Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden durch die Abweisung (S 73/II) der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge des Angeklagten auf Einholung eines weiteren neuropsychiatrischen Sachverständigengutachtens sowie auf Vertagung der Hauptverhandlung (S 69 f/II) dessen Verteidigungsrechte nicht verletzt. Zutreffend hat der Schwurgerichtshof ausgeführt (S 73/II), dass der Angeklagte im ersten Antrag keinen Mangel des Gutachtens (ON 35 und S 63 ff/II) aufzuzeigen vermochte, sondern der Sache nach nur auf eine behauptete Befangenheit des (tatsächlich nur bei der Befundaufnahme mittätigen, aber - entgegen dem Rechtsmittelvorbringen - nicht das Gutachten erstellenden; S 63 verso/II) Ass Prof. Dr. Klopf hinwies. Rechtzeitige Einwendungen iSd § 120 StPO gegen die Person des - auch die Befundaufnahme nicht selbstständig durchführenden - genannten Mitarbeiters des Sachverständigen hatten Michael M***** aber - trotz entsprechender Belehrung (S 64/II) - nicht erhoben (s Mayerhofer StPO4 § 120 E 2). Der Beschwerdeführer hat keine Gründe dafür vorgebracht, weshalb ein weiteres Sachverständigengutachten ein anderes Beweisergebnis erbringen könnte (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 19r, 133, 133 a).Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurden durch die Abweisung (S 73/II) der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge des Angeklagten auf Einholung eines weiteren neuropsychiatrischen Sachverständigengutachtens sowie auf Vertagung der Hauptverhandlung (S 69 f/II) dessen Verteidigungsrechte nicht verletzt. Zutreffend hat der Schwurgerichtshof ausgeführt (S 73/II), dass der Angeklagte im ersten Antrag keinen Mangel des Gutachtens (ON 35 und S 63 ff/II) aufzuzeigen vermochte, sondern der Sache nach nur auf eine behauptete Befangenheit des (tatsächlich nur bei der Befundaufnahme mittätigen, aber - entgegen dem Rechtsmittelvorbringen - nicht das Gutachten erstellenden; S 63 verso/II) Ass Prof. Dr. Klopf hinwies. Rechtzeitige Einwendungen iSd Paragraph 120, StPO gegen die Person des - auch die Befundaufnahme nicht selbstständig durchführenden - genannten Mitarbeiters des Sachverständigen hatten Michael M***** aber - trotz entsprechender Belehrung (S 64/II) - nicht erhoben (s Mayerhofer StPO4 Paragraph 120, E 2). Der Beschwerdeführer hat keine Gründe dafür vorgebracht, weshalb ein weiteres Sachverständigengutachten ein anderes Beweisergebnis erbringen könnte vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 19r, 133, 133 a).
Auch der Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung wurde zu Recht abgelehnt. Damit sollte lediglich Zeit für die Einholung von - auch vom Angeklagten bloß für möglich gehaltenen - Informationen zur (demgemäß noch zu erkundenden, zudem gar nicht entscheidungswesentlichen) Frage gewonnen werden, ob der Zeuge entgegen seinen eigenen Behauptungen (S 61/II) homosexuell veranlagt sei oder nicht.
Die Fragestellungsrüge (Z 6), welche die Unterlassung einer die Schuldunfähigkeit des Angeklagten betreffenden Zusatzfrage bemängelt, ist unberechtigt. Gemäß § 313 StPO ist eine solche Frage (nach einem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund) nur dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden.Die Fragestellungsrüge (Ziffer 6,), welche die Unterlassung einer die Schuldunfähigkeit des Angeklagten betreffenden Zusatzfrage bemängelt, ist unberechtigt. Gemäß Paragraph 313, StPO ist eine solche Frage (nach einem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund) nur dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden.
