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Entscheidung 15 Os 70/00×

Entscheidung 15 Os 70/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os70/00

Entscheidungsdatum

29.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang Josef S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 9. März 2000, GZ 16 römisch fünf r 22/00-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Wolfgang Josef S***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er vom 11. bis 15. Oktober 1999 in Feldkirch mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von (zu ergänzen: schweren) Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im Spruch des Ersturteils namentlich bezeichnete Angestellte der R*****bank ***** unter Vortäuschung der Verfügungsberechtigung über das Konto des Konrad Ro***** durch Vorlage dessen Kontokarte und Verbergen hinter dem falschen Schein, Konrad Ro***** zu sein, sowie durch Unterzeichnung der Auszahlungsbelege mit dessen Namen, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benutzung einer falschen Urkunde, in fünf Angriffen zur Auszahlung von Bargeld in der Höhe von insgesamt 9.700 S verleitet hat, welche Handlungen die Verfügungsberechtigten der R*****bank ***** bzw die jeweiligen Bankangestellten in den jeweils im Spruch des Ersturteils detailliert angeführten Betrag an ihrem Vermögen schädigten.

Die dagegen aus Ziffer 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene, inhaltlich ausschließlich die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bekämpfende Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die Kritik der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die Erwägungen und Schlussfolgerungen des Gerichtes in den Entscheidungsgründen vermöchten nicht zu überzeugen, weil die vorliegenden Beweisergebnisse nicht umfassend gewürdigt und voreilige Schlüsse gezogen worden seien, indem die Verantwortung des Angeklagten, er habe die Kontokarte ohne weiteres Überlegen und nicht deshalb zurückgelegt, weil sich auf dem Konto nur noch ein geringer Betrag befunden habe, nicht berücksichtigt wurde, stellt einen unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung dar, ohne gegen die entscheidungswesentlichen Schuldfeststellungen sprechende Umstände konkret aus den Akten aufzeigen zu können. Die Tatrichter haben diese Verantwortung des Angeklagten in ihre beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen, sie jedoch mit denkrichtiger Begründung als unglaubwürdige Schutzbehauptungen verworfen (US 6). Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen nicht dargetan.

Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) mit der Behauptung, die Bargeldbehebungen an fünf einander folgenden Tagen stelle kein für längere Zeit wirkendes Einkommen dar, die Annahme der Gewerbsmäßigkeit moniert, übergeht sie die Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit. Das Erstgericht stellte die vorerst zeitmäßig nicht limitierte Absicht des Angeklagten auf Wiederholung der Behebungen zur Erschließung einer zusätzlichen Einnahmsquelle unter Heranziehung der gesamten (Tat)Umstände und nicht nur des Behebungszeitraums von 5 Tagen fest und ging davon aus, dass der Angeklagte von weiteren Behebungen erst absah, als er auf Grund eines Kontoauszuges erkannte, dass sich auf diesem Konto nur noch ein geringer Betrag befand (US 6 und 7). Dies vernachlässigend verfehlt sie ihre Ausrichtung am Gesetz.

In Wahrheit bekämpft die Beschwerde auch hier unter nicht urteilskonformer, eigenständiger Würdigung der Beweisergebnisse und isolierter Betonung des Abhebungszeitraumes von fünf Tagen sowie unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz in Art einer Schuldberufung unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Sie übersieht im Übrigen, dass ein Festhalten an den Konstatierungen des Erkenntnisgerichtes allein zum objektiven Tatbestand unter gleichzeitiger Ableitung anderer, für den Beschwerdeführer günstigerer Schlussfolgerungen zur subjektiven Tatseite als jene des Schöffengerichtes, den Sachverhalt wesentlich verändert und demnach zur gesetzmäßigen Ausführung eines Rechtsmittels ungeeignet ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 61a).

Mit dem Vorbringen, das Urteil sei rechtsirrig, weil es keine Feststellungen enthalte, aus welchen Gründen der Angeklagte nach der fünften Behebung von weiteren absah, vernachlässigt die Beschwerde - in Verkennung des Umstandes, dass die StPO keine Regelungen, an welcher Stelle des Urteils die festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen anzuführen sind (Mayerhofer aaO Paragraph 270, E 79) - die diesbezüglichen unmissverständlichen Urteilsannahmen (US 6 und 7) und ist damit ebenfalls nicht am Prozessrecht orientiert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (zum Teil gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird daher gemäß Paragraph 285 i, StPO der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.

Anmerkung

E58380 15D00700

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00070..0629.000

Dokumentnummer

JJT_20000629_OGH0002_0150OS00070_0000000_000