Die vom Angeklagten Jerzy P***** gegen den Schuldspruch A aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die vom Angeklagten Jerzy P***** gegen den Schuldspruch A aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Warum die Briefe des Angeklagten Zbigniew Z***** an den Angeklagten P***** nicht als Beweisgrundlage für die Täterschaft des Angeklagten P***** herangezogen werden können, legt die Mängelrüge (Z 5) mit dem Einwand, es sei ihnen eindeutig zu entnehmen, dass sie zu einer Falschaussage zugunsten des Angeklagten Z***** drängen wollten, ebensowenig dar wie mit den unsubstantiierten Vorbringen, die Urteilsbegründung S 12 sei unzureichend, nicht überzeugend genug und lediglich eine Scheinbegründung. Entgegen dem Beschwerdevorbringen haben die Tatrichter - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Grundsätzen der Logik und denjenigen der Empirie begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen haben (US 12 und 13). Dass sie dieser nicht gefolgt sind und die aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu verwirklichen. Die Tatsachenrüge (Z 5a) trachtet mit dem pauschalen Verweis auf die Argumentation der Mängelrüge und mit eigenständigen Beweiserwägungen aus dem Inhalt der vom Angeklagten Z***** verfassten Briefe sowie den Berichten der verdeckten Ermittlung (ON 43 und ON 85) das den Tatrichtern nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesen Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Zweifel zu ziehen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Inwieweit der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme betreffend die Befragung der verdeckten Ermittlerin als auch der Vertrauensperson in der Hauptverhandlung zu den Umständen des abgewickelten Geschäftes sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern, legt die Beschwerde nicht dar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480) und bezeichnet damit nicht den behaupteten Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt.Warum die Briefe des Angeklagten Zbigniew Z***** an den Angeklagten P***** nicht als Beweisgrundlage für die Täterschaft des Angeklagten P***** herangezogen werden können, legt die Mängelrüge (Ziffer 5,) mit dem Einwand, es sei ihnen eindeutig zu entnehmen, dass sie zu einer Falschaussage zugunsten des Angeklagten Z***** drängen wollten, ebensowenig dar wie mit den unsubstantiierten Vorbringen, die Urteilsbegründung S 12 sei unzureichend, nicht überzeugend genug und lediglich eine Scheinbegründung. Entgegen dem Beschwerdevorbringen haben die Tatrichter - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Grundsätzen der Logik und denjenigen der Empirie begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen haben (US 12 und 13). Dass sie dieser nicht gefolgt sind und die aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu verwirklichen. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) trachtet mit dem pauschalen Verweis auf die Argumentation der Mängelrüge und mit eigenständigen Beweiserwägungen aus dem Inhalt der vom Angeklagten Z***** verfassten Briefe sowie den Berichten der verdeckten Ermittlung (ON 43 und ON 85) das den Tatrichtern nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesen Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Zweifel zu ziehen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Inwieweit der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme betreffend die Befragung der verdeckten Ermittlerin als auch der Vertrauensperson in der Hauptverhandlung zu den Umständen des abgewickelten Geschäftes sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (Paragraph 3, StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern, legt die Beschwerde nicht dar (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480) und bezeichnet damit nicht den behaupteten Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.