Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte (§ 31 Abs 3 StPO) nicht vorgesehen ist (§§ 280, 283 Abs 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer dieses Vorbringen als Tatsachenrüge (Z 5a) „umdeutet“, entspricht er nicht den Kriterien einer prozessordnungskonformen Darstellung (vgl RIS-Justiz RS0117446).Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte (Paragraph 31, Absatz 3, StPO) nicht vorgesehen ist (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO). Soweit der Beschwerdeführer dieses Vorbringen als Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) „umdeutet“, entspricht er nicht den Kriterien einer prozessordnungskonformen Darstellung vergleiche RIS-Justiz RS0117446).
Indem die als Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassende „Berufung wegen Nichtigkeit“ pauschal lediglich „auf die bereits zur Schuldberufung gemachten Ausführungen“ verweist, missachtet sie den unterschiedlichen Anfechtungsrahmen der Rechtsmittel und gelangt so nicht prozessordnungsgemäß zur Ausführung (vgl RIS-Justiz RS0115902).Indem die als Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassende „Berufung wegen Nichtigkeit“ pauschal lediglich „auf die bereits zur Schuldberufung gemachten Ausführungen“ verweist, missachtet sie den unterschiedlichen Anfechtungsrahmen der Rechtsmittel und gelangt so nicht prozessordnungsgemäß zur Ausführung vergleiche RIS-Justiz RS0115902).
Im Übrigen wurden die Feststellungen zu III. nicht offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), sondern im Einklang mit den Kriterien logischen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen auf die von den Tatrichtern als glaubwürdig und zuverlässig eingeschätzten Angaben des verdeckten Ermittlers gestützt. Erörterungsbedürftige Widersprüche zwischen den Angaben des verdeckten Ermittlers über das Anbot von einem Kilogramm Kokain durch den Angeklagten und jenen – von den Tatrichtern zudem berücksichtigten (US 12) – des Mitangeklagten F***** liegen nicht vor, hat doch dieser seine ursprüngliche Aussage, es sei über die Lieferung von (nur) 400 g Kokain gesprochen worden, in der Folge dahingehend abgeschwächt, dass er nicht wisse, was M***** mit dem verdeckten Ermittler ausgemacht habe (ON 64 S 6 f; Z 5 zweiter Fall).Im Übrigen wurden die Feststellungen zu römisch drei. nicht offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern im Einklang mit den Kriterien logischen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen auf die von den Tatrichtern als glaubwürdig und zuverlässig eingeschätzten Angaben des verdeckten Ermittlers gestützt. Erörterungsbedürftige Widersprüche zwischen den Angaben des verdeckten Ermittlers über das Anbot von einem Kilogramm Kokain durch den Angeklagten und jenen – von den Tatrichtern zudem berücksichtigten (US 12) – des Mitangeklagten F***** liegen nicht vor, hat doch dieser seine ursprüngliche Aussage, es sei über die Lieferung von (nur) 400 g Kokain gesprochen worden, in der Folge dahingehend abgeschwächt, dass er nicht wisse, was M***** mit dem verdeckten Ermittler ausgemacht habe (ON 64 S 6 f; Ziffer 5, zweiter Fall).
Mit dem WhatsApp-Verkehr zwischen dem Angeklagten und dem verdeckten Ermittler am 24. November 2015 (somit nach dem Tatzeitraum; Beil I./ zu ON 73) haben sich die Tatrichter ebenfalls auseinandergesetzt (US 16 f; Z 5 zweiter Fall). Schließlich wird auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) keine Nichtigkeit aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).Mit dem WhatsApp-Verkehr zwischen dem Angeklagten und dem verdeckten Ermittler am 24. November 2015 (somit nach dem Tatzeitraum; Beil römisch eins./ zu ON 73) haben sich die Tatrichter ebenfalls auseinandergesetzt (US 16 f; Ziffer 5, zweiter Fall). Schließlich wird auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) keine Nichtigkeit aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – genauso wie die Berufung wegen Schuld – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – genauso wie die Berufung wegen Schuld – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.