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Entscheidung 15 Os 69/16k×

Entscheidung 15 Os 69/16k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os69/16k

Entscheidungsdatum

07.09.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Dalibor M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten M***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 20. April 2016, GZ 29 Hv 113/15s-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche eines weiteren Angeklagten enthält, wurde Dalibor M***** der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (römisch eins.1.) sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG (römisch zwei.1.) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG (römisch drei.) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung – zwischen 26. September und 9. Oktober 2015 in Innsbruck (US 7 f) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 1.000 g Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 30 % einem verdeckten Ermittler angeboten (römisch drei.).

Gegen diesen Schuldspruch wendet sich das als Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldete (ON 73 S 18), als Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ausgeführte (ON 94) Rechtsmittel des Angeklagten. Es verfehlt sein Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte (Paragraph 31, Absatz 3, StPO) nicht vorgesehen ist (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO). Soweit der Beschwerdeführer dieses Vorbringen als Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) „umdeutet“, entspricht er nicht den Kriterien einer prozessordnungskonformen Darstellung vergleiche RIS-Justiz RS0117446).

Indem die als Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassende „Berufung wegen Nichtigkeit“ pauschal lediglich „auf die bereits zur Schuldberufung gemachten Ausführungen“ verweist, missachtet sie den unterschiedlichen Anfechtungsrahmen der Rechtsmittel und gelangt so nicht prozessordnungsgemäß zur Ausführung vergleiche RIS-Justiz RS0115902).

Im Übrigen wurden die Feststellungen zu römisch drei. nicht offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern im Einklang mit den Kriterien logischen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen auf die von den Tatrichtern als glaubwürdig und zuverlässig eingeschätzten Angaben des verdeckten Ermittlers gestützt. Erörterungsbedürftige Widersprüche zwischen den Angaben des verdeckten Ermittlers über das Anbot von einem Kilogramm Kokain durch den Angeklagten und jenen – von den Tatrichtern zudem berücksichtigten (US 12) – des Mitangeklagten F***** liegen nicht vor, hat doch dieser seine ursprüngliche Aussage, es sei über die Lieferung von (nur) 400 g Kokain gesprochen worden, in der Folge dahingehend abgeschwächt, dass er nicht wisse, was M***** mit dem verdeckten Ermittler ausgemacht habe (ON 64 S 6 f; Ziffer 5, zweiter Fall).

Mit dem WhatsApp-Verkehr zwischen dem Angeklagten und dem verdeckten Ermittler am 24. November 2015 (somit nach dem Tatzeitraum; Beil römisch eins./ zu ON 73) haben sich die Tatrichter ebenfalls auseinandergesetzt (US 16 f; Ziffer 5, zweiter Fall). Schließlich wird auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) keine Nichtigkeit aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – genauso wie die Berufung wegen Schuld – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E115705

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00069.16K.0907.000

Im RIS seit

27.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2016

Dokumentnummer

JJT_20160907_OGH0002_0150OS00069_16K0000_000