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Entscheidung 15 Os 70/05s×

Entscheidung 15 Os 70/05s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os70/05s

Entscheidungsdatum

28.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin W***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 7. April 2005, GZ 418 Hv 1/05w-122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und es werden der Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der Angeklagte Martin W***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 27. September 2004 in Wien Mag. Gudrun P***** durch längeres, heftiges Würgen am Hals, wodurch es zu einem Sauerstoffmangel des Gehirns, zu Brüchen des Zungenbeins, der Kehlkopfhörner und des Ringknorpels sowie zur Zerreissung von Blutgefässen kam, vorsätzlich getötet.

Die Geschworenen bejahten die auf das Verbrechen des Mordes gerichtete Hauptfrage 1 stimmenmehrheitlich und ließen demgemäß die Eventualfrage 1 lautend auf das Verbrechen des Totschlags unbeantwortet. Weitere Fragen waren nicht gestellt worden.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Wahrspruch der Geschworenen und den darauf basierenden Schuldspruch aus Ziffer eins, 6, 8 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich im Ergebnis als berechtigt.

Zutreffend bemängelt die Fragestellungsrüge (Ziffer 6,) das Unterbleiben der Stellung einer Eventualfrage in Richtung des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 83, 86, StGB. Hat sich doch der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2005 (ON 116/III) dahingehend verantwortet, er habe Mag. P***** gepackt und gewürgt (S 291/III ff), habe sie aber niemals töten wollen, er habe keinen Vorsatz gehabt (S 259/III). Damit wurden aber konkret Tatsachen vorgebracht, die - wären sie erwiesen - die Unterstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat unter Paragraphen 83, Absatz 2, 86, StGB indizieren. Infolge Verstoßes gegen Paragraph 314, Absatz eins, StPO durch Unterlassung dieser somit gebotenen Eventualfrage waren der Wahrspruch der Geschworenen, der Schuldspruch samt Strafausspruch aufzuheben und die Sache - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokurator und der von der Verteidigung in der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung vertretenen Ansicht - zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu verweisen (Paragraphen 344, 285 e, StPO). Welches in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachensubstrat die Stellung einer (Verletzungsabsicht voraussetzenden) Eventualfrage nach absichtlicher schwerer Körperverletzung mit tödlicher Folge nach Paragraph 87, Absatz 2, StGB bzw eine (bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit vorraussetzende) Eventualfrage nach fährlässiger Tötung, allenfalls unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach Paragraphen 80, 81, StGB erforderlich machen würde, legt die Beschwerde mit dem pauschalen Hinweis auf die im „Verfahren dahingehend vorgebrachten Tatsachen" nicht substantiiert dar. Soweit sie diesbezüglich überdies auf „die mit der gerügten Fragestellung verbundene" Variante, der Angeklagte hätte das Opfer zwar gewürgt, ohne dieses verletzen oder gar töten zu wollen, nach dem Sturz jedoch - objektiv falsch - angenommen, das Opfer wäre bereits verstorben vergleiche die Beschwerdeausführungen S 7), Bezug nimmt, lässt sie ebenfalls kein Tatsachensubstrat erkennen, das die in der Beschwerde diesbezüglich vermisste Stellung von Eventualfragen nach Paragraphen 87, Absatz eins und Absatz 2, bzw 80, 81 StGB rechtfertigen würde.

Auf die zur Ziffer eins, 8 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Beschwerdeeinwände braucht im Hinblick auf die Kassierung des Urteils und die Anordnung einer neuen Verhandlung nicht weiters eingegangen werden.

Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E78099 15Os70.05s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00070.05S.0728.000

Dokumentnummer

JJT_20050728_OGH0002_0150OS00070_05S0000_000