Ungeachtet der von der Beschwerde nur isoliert zitierten Passagen bietet das eingeholte neuropsychiatrische Sachverständigengutachten in seiner Gesamtheit (ON 35, S 65 f/II) keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zur Tatzeit diskretions- oder dispositionsunfähig war. Im Übrigen lässt sich auch der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung nur entnehmen, dass er zwar "mittelschwer" betrunken war (S 23 verso/II), sich aber - entgegen seinen von der Beschwerde bloß herangezogenen früheren Einlassungen - durchaus an den Tathergang (aus seiner Sicht) erinnern konnte (S 17 ff/II). Abgesehen davon boten weder die Verantwortung des Mitangeklagten H***** (S 37 ff/II) noch die Angaben des Zeugen Sch***** (S 47 ff/II) Hinweise für eine Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten. Die Stellung der vermissten Zusatzfrage war demnach nicht indiziert (vgl Mayerhofer aaO § 313 E 29).Ungeachtet der von der Beschwerde nur isoliert zitierten Passagen bietet das eingeholte neuropsychiatrische Sachverständigengutachten in seiner Gesamtheit (ON 35, S 65 f/II) keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zur Tatzeit diskretions- oder dispositionsunfähig war. Im Übrigen lässt sich auch der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung nur entnehmen, dass er zwar "mittelschwer" betrunken war (S 23 verso/II), sich aber - entgegen seinen von der Beschwerde bloß herangezogenen früheren Einlassungen - durchaus an den Tathergang (aus seiner Sicht) erinnern konnte (S 17 ff/II). Abgesehen davon boten weder die Verantwortung des Mitangeklagten H***** (S 37 ff/II) noch die Angaben des Zeugen Sch***** (S 47 ff/II) Hinweise für eine Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten. Die Stellung der vermissten Zusatzfrage war demnach nicht indiziert vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 313, E 29).
Die Subsumtionsrüge (Z 12) ist nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil der Angeklagte dabei nicht von den sich aus dem Wahrspruch ergebenden (den Tatbestand des Verbrechens des schweren Raubes in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklichenden) Tatsachenfeststellungen ausgeht, sondern - unter Behauptung einer bloßen Abwehr sexueller Belästigungen durch den Zeugen Sch***** - im Ergebnis nur versucht, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Geschworenen zu bekämpfen, um zu einem für ihn günstigeren Schuldspruch (wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB) zu gelangen.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) ist nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil der Angeklagte dabei nicht von den sich aus dem Wahrspruch ergebenden (den Tatbestand des Verbrechens des schweren Raubes in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklichenden) Tatsachenfeststellungen ausgeht, sondern - unter Behauptung einer bloßen Abwehr sexueller Belästigungen durch den Zeugen Sch***** - im Ergebnis nur versucht, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Geschworenen zu bekämpfen, um zu einem für ihn günstigeren Schuldspruch (wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB) zu gelangen.
Auch die Strafzumessungsrüge (Z 13) ist nicht prozessordnungsgemäß dargestellt:Auch die Strafzumessungsrüge (Ziffer 13,) ist nicht prozessordnungsgemäß dargestellt:
Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Geschworenengericht habe ihn als "geistig schwer abnorm eingestuft", obwohl im Sachverständigengutachten (zwar von einer gewissen höhergradigen Abnormität, aber) nicht von einer schweren Abnormität die Rede sei, ist urteilswidrig (US 9 f).
