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Entscheidung 15 Os 69/21t×

Entscheidung 15 Os 69/21t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os69/21t

Entscheidungsdatum

15.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lampret als Schriftführer in der Strafsache gegen T***** B***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten M***** H***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 19. Oktober 2020, GZ 19 Hv 38/20z-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Privatbeteiligten fallen die durch ihr ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel verursachten Kosten des Strafverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde T***** B***** – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitbeschwerde von Bedeutung – von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, er habe

[2] römisch eins./ in P***** und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, M***** H***** durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche die Genannte in einem Gesamtbetrag von 95.467 Euro am Vermögen schädigte, und zwar

1./ „am 22. Februar 2018 durch die Vorgabe, ihr den geliehenen Geldbetrag bis Ende Juni 2018 zurückzahlen zu können und wollen, zur Überweisung von 32.000 Euro;

2./ am 9. Juli 2018 durch die Vorgabe, er werde in kurzer Zeit aufgrund eines in Aussicht stehenden Geschäfts sämtliche Schulden begleichen, benötige hiefür aber eine kurzfristige finanzielle Sicherheit, weil er sich in einer akuten Notlage befinde, und werde die Münzen und das Gold bald zurückstellen, zur Übergabe von 68 Goldmünzen und einem Goldbarren im Gesamtwert von 63.467 Euro“.

...

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten M***** H*****, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert sie die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung von R***** L***** und Dr. A***** E***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte „die Betrugshandlungen laut Anklageschrift getätigt hat“ und gegenüber der Geschädigten und den Zeugen „bei einer Besprechung am 29. November 2018 seine Tathandlung zugestanden hat und sich entschuldigt hat und auch die Rückzahlung zugesagt hat“. Die Aufnahme des Beweises sei notwendig, weil dadurch die Verantwortung des Angeklagten, „wonach er das Geld und die Goldmünzen geschenkt bekommen hätte, unglaubwürdig“ sei (ON 25 S 60).

[5]           Entgegen der Beschwerdekritik hat das Schöffengericht diesen Antrag zu Recht abgewiesen.

[6] Soweit der Antrag darauf gerichtet war, unter Beweis zu stellen, dass der Angeklagte das Geld und die Goldmünzen nicht geschenkt bekommen und er bei einer Besprechung zugestanden habe, die Münzen verkauft zu haben, konnte die Beweisaufnahme unterbleiben, weil das Erstgericht ohnehin davon ausgegangen ist, dass die Übergabe von Geld, Münzen und Goldbarren „nicht schenkungshalber, sondern darlehenshalber erfolgt“ ist und der Angeklagte die Münzen in der Folge veräußert hat (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO; ON 25 S 61; US 8).

[7] Indem die Beschwerde nunmehr argumentiert, die Goldmünzen seien dem Angeklagten zur Absicherung eigener Verbindlichkeiten anvertraut worden und er habe sie veruntreut (Paragraph 133, Absatz 2, erster Fall StGB), geht sie fehl, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen („Betrugshandlungen laut Anklageschrift getätigt“) auszugehen ist. Das nachträgliche Vorbringen im Rechtsmittel – auch zu dem vom Erstgericht verneinten Bereicherungsvorsatz (US 4) – ist unbeachtlich, weil allein der Antrag den Gegenstand der aus Ziffer 4, relevierten Entscheidung des Gerichtshofs bildet und nach dem Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses das Neuerungsverbot gilt (RIS-Justiz RS0099618).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO.

Textnummer

E132702

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00069.21T.0915.000

Im RIS seit

28.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021

Dokumentnummer

JJT_20210915_OGH0002_0150OS00069_21T0000_000