Entscheidung 15 Os 70/22s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.09.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Schriftführers Mag. Turner in der Strafsache gegen * d* wegen Verbrechen nach § 3g VG, AZ 25 Hv 102/21b des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Genannten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Schriftführers Mag. Turner in der Strafsache gegen * d* wegen Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG, AZ 25 Hv 102/21b des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Genannten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 10. Februar 2022, GZ 25 Hv 102/21b-95, wurde * d* mehrerer Verbrechen nach § 3g VG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. [1] Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 10. Februar 2022, GZ 25 Hv 102/21b-95, wurde * d* mehrerer Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Mit nicht anwaltlich gefertigter Eingabe vom 4. Juli 2022 begehrt der Verurteilte die Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO. [2] Mit nicht anwaltlich gefertigter Eingabe vom 4. Juli 2022 begehrt der Verurteilte die Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dieser vom Verurteilten selbst verfasste Antrag war schon mangels Vorliegens einer gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers, was einer Verbesserung nicht zugänglich ist, zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0122737 [T30]). [3] Dieser vom Verurteilten selbst verfasste Antrag war schon mangels Vorliegens einer gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers, was einer Verbesserung nicht zugänglich ist, zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0122737 [T30]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00070.22S.0914.000
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
JJT_20220914_OGH0002_0150OS00070_22S0000_000