Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Andree S***** und einen rechtskräftigen Teilfreispruch des Beschwerdeführers enthält, wurde Ilier So***** zu A./I./2./ (richtig:) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, zu A./III./ der Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG, zu B./ der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 269 Abs 1, 15 StGB und zu E./ des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Andree S***** und einen rechtskräftigen Teilfreispruch des Beschwerdeführers enthält, wurde Ilier So***** zu A./I./2./ (richtig:) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, zu A./III./ der Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG, zu B./ der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 269, Absatz eins, 15, StGB und zu E./ des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - in Wien und anderen Orten
A./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden MengeA./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge
I./ aus Deutschland ausgeführt und nach Österreich eingeführt;römisch eins./ aus Deutschland ausgeführt und nach Österreich eingeführt;
2./ indem er sich zur Entgegennahme von aus Deutschland nach Wien zu bringenden Suchtgiftmengen bereit erklärte und dadurch als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB handelte, und zwar2./ indem er sich zur Entgegennahme von aus Deutschland nach Wien zu bringenden Suchtgiftmengen bereit erklärte und dadurch als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB handelte, und zwar
a./ vor dem 26. August 2008 zum Transport von ca 1.000 Gramm brutto Kokain durch Norbert R*****,
b./ vor dem 3. November 2008 zum Transport von ca 1.000 Gramm brutto Kokain durch Norbert R*****,
c./ vor dem 5. Dezember 2008 zum Transport von ca 1.590 Gramm brutto Kokain durch Norbert R*****, sowie
d./ vor dem 21. Dezember 2008 zum Transport von ca 895 Gramm brutto Kokain durch Norbert R*****,
III./ mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werderömisch drei./ mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde
1./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt erworben und bis zum 29. Oktober 2009 289,1 Gramm brutto Kokain besessen,
2./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt erworben und bis zum 2. November 2009 609,7 Gramm brutto Kokain besessen.