Sein der Sache nach dahin ausgerichtetes Vorbringen, es bestünden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB indizierenden psychischen Zustandes, zielt auf eine im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile der Geschworenengerichte nur im Rahmen der Tatsachenrüge (§ 345 Abs 1 Z 10a StPO) mögliche Überprüfung der Deckung der bezüglichen Urteilsannahmen durch die Verfahrensergebnisse (vgl Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 21 - 25 Rz 9), vermag aber keine erheblichen Bedenken gegen die dazu maßgeblichen - aus dem Sachverständigengutachten ableitbaren - Annahmen der Tatrichter zu erzeugen.Sein der Sache nach dahin ausgerichtetes Vorbringen, es bestünden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Einweisung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB indizierenden psychischen Zustandes, zielt auf eine im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile der Geschworenengerichte nur im Rahmen der Tatsachenrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO) mögliche Überprüfung der Deckung der bezüglichen Urteilsannahmen durch die Verfahrensergebnisse vergleiche Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 21, - 25 Rz 9), vermag aber keine erheblichen Bedenken gegen die dazu maßgeblichen - aus dem Sachverständigengutachten ableitbaren - Annahmen der Tatrichter zu erzeugen.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael M***** war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verurteilte beide Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu je sechs Jahren Freiheitsstrafe und wies den Angeklagten M***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB ein. Mit zugleich ergangenem Beschluss sah es bei diesem vom Widerruf zweier gewährter bedingter Strafnachsichten und beim Angeklagten H***** vom Widerruf einer bedingten Entlassung ab, verlängerte jedoch in allen Fällen die Probezeiten auf jeweils fünf Jahre.Das Geschworenengericht verurteilte beide Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB zu je sechs Jahren Freiheitsstrafe und wies den Angeklagten M***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB ein. Mit zugleich ergangenem Beschluss sah es bei diesem vom Widerruf zweier gewährter bedingter Strafnachsichten und beim Angeklagten H***** vom Widerruf einer bedingten Entlassung ab, verlängerte jedoch in allen Fällen die Probezeiten auf jeweils fünf Jahre.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht beim Angeklagten M***** als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall und die Verletzung des Raubopfers, als mildernd den Umstand, dass die Nötigung beim Versuch blieb, die Rückstellung der Raubbeute und Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch die Persönlichkeitsstörung dieses Angeklagten, beim Angeklagten H***** wiederum als erschwerend die - rückfallbegründenden - einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall, als mildernd die Schadensgutmachung.
Gegen den Strafausspruch des Urteils richten sich die Strafreduktion begehrenden Berufungen, gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeiten implizierte Beschwerden beider Angeklagten. Der Angeklagte M***** bekämpft der Sache nach auch den Ausspruch nach § 21 Abs 2 StGB.Gegen den Strafausspruch des Urteils richten sich die Strafreduktion begehrenden Berufungen, gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeiten implizierte Beschwerden beider Angeklagten. Der Angeklagte M***** bekämpft der Sache nach auch den Ausspruch nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB.
Das Geschworenengericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe richtig dargestellt und nicht zum Nachteil der Berufungswerber gewichtet. Der Berufung des Angeklagten M***** zuwider stellt weder das lange Zurückliegen einer einschlägigen Vorverurteilung noch sein im Schlusswort geäußertes Bedauern über die Verletzung seines Opfers einen Milderungsgrund dar. Durch die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessenen Sanktionen können sich beide Angeklagten nicht beschwert erachten; für eine Reduktion der - mit zutreffender Begründung bei beiden in gleicher Höhe ausgemessenen - Strafen besteht daher kein Anlass.
Der - die Gefährlichkeitsprognose nur mit neuerlicher Behauptung der Befangenheit des Sachverständigen bestreitenden (siehe dazu oben zur Verfahrensrüge) - Berufung des Angeklagten M***** zuwider hat das Erstgericht auch die Prognosekriterien des § 21 Abs 2 StGB mängelfrei begründet, sodass zu einer Ausschaltung des Ausspruchs über die Anstaltseinweisung kein Grund besteht.Der - die Gefährlichkeitsprognose nur mit neuerlicher Behauptung der Befangenheit des Sachverständigen bestreitenden (siehe dazu oben zur Verfahrensrüge) - Berufung des Angeklagten M***** zuwider hat das Erstgericht auch die Prognosekriterien des Paragraph 21, Absatz 2, StGB mängelfrei begründet, sodass zu einer Ausschaltung des Ausspruchs über die Anstaltseinweisung kein Grund besteht.
Die Verlängerung der Probezeiten ist schon in Hinblick auf das deutlich einschlägig getrübte Vorleben der beiden Angeklagten aus spezialpräventiven Gründen geboten.
Den Berufungen und Beschwerden beider Angeklagten war daher ein Erfolg zu versagen.