[3] Dagegen richtet sich die auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten M***** H*****, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten M***** H*****, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Mit der Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert sie die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung von R***** L***** und Dr. A***** E***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte „die Betrugshandlungen laut Anklageschrift getätigt hat“ und gegenüber der Geschädigten und den Zeugen „bei einer Besprechung am 29. November 2018 seine Tathandlung zugestanden hat und sich entschuldigt hat und auch die Rückzahlung zugesagt hat“. Die Aufnahme des Beweises sei notwendig, weil dadurch die Verantwortung des Angeklagten, „wonach er das Geld und die Goldmünzen geschenkt bekommen hätte, unglaubwürdig“ sei (ON 25 S 60). [4] Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert sie die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung von R***** L***** und Dr. A***** E***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte „die Betrugshandlungen laut Anklageschrift getätigt hat“ und gegenüber der Geschädigten und den Zeugen „bei einer Besprechung am 29. November 2018 seine Tathandlung zugestanden hat und sich entschuldigt hat und auch die Rückzahlung zugesagt hat“. Die Aufnahme des Beweises sei notwendig, weil dadurch die Verantwortung des Angeklagten, „wonach er das Geld und die Goldmünzen geschenkt bekommen hätte, unglaubwürdig“ sei (ON 25 S 60).
[5] Entgegen der Beschwerdekritik hat das Schöffengericht diesen Antrag zu Recht abgewiesen.
[6] Soweit der Antrag darauf gerichtet war, unter Beweis zu stellen, dass der Angeklagte das Geld und die Goldmünzen nicht geschenkt bekommen und er bei einer Besprechung zugestanden habe, die Münzen verkauft zu haben, konnte die Beweisaufnahme unterbleiben, weil das Erstgericht ohnehin davon ausgegangen ist, dass die Übergabe von Geld, Münzen und Goldbarren „nicht schenkungshalber, sondern darlehenshalber erfolgt“ ist und der Angeklagte die Münzen in der Folge veräußert hat (§ 55 Abs 2 Z 3 StPO; ON 25 S 61; US 8). [6] Soweit der Antrag darauf gerichtet war, unter Beweis zu stellen, dass der Angeklagte das Geld und die Goldmünzen nicht geschenkt bekommen und er bei einer Besprechung zugestanden habe, die Münzen verkauft zu haben, konnte die Beweisaufnahme unterbleiben, weil das Erstgericht ohnehin davon ausgegangen ist, dass die Übergabe von Geld, Münzen und Goldbarren „nicht schenkungshalber, sondern darlehenshalber erfolgt“ ist und der Angeklagte die Münzen in der Folge veräußert hat (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO; ON 25 S 61; US 8).
[7] Indem die Beschwerde nunmehr argumentiert, die Goldmünzen seien dem Angeklagten zur Absicherung eigener Verbindlichkeiten anvertraut worden und er habe sie veruntreut (§ 133 Abs 2 erster Fall StGB), geht sie fehl, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen („Betrugshandlungen laut Anklageschrift getätigt“) auszugehen ist. Das nachträgliche Vorbringen im Rechtsmittel – auch zu dem vom Erstgericht verneinten Bereicherungsvorsatz (US 4) – ist unbeachtlich, weil allein der Antrag den Gegenstand der aus Z 4 relevierten Entscheidung des Gerichtshofs bildet und nach dem Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses das Neuerungsverbot gilt (RIS-Justiz RS0099618). [7] Indem die Beschwerde nunmehr argumentiert, die Goldmünzen seien dem Angeklagten zur Absicherung eigener Verbindlichkeiten anvertraut worden und er habe sie veruntreut (Paragraph 133, Absatz 2, erster Fall StGB), geht sie fehl, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen („Betrugshandlungen laut Anklageschrift getätigt“) auszugehen ist. Das nachträgliche Vorbringen im Rechtsmittel – auch zu dem vom Erstgericht verneinten Bereicherungsvorsatz (US 4) – ist unbeachtlich, weil allein der Antrag den Gegenstand der aus Ziffer 4, relevierten Entscheidung des Gerichtshofs bildet und nach dem Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses das Neuerungsverbot gilt (RIS-Justiz RS0099618).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO. [9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO.