Die gegen den Schuldspruch vom Angeklagten aus Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als nicht zielführend.Die gegen den Schuldspruch vom Angeklagten aus Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als nicht zielführend.
Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet die Verletzung von Verteidigungsrechten durch Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 6. November 2002 gestellten Antrages auf Beischaffung des Asylaktes 0206.338 des Bundesasylamtes Graz, der zum Beweis dafür dienen sollte, "dass der Beschuldigte erst Anfang März 2002 ins Bundesgebiet eingereist ist und erst am 8. März 2002 den Antrag beim Bundesasylamt gestellt hat".Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet die Verletzung von Verteidigungsrechten durch Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 6. November 2002 gestellten Antrages auf Beischaffung des Asylaktes 0206.338 des Bundesasylamtes Graz, der zum Beweis dafür dienen sollte, "dass der Beschuldigte erst Anfang März 2002 ins Bundesgebiet eingereist ist und erst am 8. März 2002 den Antrag beim Bundesasylamt gestellt hat".
Wenn der Beschwerde auch beizupflichten ist, dass die Protokollierung der mündlich verkündeten Begründung des Zwischenerkenntnisses (vgl S 285 verso/287) nicht erkennen lässt, von welchen Erwägungen das Gericht bei der Abweisung des Antrages ausgegangen ist, so liegt allein darin keine Nichtigkeit, wenn dem Antrag nach der - auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung bezogenen - Ansicht des Obersten Gerichtshofes keine Berechtigung zukommt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 318).Wenn der Beschwerde auch beizupflichten ist, dass die Protokollierung der mündlich verkündeten Begründung des Zwischenerkenntnisses vergleiche S 285 verso/287) nicht erkennen lässt, von welchen Erwägungen das Gericht bei der Abweisung des Antrages ausgegangen ist, so liegt allein darin keine Nichtigkeit, wenn dem Antrag nach der - auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung bezogenen - Ansicht des Obersten Gerichtshofes keine Berechtigung zukommt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 318).
Mangels Darlegung, welche Umstände tatsächlicher Art den behaupteten Einreisezeitpunkt im Asylakt belegen würden, gebricht es dem Beweisantrag an der erforderlichen Konkretisierung, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz aaO Rz 327). Inwieweit der Umstand, dass der Angeklagte am 8. März 2002 einen Antrag beim Bundesasylamt gestellt hat, für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist, lässt das Beweisbegehren gleichfalls offen. Die in der Beschwerde dazu nachgetragenen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Entscheidung darüber und den dazu vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 40).Mangels Darlegung, welche Umstände tatsächlicher Art den behaupteten Einreisezeitpunkt im Asylakt belegen würden, gebricht es dem Beweisantrag an der erforderlichen Konkretisierung, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz aaO Rz 327). Inwieweit der Umstand, dass der Angeklagte am 8. März 2002 einen Antrag beim Bundesasylamt gestellt hat, für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist, lässt das Beweisbegehren gleichfalls offen. Die in der Beschwerde dazu nachgetragenen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Entscheidung darüber und den dazu vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 40).
Die Abweisung des Beweisbegehrens konnte somit keine Verletzung von Verteidigungsrechten bewirken.
Was die Behauptung der Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung anlangt, wird nicht deutlich und bestimmt dargelegt, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz aaO § 281 Rz 480).Was die Behauptung der Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung anlangt, wird nicht deutlich und bestimmt dargelegt, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (Paragraph 3, StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz aaO Paragraph 281, Rz 480).
Der Tatsachenrüge (Z 5a) ist zunächst zu erwidern, dass dieser unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte Anfechtungstatbestand in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt (Mayerhofer aaO § 281 Z 5a E 1), wobei eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen weder durch Berufung auf den Zweifelsgrundsatz noch mit der Behauptung dargetan wird, die Schlussfolgerungen des Erstgerichtes seien nicht überzeugend (Mayerhofer aaO E 4, 10 und 17). Insgesamt versucht die Beschwerde durch aus dem Zusammenhang gelöste Darstellungen einzelner Details und in isolierter Betrachtungsweise jeweils für den Angeklagten günstigere Schlüsse abzuleiten, als sie vom Schöffengericht in freier Würdigung der Beweisergebnisse gezogen worden sind.Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist zunächst zu erwidern, dass dieser unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte Anfechtungstatbestand in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 1), wobei eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen weder durch Berufung auf den Zweifelsgrundsatz noch mit der Behauptung dargetan wird, die Schlussfolgerungen des Erstgerichtes seien nicht überzeugend (Mayerhofer aaO E 4, 10 und 17). Insgesamt versucht die Beschwerde durch aus dem Zusammenhang gelöste Darstellungen einzelner Details und in isolierter Betrachtungsweise jeweils für den Angeklagten günstigere Schlüsse abzuleiten, als sie vom Schöffengericht in freier Würdigung der Beweisergebnisse gezogen worden sind.
Umstände aus den Akten, welche die aufgezeigten erheblichen Bedenken erzeugen könnten, werden jedoch nicht dargetan.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).