Gründe:
[1] Mit Strafantrag vom 5. Dezember 2025, AZ 55 BAZ 1744/25i (ON 3), legte die Staatsanwaltschaft Salzburg * W* ein am 26. November 2025 begangenes und als Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB beurteiltes Verhalten zur Last. Mit Strafantrag vom 5. Dezember 2025, AZ 55 BAZ 1744/25i (ON 3), legte die Staatsanwaltschaft Salzburg * W* ein am 26. November 2025 begangenes und als Vergehen des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB beurteiltes Verhalten zur Last.
[2] Am 26. Jänner 2026 führte das Bezirksgericht Salzburg zu AZ 29 U 470/25s die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durch (ON 14).
[3] Die Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung war – nach einem Zustellversuch an einer im Zustellzeitpunkt nicht mehr aufrechten Meldeadresse (ON 6) – bei einer Post-Geschäftsstelle hinterlegt worden. Nach unterbliebener Behebung der Ladung (ON 8) scheiterte auch die Zustellung durch die Polizei, wobei deren Erhebungen ergaben, dass der Angeklagte an der früheren Meldeadresse nicht mehr wohne, ein aktueller Aufenthalt des Genannten aber nicht ermittelt werden konnte (ON 1.3, ON 1.4, ON 9.2, ON 11).
[4] Mit Abwesenheitsurteil vom 26. Jänner 2026, GZ 29 U 470/25s-15, wurde W* sodann anklagekonform des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt, von einem weiteren – in einem einbezogenen Verfahren erhobenen – Vorwurf (ON 5.4) jedoch gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Mit zugleich ergangenem Beschluss wurde außerdem gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht abgesehen. Mit Abwesenheitsurteil vom 26. Jänner 2026, GZ 29 U 470/25s-15, wurde W* sodann anklagekonform des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB schuldig erkannt, von einem weiteren – in einem einbezogenen Verfahren erhobenen – Vorwurf (ON 5.4) jedoch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Mit zugleich ergangenem Beschluss wurde außerdem gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht abgesehen.
[5] Der Angeklagte, dem eine schriftliche Ausfertigung des Abwesenheitsurteils mit Rechtsbelehrung sowie das Protokoll über die Hauptverhandlung zugestellt wurden (ON 19.1, 19.3), brachte gegen das Urteil weder einen Rechtsbehelf noch ein Rechtsmittel ein.
[6] Über die von der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch über die Strafe erhobene Berufung sowie deren Beschwerde gegen das Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (ON 16.4) wurde vom Landesgericht Salzburg, AZ 43 Bl 33/26d, noch nicht entschieden.