Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte - fristgerechte - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte - fristgerechte - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Tatrichter stellten fest, dass der Angeklagte eine Damentoilette in einem Freizeitzentrum aufsuchte, in der sich das siebenjährige Tatopfer befand, und dort mit der Intention, das Mädchen an der Scheide zu betasten, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, an dessen Bikini-Badehose „fummelte". Nur aufgrund lautstarker verbaler Ablehnung durch das Kind und das „entschiedene" Hinzutreten einer Bekannten desselben ließ der Angeklagte von seinem Vorhaben ab.
Die undifferenziert ausgeführte Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit den Hinweisen auf andere Möglichkeiten der Intention des Angeklagten hinsichtlich seiner konstatierten Handlung, auf den Umstand, dass er keine Vorstrafen wegen Sexualdelikten aufweist, sowie auf den Zweifelsgrundsatz weder eine offenbar unzureichende Begründung der - ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen auf das objektive Vorgehen und die Verantwortung des Angeklagten gestützten (vgl dazu RIS-Justiz RS0098671; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 352) - Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufzuzeigen, noch aus den Akten abzuleitende erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu wecken, sondern kritisiert die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Die undifferenziert ausgeführte Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit den Hinweisen auf andere Möglichkeiten der Intention des Angeklagten hinsichtlich seiner konstatierten Handlung, auf den Umstand, dass er keine Vorstrafen wegen Sexualdelikten aufweist, sowie auf den Zweifelsgrundsatz weder eine offenbar unzureichende Begründung der - ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen auf das objektive Vorgehen und die Verantwortung des Angeklagten gestützten vergleiche dazu RIS-Justiz RS0098671; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 352) - Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufzuzeigen, noch aus den Akten abzuleitende erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu wecken, sondern kritisiert die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO). Gemäß § 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO war auch die am 28. Oktober 2009 (ON 23), demnach verspätet angemeldete und nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Gemäß Paragraph 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO war auch die am 28. Oktober 2009 (ON 23), demnach verspätet angemeldete und nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.