Gründe:
Marcel E***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 22. Juli 1998, GZ 12 E Vr 563/98-41, der Vergehen der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 105 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FrG sowie der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Z 1) StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.Marcel E***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 22. Juli 1998, GZ 12 E römisch fünf r 563/98-41, der Vergehen der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FrG sowie der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, (Paragraph 81, Ziffer eins,) StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Im Rahmen der Strafbemessung wertete der Einzelrichter unter anderem die "Unbescholtenheit" des Täters als mildernd.
Das Oberlandesgericht Linz gab einer zum Nachteil des Angeklagten erhobenen Berufung gegen den Strafausspruch mit Urteil vom 3. November 1998, AZ 7 Bs 292/98, Folge und verhängte über diesen unter Ausschaltung des § 43 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, von welcher es gemäß § 43a Abs 3 StGB einen Teil im Ausmaß von neun Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachsah.Das Oberlandesgericht Linz gab einer zum Nachteil des Angeklagten erhobenen Berufung gegen den Strafausspruch mit Urteil vom 3. November 1998, AZ 7 Bs 292/98, Folge und verhängte über diesen unter Ausschaltung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, von welcher es gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB einen Teil im Ausmaß von neun Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachsah.
Die vom Erstgericht berücksichtigten Strafzumessungsgründe unterzog der Berufungssenat insofern einer Korrektur, als er den Milderungsgrund der Unbescholtenheit ausschaltete, hingegen eine einschlägige Vorstrafe als weiteren Erschwerungsgrund annahm. Marcel E***** war nämlich bereits mit dem am 12. Jänner 1993 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Schöffengerichtes bei dem Amtsgericht Laufen vom 4. Jänner 1993, Geschäftsnummer Ls 290 Js 34629/92, der Tatbestände der entgeltlich und zugunsten von mehr als fünf Ausländern begangenen Schleusung sowie der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthaltes nach § 92 Abs 1 Nr 1, 6 Abs 2 Nr 1 und 2 AuslG, §§ 25 Abs 2, 52 dStGB (Tatzeit 11. November 1992) schuldig erkannt und zu einer für eine dreijährige Bewährungszeit ausgesetzten neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, welche ihm mit Wirkung vom 5. Februar 1996 erlassen worden ist (401, 441 ff/I des Vr-Aktes).Die vom Erstgericht berücksichtigten Strafzumessungsgründe unterzog der Berufungssenat insofern einer Korrektur, als er den Milderungsgrund der Unbescholtenheit ausschaltete, hingegen eine einschlägige Vorstrafe als weiteren Erschwerungsgrund annahm. Marcel E***** war nämlich bereits mit dem am 12. Jänner 1993 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Schöffengerichtes bei dem Amtsgericht Laufen vom 4. Jänner 1993, Geschäftsnummer Ls 290 Js 34629/92, der Tatbestände der entgeltlich und zugunsten von mehr als fünf Ausländern begangenen Schleusung sowie der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthaltes nach Paragraph 92, Absatz eins, Nr 1, 6 Absatz 2, Nr 1 und 2 AuslG, Paragraphen 25, Absatz 2, 52, dStGB (Tatzeit 11. November 1992) schuldig erkannt und zu einer für eine dreijährige Bewährungszeit ausgesetzten neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, welche ihm mit Wirkung vom 5. Februar 1996 erlassen worden ist (401, 441 ff/I des Vr-Aktes).
Der Gerichtshof zweiter Instanz ging davon aus, daß diese ausländische Vorstrafe mangels Ablaufes der (bei einem Strafausspruch von neun Monaten Freiheitsstrafe) gemäß § 46 Abs 1 Z 2 lit b BundeszentralregisterG maßgeblichen zehnjährigen Tilgungsfrist nach deutschem Recht noch nicht getilgt sei. Trotz ausdrücklicher Bezugnahme auf § 7 Abs 1 und 2 TilgG vertrat es die Auffassung, daß die Tilgung ausländischer Verurteilungen nicht nach österreichischem, sondern nach dem Recht jenes Staates zu prüfen sei, in dem die Verurteilung erfolgt ist.Der Gerichtshof zweiter Instanz ging davon aus, daß diese ausländische Vorstrafe mangels Ablaufes der (bei einem Strafausspruch von neun Monaten Freiheitsstrafe) gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, BundeszentralregisterG maßgeblichen zehnjährigen Tilgungsfrist nach deutschem Recht noch nicht getilgt sei. Trotz ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph 7, Absatz eins und 2 TilgG vertrat es die Auffassung, daß die Tilgung ausländischer Verurteilungen nicht nach österreichischem, sondern nach dem Recht jenes Staates zu prüfen sei, in dem die Verurteilung erfolgt ist.
Dieses Urteil des Oberlandesgerichtes Linz steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend geltend macht - in der Begründung des Strafausspruches mit dem Gesetz nicht in Einklang: