Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard K***** (richtig:) der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./), (richtig:) der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (II./) sowie des Verbrechens des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard K***** (richtig:) der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins./), (richtig:) der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch zwei./) sowie des Verbrechens des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
I. von April bis Juli 2005 in mehreren Angriffen mit einer unmündigen Person, nämlich der am 5. November 1998 geborenen Julia M***** dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er von ihr an sich einen Oralverkehr (und einen Handverkehr) vornehmen ließ (sowie mit dem Finger ihren Scheideneingang berührte und sie dort küsste);römisch eins. von April bis Juli 2005 in mehreren Angriffen mit einer unmündigen Person, nämlich der am 5. November 1998 geborenen Julia M***** dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er von ihr an sich einen Oralverkehr (und einen Handverkehr) vornehmen ließ (sowie mit dem Finger ihren Scheideneingang berührte und sie dort küsste);
II. von April bis Juli 2005 durch die in Punkt I. genannten Handlungen mit einer minderjährigen Person, der am 5. November 1998 geborenen Julia M*****, welche seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen;römisch zwei. von April bis Juli 2005 durch die in Punkt römisch eins. genannten Handlungen mit einer minderjährigen Person, der am 5. November 1998 geborenen Julia M*****, welche seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen;
III. am 24. Juni 2005 versucht, außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, nämlich der am 8. September 1991 geborenen Denise K***** vorzunehmen, indem er sie, unter dem Vorwand sie zu kitzeln, packte und ihr mit der Hand in den Hosenbund griff und ihre Scheide zu betasten trachtete. Der Angeklagte meldete rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 395).römisch drei. am 24. Juni 2005 versucht, außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, nämlich der am 8. September 1991 geborenen Denise K***** vorzunehmen, indem er sie, unter dem Vorwand sie zu kitzeln, packte und ihr mit der Hand in den Hosenbund griff und ihre Scheide zu betasten trachtete. Der Angeklagte meldete rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 395).
Dem Verteidiger wurde die schriftliche Urteilsausfertigung am 28. November 2005 zugestellt (S 3 j des AV-Bogens).
Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wurde am 28. Dezember 2005, somit einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, zur Post gegeben.
Der Umstand der Fristversäumung wurde dem Verteidiger nach dessen Vorbringen erstmalig durch die am 30. Jänner 2006 zugegangene Äußerung der Generalprokuratur vom 25. Jänner 2006, AZ Gs 48/06f, zur Kenntnis gebracht.
Mit am 8. Februar 2006 beim Obersten Gerichtshof eingelangtem Schriftsatz beantragte der Verteidiger die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der genannten Frist und wiederholte gleichzeitig wortident das Vorbringen der verspätet eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Zur Begründung brachte er vor, dass seine sehr erfahrene und ausgesprochen zuverlässige Sekretärin Sabine K***** das Ende der Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel aus nicht nachvollziehbaren Gründen in mehreren, teils elektronisch, teils in einem Papierkalender geführten Aufzeichnungen unrichtig mit 28. Dezember 2005 eingetragen und er dementsprechend „eine Haftnotiz mit dem Hinweis, dass die Frist auf den 27. Dezember 2005 vorzutragen ist, auf das Urteil geklebt" habe. Seinen Konzipienten, Dr. Mario M*****, habe er - im Hinblick auf seinen eigenen Urlaub zwischen Weihnachten und dem Jahreswechsel - ersucht, das Rechtsmittel rasch vorzubereiten und ihm so vorzulegen, dass es jedenfalls vor Weihnachten abgefertigt werden könne. Dr. M***** hätte das unrichtig eingetragene, noch nicht korrigierte Fristende aus den elektronischen Kanzleiaufzeichnungen in seinen privaten elektronischen Kalender übernommen und am 19. Dezember 2005 ein Konzept der Rechtsmittelausführung vorgelegt. Dessen Bearbeitung sei dem Verteidiger infolge einer für den Jahreswechsel geplanten, viel Zeit in Anspruch nehmenden Kanzleiübersiedlung erst am späten Nachmittag des 23. Dezember 2005 möglich gewesen. Danach hätte er die Rechtsmittelausfertigung zwecks Abfertigung zu oberst in die Postmappe gelegt, welche er auf dem sowohl von seiner als auch einer Sekretärin seines Regiepartners benützten Arbeitsplatz deponiert hätte. Er sei davon ausgegangen, dass die Postmappe ohne besondere Anweisung von jeder der beiden Kanzleiangestellten abgefertigt würde, wie dies bisher im Rahmen einer rund dreijährigen Regiegemeinschaft üblich gewesen wäre.
Letztlich sei die rechtzeitige Abfertigung am 27. Dezember 2005 unterblieben, da sich die Sekretärin des Verteidigers an diesem Tag mit bereits Anfang Dezember 2005 erfolgter schriftlicher Genehmigung auf Urlaub befand, der von ihr irrtümlich jedoch nicht im elektronischen Vormerksystem eingetragen worden war. Über sonstige urlaubsbedingte Abwesenheiten der Sekretärinnen sei der Verteidiger nur unvollständig informiert worden, sodass er nicht wissen hätte können, dass nur eine Kanzleiangestellte anwesend sein würde. Dr. M***** sei am 27. Dezember 2005 krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erschienen, ohne dies wegen der für 28. Dezember 2005 absehbar wiedererlangten Arbeitsfähigkeit dem Dienstgeber zu melden. Die letztlich alleine in den Kanzleiräumlichkeiten anwesende Sekretärin hätte die auf dem Arbeitsplatz der Sabine K***** liegende Postmappe nicht bemerkt, da sie an ihrem Arbeitsplatz im Empfang vor dem Sekretariat aufhältig gewesen wäre.
Am 28. Dezember 2005 hätte Dr. M***** die Abfertigung der Nichtigkeitsbeschwerde an Hand der von ihm (kritiklos und unter Übergehen der auf den Fehler hinweisenden Haftnotiz) in seinem persönlichen Vormerksystem übernommenen, auch später nicht korrigierten und damit falschen Frist (28. Dezember 2005) kontrolliert und wäre so zur Meinung gelangt, dass das Rechtsmittel noch rechtzeitig zur Post gegeben würde.
Diese Verkettung unglücklicher Umstände sei dem Verteidiger bloß als ein Versehen minderen Grades anzulasten.