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Entscheidung 15 Os 68/98×

Entscheidung 15 Os 68/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os68/98-10 (15Os69/98, 15Os72/98)

Entscheidungsdatum

18.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Schmucker, Dr.Zehetner und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kolarz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Osman C***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG, Paragraph 12, dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 16.Dezember 1997, GZ 19 römisch fünf r 1396/97-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Angeklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung bewilligt.

Text

Gründe:

Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde der Angeklagte Osman C***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG, Paragraph 12, dritter Fall StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 14, a SGG, Paragraphen 12, dritter Fall, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht bei gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen.

Nachdem der Angeklagte rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (samt implizierter Beschwerde) angemeldet und seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Dr.B*****, die Urteilsausfertigung am 27. Jänner 1998 zugestellt worden war, die Rechtsmittelausführungsfrist demnach am 24.Feber 1998 endete, wurde diese vom Verteidiger in sein Fristenvormerkbuch eingetragen. Mit am 24. Feber 1998 verfaßtem Schriftsatz wurde dem Gericht die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekanntgegeben und unter einem die Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO beantragt; die seit über fünf Jahren bei diesem Verteidiger angestellte Sekretärin Sonja L***** gab jedoch - entgegen einem ihr erteilten Auftrag - diesen Schriftsatz (ON 16) nicht noch am selben Tag zur Post, sondern versehentlich in eine keine Fristensachen enthaltende "Ablage", sodaß er erst am 25.Feber 1998 zu Gericht gegeben wurde.

Nach Angaben des nunmehr bestellten Verteidigers Rechtsanwalt Dr.Peter S*****, der hiezu auf eine im Wiedereinsetzungsantrag beigelegte eidesstattliche Erklärung des seinerzeitigen Verteidigers Rechtsanwalt Dr.B*****, verweist, handelt es sich bei der genannten Kanzleikraft um eine äußerst zuverlässige Sekretärin, der noch niemals eine solche Fehlleistung unterlaufen sei, was somit für Rechtsanwalt Dr.B***** auch unvorhersehbar gewesen sei.

Am 9.März 1998 wurde an Rechtsanwalt Dr.Peter S***** sowohl seine gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO erfolgte Bestellung zum Verfahrenshelfer am selben Tag an Rechtsanwalt Dr.Peter S***** zugestellt, als auch der Beschluß des Vorsitzenden des Schöffengerichtes auf Zurückweisung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde zugestellt (ON 18, 17).

Mit Schriftsatz vom 18.März 1998 beantragte Rechtsanwalt Dr.S***** die Wiedereinsetzung wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel und holte gleichzeitig die versäumten Verfahrenshandlungen nach.

Das Wiedereinsetzungsbegehren ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das einmalige Fehlverhalten einer sonst verläßlichen Angestellten war für den Verteidiger, Rechtsanwalt Dr.B*****, ein nicht voraussehbarer, demnach unabwendbarer Umstand, an dem ihn kein Verschulden trifft und der es ihm unmöglich machte, innerhalb offener Rechtsmittelausführungsfrist die Beigebung eines (anderen) Verteidigers zu beantragen und damit den Beginn der Frist erst mit der (neuerlichen) Zustellung an den neu bestellten Verteidiger zu bewirken (Paragraph 43, a StPO).

Da der Verteidiger des weiteren innerhalb der Frist des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2, StPO um die Wiedereinsetzung angesucht hat, schließlich die Wiedereinsetzung nach ständiger Rechtsprechung nicht nur wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung, sondern auch wieder die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil bewilligt werden kann, sind die Voraussetzungen für die Stattgebung des Antrages erfüllt.

Anmerkung

E62634 15D00688

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00068.98.0618.000

Dokumentnummer

JJT_19980618_OGH0002_0150OS00068_9800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung