paragraphen 12, dritter Fall, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht bei gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen.
Nachdem der Angeklagte rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (samt implizierter Beschwerde) angemeldet und seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Dr.B*****, die Urteilsausfertigung am 27. Jänner 1998 zugestellt worden war, die Rechtsmittelausführungsfrist demnach am 24.Feber 1998 endete, wurde diese vom Verteidiger in sein Fristenvormerkbuch eingetragen. Mit am 24. Feber 1998 verfaßtem Schriftsatz wurde dem Gericht die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekanntgegeben und unter einem die Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO beantragt; die seit über fünf Jahren bei diesem Verteidiger angestellte Sekretärin Sonja L***** gab jedoch - entgegen einem ihr erteilten Auftrag - diesen Schriftsatz (ON 16) nicht noch am selben Tag zur Post, sondern versehentlich in eine keine Fristensachen enthaltende "Ablage", sodaß er erst am 25.Feber 1998 zu Gericht gegeben wurde.Nachdem der Angeklagte rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (samt implizierter Beschwerde) angemeldet und seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Dr.B*****, die Urteilsausfertigung am 27. Jänner 1998 zugestellt worden war, die Rechtsmittelausführungsfrist demnach am 24.Feber 1998 endete, wurde diese vom Verteidiger in sein Fristenvormerkbuch eingetragen. Mit am 24. Feber 1998 verfaßtem Schriftsatz wurde dem Gericht die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekanntgegeben und unter einem die Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO beantragt; die seit über fünf Jahren bei diesem Verteidiger angestellte Sekretärin Sonja L***** gab jedoch - entgegen einem ihr erteilten Auftrag - diesen Schriftsatz (ON 16) nicht noch am selben Tag zur Post, sondern versehentlich in eine keine Fristensachen enthaltende "Ablage", sodaß er erst am 25.Feber 1998 zu Gericht gegeben wurde.
Nach Angaben des nunmehr bestellten Verteidigers Rechtsanwalt Dr.Peter S*****, der hiezu auf eine im Wiedereinsetzungsantrag beigelegte eidesstattliche Erklärung des seinerzeitigen Verteidigers Rechtsanwalt Dr.B*****, verweist, handelt es sich bei der genannten Kanzleikraft um eine äußerst zuverlässige Sekretärin, der noch niemals eine solche Fehlleistung unterlaufen sei, was somit für Rechtsanwalt Dr.B***** auch unvorhersehbar gewesen sei.
Am 9.März 1998 wurde an Rechtsanwalt Dr.Peter S***** sowohl seine gemäß § 41 Abs 2 StPO erfolgte Bestellung zum Verfahrenshelfer am selben Tag an Rechtsanwalt Dr.Peter S***** zugestellt, als auch der Beschluß des Vorsitzenden des Schöffengerichtes auf Zurückweisung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde zugestellt (ON 18, 17).Am 9.März 1998 wurde an Rechtsanwalt Dr.Peter S***** sowohl seine gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO erfolgte Bestellung zum Verfahrenshelfer am selben Tag an Rechtsanwalt Dr.Peter S***** zugestellt, als auch der Beschluß des Vorsitzenden des Schöffengerichtes auf Zurückweisung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde zugestellt (ON 18, 17).
Mit Schriftsatz vom 18.März 1998 beantragte Rechtsanwalt Dr.S***** die Wiedereinsetzung wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel und holte gleichzeitig die versäumten Verfahrenshandlungen nach.
Das Wiedereinsetzungsbegehren ist berechtigt.