Die Kritik der Tatsachenrüge (Z 5a), die Erwägungen und Schlussfolgerungen des Gerichtes in den Entscheidungsgründen vermöchten nicht zu überzeugen, weil die vorliegenden Beweisergebnisse nicht umfassend gewürdigt und voreilige Schlüsse gezogen worden seien, indem die Verantwortung des Angeklagten, er habe die Kontokarte ohne weiteres Überlegen und nicht deshalb zurückgelegt, weil sich auf dem Konto nur noch ein geringer Betrag befunden habe, nicht berücksichtigt wurde, stellt einen unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung dar, ohne gegen die entscheidungswesentlichen Schuldfeststellungen sprechende Umstände konkret aus den Akten aufzeigen zu können. Die Tatrichter haben diese Verantwortung des Angeklagten in ihre beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen, sie jedoch mit denkrichtiger Begründung als unglaubwürdige Schutzbehauptungen verworfen (US 6). Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen nicht dargetan.Die Kritik der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die Erwägungen und Schlussfolgerungen des Gerichtes in den Entscheidungsgründen vermöchten nicht zu überzeugen, weil die vorliegenden Beweisergebnisse nicht umfassend gewürdigt und voreilige Schlüsse gezogen worden seien, indem die Verantwortung des Angeklagten, er habe die Kontokarte ohne weiteres Überlegen und nicht deshalb zurückgelegt, weil sich auf dem Konto nur noch ein geringer Betrag befunden habe, nicht berücksichtigt wurde, stellt einen unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung dar, ohne gegen die entscheidungswesentlichen Schuldfeststellungen sprechende Umstände konkret aus den Akten aufzeigen zu können. Die Tatrichter haben diese Verantwortung des Angeklagten in ihre beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen, sie jedoch mit denkrichtiger Begründung als unglaubwürdige Schutzbehauptungen verworfen (US 6). Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen nicht dargetan.
Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) mit der Behauptung, die Bargeldbehebungen an fünf einander folgenden Tagen stelle kein für längere Zeit wirkendes Einkommen dar, die Annahme der Gewerbsmäßigkeit moniert, übergeht sie die Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit. Das Erstgericht stellte die vorerst zeitmäßig nicht limitierte Absicht des Angeklagten auf Wiederholung der Behebungen zur Erschließung einer zusätzlichen Einnahmsquelle unter Heranziehung der gesamten (Tat)Umstände und nicht nur des Behebungszeitraums von 5 Tagen fest und ging davon aus, dass der Angeklagte von weiteren Behebungen erst absah, als er auf Grund eines Kontoauszuges erkannte, dass sich auf diesem Konto nur noch ein geringer Betrag befand (US 6 und 7). Dies vernachlässigend verfehlt sie ihre Ausrichtung am Gesetz.Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) mit der Behauptung, die Bargeldbehebungen an fünf einander folgenden Tagen stelle kein für längere Zeit wirkendes Einkommen dar, die Annahme der Gewerbsmäßigkeit moniert, übergeht sie die Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit. Das Erstgericht stellte die vorerst zeitmäßig nicht limitierte Absicht des Angeklagten auf Wiederholung der Behebungen zur Erschließung einer zusätzlichen Einnahmsquelle unter Heranziehung der gesamten (Tat)Umstände und nicht nur des Behebungszeitraums von 5 Tagen fest und ging davon aus, dass der Angeklagte von weiteren Behebungen erst absah, als er auf Grund eines Kontoauszuges erkannte, dass sich auf diesem Konto nur noch ein geringer Betrag befand (US 6 und 7). Dies vernachlässigend verfehlt sie ihre Ausrichtung am Gesetz.
In Wahrheit bekämpft die Beschwerde auch hier unter nicht urteilskonformer, eigenständiger Würdigung der Beweisergebnisse und isolierter Betonung des Abhebungszeitraumes von fünf Tagen sowie unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz in Art einer Schuldberufung unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Sie übersieht im Übrigen, dass ein Festhalten an den Konstatierungen des Erkenntnisgerichtes allein zum objektiven Tatbestand unter gleichzeitiger Ableitung anderer, für den Beschwerdeführer günstigerer Schlussfolgerungen zur subjektiven Tatseite als jene des Schöffengerichtes, den Sachverhalt wesentlich verändert und demnach zur gesetzmäßigen Ausführung eines Rechtsmittels ungeeignet ist (Mayerhofer StPO4 § 285a E 61a).In Wahrheit bekämpft die Beschwerde auch hier unter nicht urteilskonformer, eigenständiger Würdigung der Beweisergebnisse und isolierter Betonung des Abhebungszeitraumes von fünf Tagen sowie unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz in Art einer Schuldberufung unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Sie übersieht im Übrigen, dass ein Festhalten an den Konstatierungen des Erkenntnisgerichtes allein zum objektiven Tatbestand unter gleichzeitiger Ableitung anderer, für den Beschwerdeführer günstigerer Schlussfolgerungen zur subjektiven Tatseite als jene des Schöffengerichtes, den Sachverhalt wesentlich verändert und demnach zur gesetzmäßigen Ausführung eines Rechtsmittels ungeeignet ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 61a).
Mit dem Vorbringen, das Urteil sei rechtsirrig, weil es keine Feststellungen enthalte, aus welchen Gründen der Angeklagte nach der fünften Behebung von weiteren absah, vernachlässigt die Beschwerde - in Verkennung des Umstandes, dass die StPO keine Regelungen, an welcher Stelle des Urteils die festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen anzuführen sind (Mayerhofer aaO § 270 E 79) - die diesbezüglichen unmissverständlichen Urteilsannahmen (US 6 und 7) und ist damit ebenfalls nicht am Prozessrecht orientiert.Mit dem Vorbringen, das Urteil sei rechtsirrig, weil es keine Feststellungen enthalte, aus welchen Gründen der Angeklagte nach der fünften Behebung von weiteren absah, vernachlässigt die Beschwerde - in Verkennung des Umstandes, dass die StPO keine Regelungen, an welcher Stelle des Urteils die festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen anzuführen sind (Mayerhofer aaO Paragraph 270, E 79) - die diesbezüglichen unmissverständlichen Urteilsannahmen (US 6 und 7) und ist damit ebenfalls nicht am Prozessrecht orientiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (zum Teil gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (zum Teil gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird daher gemäß § 285i StPO der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird daher gemäß Paragraph 285 i, StPO der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.