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Entscheidung 15 Os 7/96×

Entscheidung 15 Os 7/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os7/96(15Os8/96)

Entscheidungsdatum

15.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Klaus W***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 29.September 1995, GZ 12 römisch fünf r 574/94-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und es werden das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Klaus W***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und im Strafausspruch sowie der mit dem Strafausspruch in untrennbarem Zusammenhang stehende Widerrufsbeschluß gemäß Paragraph 494, a StPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Klaus W***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 3.August 1994 in Zwerndorf David H***** (seinen Stiefsohn, mit dem er immer wieder in wörtliche und tätliche Auseinandersetzungen verstrickt war) eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihn mit einem beidseitig geschliffenen, spitzen Messer mit 16 cm langer Klinge in den Bauch stach, wodurch H***** eine Durchtrennung der Bauchspeicheldrüse, eine Durchtrennung der Milzarterie und eine Verletzung des Magens, sohin eine an sich schwere Körperverletzung, verbunden mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.

Zum Tathergang traf das Erstgericht u.a. nachstehende Feststellungen:

Am 3.August 1994 konsumierte der Angeklagte nach seinem Nachhausekommen alkoholische Getränke, wodurch er letztendlich zum Tatzeitpunkt in einem stark alkoholisierten, jedoch nicht die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand war. Zwischen 21 und 22 Uhr kam seine Gattin Milada W***** nach Hause und es kam zwischen den Eheleuten zu einer Auseinandersetzung. Verärgert darüber begab sich der Angeklagte anschließend ins Wohnzimmer, wo er sich auf die Eckbank niedersetzte. Während der Angeklagte fernsah, kam David H***** nach Hause, begab sich zu Milada W***** in den Küchenraum und sprach mit dieser. David H***** ging dann in den Wohnraum, wo er den Angeklagten "wörtlich provozierte" und es wiederum zu Tätlichkeiten (mit dem Angeklagten) "in nicht mehr feststellbarem Ausmaß" kam. Im Zuge dieser Tätlichkeiten ergriff der Angeklagte das in seinem Bereich liegende spitz zulaufende, mit einer 16 cm langen beidseitig geschliffenen Klinge versehenen Messer und stach daraufhin David H***** mit der Absicht, ihn schwer zu verletzen, in den Bauch, wodurch H***** die im Urteilsspruch angeführten Verletzungen erlitt.

Nähere Feststellungen waren dem Schöffengericht nicht mehr möglich (US 5, 6, 7).

In seiner Verantwortung vor der Gendarmerie am 6. und 11.August 1994 (S 49 bis 54) hat der Angeklagte vorgebracht, sein Stiefsohn sei mit geballten Fäusten zu ihm gekommen und habe auf ihn wiederholt - trotz der Aufforderung, Ruhe zu geben - eingeschlagen. Der Angeklagte habe dann ein im Wohnraum gelegenes Messer ergriffen, in das sein Stiefsohn, als dieser einen weiteren Angriff durchführte, gelaufen sei. Diese Verantwortung hielt der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung am 14.Februar 1995 aufrecht (S 101).

Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens (ON 14), in dem der Sachverständige bekundete, die Entstehung der verfahrensgegenständlichen Verletzung habe einen Kraftaufwand zur Voraussetzung gehabt, eine bloße Körperbewegung des Opfers als Verletzungsursache käme nur in Frage, wenn das Messer fixiert gewesen wäre, etwa wenn der Angeklagte den Messergriff an seiner eigenen Rumpfvorderseite angehalten hätte, brachte der Angeklagte in der (vertagten) Hauptverhandlung am 29.September 1995 vor, er habe das Messer in der Hand gehalten, der Stiefsohn sei auf ihn losgegangen, er habe den Druck gespürt, er habe nicht zugestochen. Sodann demonstrierte er, wie er das Messer gehalten habe: Er habe den Ellbogen angewinkelt und das Messer in Hüft- bzw Bauchhöhe gehalten.

Das Schöffengericht hat die Verantwortung des Angeklagten, David H***** sei ihm ins Messer gelaufen, verworfen. Es hat aber keine Feststellung getroffen, die eine Beurteilung dahin zuließe, ob der Angeklagte seinem Stiefsohn die gegenständliche Verletzung in Notwehr oder Notwehrüberschreitung zugefügt hat. Derartige Konstatierungen waren aber nach Lage des Falles geboten.

Denn ausgehend von der bereits erwähnten Konstatierung, daß es unmittelbar vor der Tat zu Tätlichkeiten "in nicht mehr feststellbarem Ausmaß" gekommen ist und daß der Angeklagte im Zuge dieser Tätlichkeiten das Messer ergriffen und in der Absicht, seinen Stiefsohn schwer zu verletzen, gegen dessen Bauch gestochen hat, ist denkbar, daß der Angeklagte diesen Stich führte, um einen rechtswidrigen Angriff des H***** auf seine körperliche Unversehrtheit abzuwehren. In dem Zusammenhang ist festzuhalten, daß bei einem rücksichtslosen Angriff auch das Zustechen mit einem Messer als Notwehrhandlung gerechtfertigt sein kann (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 3, RN 83).

Dem Ersturteil haften demnach, wie der Angeklagte unter Relevierung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO (der Sache nach Ziffer 9, Litera b,) anführt, in der Tat Feststellungsmängel an, die die Rechtsfrage ungeklärt lassen, ob der Angeklagte die Tat in Ausübung von Notwehr, allenfalls in Notwehrüberschreitung (diesfalls allerdings Ziffer 10,) begangen hat.

Diese Feststellungsmängel machten die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidbar, sodaß gemäß Paragraph 285, e StPO der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war, ohne daß ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdepunkte erforderlich war.

Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf die Kassierung des Strafausspruches und des Widerrufsbeschlusses zu verweisen.

Anmerkung

E41378 15D00076

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00007.96.0215.000

Dokumentnummer

JJT_19960215_OGH0002_0150OS00007_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung