Nach der darin bezeichneten Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes (12 Os 59/78; s RIS-Justiz RS0094078) ist die Verwendung einer ungeladenen Schusswaffe als Mittel der Drohung für einen Raub nach § 143 zweiter Fall StGB geeignet (Eder-Rieder in WK² § 143 Rz 20a), ohne dass es darauf ankäme, ob der Täter den Vorsatz hatte, die Waffe unter Umständen auch tatsächlich bestimmungsgemäß zu gebrauchen.Nach der darin bezeichneten Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes (12 Os 59/78; s RIS-Justiz RS0094078) ist die Verwendung einer ungeladenen Schusswaffe als Mittel der Drohung für einen Raub nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB geeignet (Eder-Rieder in WK² Paragraph 143, Rz 20a), ohne dass es darauf ankäme, ob der Täter den Vorsatz hatte, die Waffe unter Umständen auch tatsächlich bestimmungsgemäß zu gebrauchen.
Das Erstgericht hat daher rechtswidrig den Raub nicht als „unter Verwendung einer Waffe" verübt angesehen und folglich unzutreffend nicht als schweren Raub im Sinn der §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB beurteilt.Das Erstgericht hat daher rechtswidrig den Raub nicht als „unter Verwendung einer Waffe" verübt angesehen und folglich unzutreffend nicht als schweren Raub im Sinn der Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB beurteilt.
Dieser Subsumtionsfehler war aufgrund der begründeten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu korrigieren. Bei der damit erforderlichen Strafneubemessung erschien dem Obersten Gerichtshof ausgehend von der durch § 5 Z 4 JGG auf siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe begrenzten ersten Strafdrohung des § 143 StGB unter Beachtung des aus dem Verhalten des Angeklagten (auch in der Hauptverhandlung) ersichtlichen markanten Defizits an Wertverbundenheit (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB) einerseits sowie der als mildernd zu wertenden Unbescholtenheit im Sinn des § 34 Abs 1 Z 2 StGB, des abgelegten Geständnisses, der Sicherstellung eines (wenn auch eher geringen) Teils der Beute und der freiwilligen Rückkehr des Angeklagten nach Österreich, um sich dem Verfahren zu stellen, andererseits, wobei kein Erschwerungsumstand vorlag, eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren von als schuld- und unrechtsadäquat.Dieser Subsumtionsfehler war aufgrund der begründeten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu korrigieren. Bei der damit erforderlichen Strafneubemessung erschien dem Obersten Gerichtshof ausgehend von der durch Paragraph 5, Ziffer 4, JGG auf siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe begrenzten ersten Strafdrohung des Paragraph 143, StGB unter Beachtung des aus dem Verhalten des Angeklagten (auch in der Hauptverhandlung) ersichtlichen markanten Defizits an Wertverbundenheit (Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz StGB) einerseits sowie der als mildernd zu wertenden Unbescholtenheit im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, des abgelegten Geständnisses, der Sicherstellung eines (wenn auch eher geringen) Teils der Beute und der freiwilligen Rückkehr des Angeklagten nach Österreich, um sich dem Verfahren zu stellen, andererseits, wobei kein Erschwerungsumstand vorlag, eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren von als schuld- und unrechtsadäquat.
Aus den schon vom Erstgericht angestellten präventionsbezogenen Erwägungen (US 7 f) war ein Teil der Strafe gemäß § 43a Abs 4 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachzusehen. Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Aus den schon vom Erstgericht angestellten präventionsbezogenen Erwägungen (US 7 f) war ein Teil der Strafe gemäß Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachzusehen. Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.