Die gegen den Wahrspruch der Geschworenen und den darauf basierenden Schuldspruch aus Z 1, 6, 8 und 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich im Ergebnis als berechtigt.Die gegen den Wahrspruch der Geschworenen und den darauf basierenden Schuldspruch aus Ziffer eins, 6, 8 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich im Ergebnis als berechtigt.
Zutreffend bemängelt die Fragestellungsrüge (Z 6) das Unterbleiben der Stellung einer Eventualfrage in Richtung des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83, 86 StGB. Hat sich doch der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2005 (ON 116/III) dahingehend verantwortet, er habe Mag. P***** gepackt und gewürgt (S 291/III ff), habe sie aber niemals töten wollen, er habe keinen Vorsatz gehabt (S 259/III). Damit wurden aber konkret Tatsachen vorgebracht, die - wären sie erwiesen - die Unterstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat unter §§ 83 Abs 2, 86 StGB indizieren. Infolge Verstoßes gegen § 314 Abs 1 StPO durch Unterlassung dieser somit gebotenen Eventualfrage waren der Wahrspruch der Geschworenen, der Schuldspruch samt Strafausspruch aufzuheben und die Sache - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokurator und der von der Verteidigung in der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung vertretenen Ansicht - zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu verweisen (§§ 344, 285e StPO). Welches in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachensubstrat die Stellung einer (Verletzungsabsicht voraussetzenden) Eventualfrage nach absichtlicher schwerer Körperverletzung mit tödlicher Folge nach § 87 Abs 2 StGB bzw eine (bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit vorraussetzende) Eventualfrage nach fährlässiger Tötung, allenfalls unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach §§ 80, 81 StGB erforderlich machen würde, legt die Beschwerde mit dem pauschalen Hinweis auf die im „Verfahren dahingehend vorgebrachten Tatsachen" nicht substantiiert dar. Soweit sie diesbezüglich überdies auf „die mit der gerügten Fragestellung verbundene" Variante, der Angeklagte hätte das Opfer zwar gewürgt, ohne dieses verletzen oder gar töten zu wollen, nach dem Sturz jedoch - objektiv falsch - angenommen, das Opfer wäre bereits verstorben (vgl die Beschwerdeausführungen S 7), Bezug nimmt, lässt sie ebenfalls kein Tatsachensubstrat erkennen, das die in der Beschwerde diesbezüglich vermisste Stellung von Eventualfragen nach §§ 87 Abs 1 und Abs 2 bzw 80, 81 StGB rechtfertigen würde.Zutreffend bemängelt die Fragestellungsrüge (Ziffer 6,) das Unterbleiben der Stellung einer Eventualfrage in Richtung des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 83, 86, StGB. Hat sich doch der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2005 (ON 116/III) dahingehend verantwortet, er habe Mag. P***** gepackt und gewürgt (S 291/III ff), habe sie aber niemals töten wollen, er habe keinen Vorsatz gehabt (S 259/III). Damit wurden aber konkret Tatsachen vorgebracht, die - wären sie erwiesen - die Unterstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat unter Paragraphen 83, Absatz 2, 86, StGB indizieren. Infolge Verstoßes gegen Paragraph 314, Absatz eins, StPO durch Unterlassung dieser somit gebotenen Eventualfrage waren der Wahrspruch der Geschworenen, der Schuldspruch samt Strafausspruch aufzuheben und die Sache - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokurator und der von der Verteidigung in der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung vertretenen Ansicht - zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu verweisen (Paragraphen 344, 285 e, StPO). Welches in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachensubstrat die Stellung einer (Verletzungsabsicht voraussetzenden) Eventualfrage nach absichtlicher schwerer Körperverletzung mit tödlicher Folge nach Paragraph 87, Absatz 2, StGB bzw eine (bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit vorraussetzende) Eventualfrage nach fährlässiger Tötung, allenfalls unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach Paragraphen 80, 81, StGB erforderlich machen würde, legt die Beschwerde mit dem pauschalen Hinweis auf die im „Verfahren dahingehend vorgebrachten Tatsachen" nicht substantiiert dar. Soweit sie diesbezüglich überdies auf „die mit der gerügten Fragestellung verbundene" Variante, der Angeklagte hätte das Opfer zwar gewürgt, ohne dieses verletzen oder gar töten zu wollen, nach dem Sturz jedoch - objektiv falsch - angenommen, das Opfer wäre bereits verstorben vergleiche die Beschwerdeausführungen S 7), Bezug nimmt, lässt sie ebenfalls kein Tatsachensubstrat erkennen, das die in der Beschwerde diesbezüglich vermisste Stellung von Eventualfragen nach Paragraphen 87, Absatz eins und Absatz 2, bzw 80, 81 StGB rechtfertigen würde.
Auf die zur Z 1, 8 und 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Beschwerdeeinwände braucht im Hinblick auf die Kassierung des Urteils und die Anordnung einer neuen Verhandlung nicht weiters eingegangen werden.Auf die zur Ziffer eins, 8 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Beschwerdeeinwände braucht im Hinblick auf die Kassierung des Urteils und die Anordnung einer neuen Verhandlung nicht weiters eingegangen werden.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.