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Entscheidung 15 Os 7/10h×

Entscheidung 15 Os 7/10h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os7/10h

Entscheidungsdatum

17.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Strohmayer als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl F***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. Oktober 2009, GZ 16 Hv 113/09d-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl F***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 25. Juli 2009 in Unterpremstätten außer dem Fall des Paragraph 206, StGB dadurch, dass er die am 7. Dezember 2001 geborene Nike L***** B***** im Scheidenbereich zu betasten versuchte, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorzunehmen versucht, wobei die Vollendung der Tat nur durch die Gegenwehr der genannten Unmündigen und das Einschreiten von Jutta V***** verhindert wurde.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte - fristgerechte - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Tatrichter stellten fest, dass der Angeklagte eine Damentoilette in einem Freizeitzentrum aufsuchte, in der sich das siebenjährige Tatopfer befand, und dort mit der Intention, das Mädchen an der Scheide zu betasten, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, an dessen Bikini-Badehose „fummelte". Nur aufgrund lautstarker verbaler Ablehnung durch das Kind und das „entschiedene" Hinzutreten einer Bekannten desselben ließ der Angeklagte von seinem Vorhaben ab.

Die undifferenziert ausgeführte Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit den Hinweisen auf andere Möglichkeiten der Intention des Angeklagten hinsichtlich seiner konstatierten Handlung, auf den Umstand, dass er keine Vorstrafen wegen Sexualdelikten aufweist, sowie auf den Zweifelsgrundsatz weder eine offenbar unzureichende Begründung der - ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen auf das objektive Vorgehen und die Verantwortung des Angeklagten gestützten vergleiche dazu RIS-Justiz RS0098671; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 352) - Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufzuzeigen, noch aus den Akten abzuleitende erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu wecken, sondern kritisiert die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Gemäß Paragraph 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO war auch die am 28. Oktober 2009 (ON 23), demnach verspätet angemeldete und nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E93347

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00007.10H.0217.000

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100217_OGH0002_0150OS00007_10H0000_000