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Entscheidung 15 Os 69/10a×

Entscheidung 15 Os 69/10a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os69/10a

Entscheidungsdatum

30.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Andree S***** und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ilier So***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. April 2010, GZ 163 Hv 22/10s-99, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten So***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Andree S***** und einen rechtskräftigen Teilfreispruch des Beschwerdeführers enthält, wurde Ilier So***** zu A./I./2./ (richtig:) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, zu A./III./ der Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG, zu B./ der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 269, Absatz eins, 15, StGB und zu E./ des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - in Wien und anderen Orten

A./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge

römisch eins./ aus Deutschland ausgeführt und nach Österreich eingeführt;

2./ indem er sich zur Entgegennahme von aus Deutschland nach Wien zu bringenden Suchtgiftmengen bereit erklärte und dadurch als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB handelte, und zwar

a./ vor dem 26. August 2008 zum Transport von ca 1.000 Gramm brutto Kokain durch Norbert R*****,

b./ vor dem 3. November 2008 zum Transport von ca 1.000 Gramm brutto Kokain durch Norbert R*****,

c./ vor dem 5. Dezember 2008 zum Transport von ca 1.590 Gramm brutto Kokain durch Norbert R*****, sowie

d./ vor dem 21. Dezember 2008 zum Transport von ca 895 Gramm brutto Kokain durch Norbert R*****,

römisch drei./ mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde

1./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt erworben und bis zum 29. Oktober 2009 289,1 Gramm brutto Kokain besessen,

2./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt erworben und bis zum 2. November 2009 609,7 Gramm brutto Kokain besessen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ilier So*****; sie schlägt fehl.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bezieht sich mit der Behauptung einer offenbar unzureichenden Begründung zur Menge des Kokain zu A./I./2./ auf keine für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache, wäre doch auch bei - von der Beschwerde angestrebter - Annahme der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten S***** in der Hauptverhandlung, er habe Norbert R***** nur 2.000 g Kokain zum Transport nach Wien übergeben (ON 98, S 15), die Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG erfüllt (festgestellter Reinheitsgehalt von durchschnittlich 30 % [US 32] = 600 g Kokain). Im Übrigen zeigt die Beschwerde keine Begründungsmängel auf, sondern erschöpft sich in einer reinen Kritik an der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Beschwerde behauptet weiters zu A./I./2./ und A./III./ eine offenbar unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite zur jeweils festgestellten Menge des Suchtgifts, vernachlässigt aber mit der dieser Behauptung zugrunde gelegten Forderung nach einer Feststellung, ob „dem Angeklagten die Grenzmengenregelung zumindest in groben Umrissen bekannt war“, dass sich der Vorsatz nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 5, StGB auf einen Sachverhalt (hier: die Menge des besessenen Suchtgifts), nicht aber auf dessen rechtliche Beurteilung (Paragraph 28 b, SMG) beziehen muss.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94467

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00069.10A.0630.000

Im RIS seit

12.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100630_OGH0002_0150OS00069_10A0000_000