Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 6, 10 und 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der aus dem Grunde der Z 6 Berechtigung zukommt.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 6, 10 und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der aus dem Grunde der Ziffer 6, Berechtigung zukommt.
Der Beschwerdeführer, bei dem das noch blutige Messer sichergestellt werden konnte, hat im gesamten Verfahren einen gezielten Einsatz des Messer in Abrede gestellt (ua S 355/I, 205/II), eine Auseinandersetzung geschildert und sich dabei unter Behauptung angeblicher, durch seine Aktenkenntnis ergänzter Erinnerungslücken bezüglich der Entstehung der tödlichen Verletzung mit einer Variante fahrlässiger Tötung bzw fahrlässiger Herbeiführung der Todesfolge verantwortet (insb S 207 unten, 209 oben, je II), die der Sachverständige Dr.M***** in seinem Gutachten zwar bezweifelt, aber auch nicht ausschließt. Zwei weitere zur Tatzeit am Tatort anwesende Personen konnten hiezu keine Angaben machen.Der Beschwerdeführer, bei dem das noch blutige Messer sichergestellt werden konnte, hat im gesamten Verfahren einen gezielten Einsatz des Messer in Abrede gestellt (ua S 355/I, 205/II), eine Auseinandersetzung geschildert und sich dabei unter Behauptung angeblicher, durch seine Aktenkenntnis ergänzter Erinnerungslücken bezüglich der Entstehung der tödlichen Verletzung mit einer Variante fahrlässiger Tötung bzw fahrlässiger Herbeiführung der Todesfolge verantwortet (insb S 207 unten, 209 oben, je römisch zwei), die der Sachverständige Dr.M***** in seinem Gutachten zwar bezweifelt, aber auch nicht ausschließt. Zwei weitere zur Tatzeit am Tatort anwesende Personen konnten hiezu keine Angaben machen.
Bei dieser Sachlage hat der Schwurgerichtshof wohl die Stellung einer Frage nach Notwehr mit zutreffender Begründung (nämlich mangels einer darauf abzielenden Verantwortung) abgelehnt; doch rügt der Beschwerdeführer mit Recht die Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach absichtlich schwerer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 87 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB); nach dem Vorbringen in der Hauptverhandlung - die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist ausschließlich den Geschworenen zu überlassen (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 313 E 26 ua) - wären auch noch weitere Eventualfragen nach vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 83 Abs 1 oder Abs 2, 86 StGB), aber auch in Richtung fahrlässiger Tötung nach § 80 StGB zu stellen gewesen, zumal nach diesem Vorbringen der Schluß auf jede der den angeführten Tatbildern entsprechende Vorsatzform möglich wäre. Ob jedoch der Angeklagte sein Opfer vorsätzlich getötet hat oder ob er dieses - absichtlich schwer oder vorsätzlich - nur verletzen bzw mißhandeln wollte und dabei (fahrlässig) getötet hat oder überhaupt ohne jeden Verletzungs- oder Mißhandlungsvorsatz aus Fahrlässigkeit getötet hat, ist nach der objektiven Sachlage jeweils indiziert, sodaß den Geschworenen durch entsprechende Fragenstellung die Möglichkeit eingeräumt werden muß, ihrer Überzeugung Ausdruck zu verleihen, welche der Varianten sie als erwiesen halten.Bei dieser Sachlage hat der Schwurgerichtshof wohl die Stellung einer Frage nach Notwehr mit zutreffender Begründung (nämlich mangels einer darauf abzielenden Verantwortung) abgelehnt; doch rügt der Beschwerdeführer mit Recht die Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach absichtlich schwerer Körperverletzung mit Todesfolge (Paragraph 87, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB); nach dem Vorbringen in der Hauptverhandlung - die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist ausschließlich den Geschworenen zu überlassen (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 313, E 26 ua) - wären auch noch weitere Eventualfragen nach vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge (Paragraphen 83, Absatz eins, oder Absatz 2, 86, StGB), aber auch in Richtung fahrlässiger Tötung nach Paragraph 80, StGB zu stellen gewesen, zumal nach diesem Vorbringen der Schluß auf jede der den angeführten Tatbildern entsprechende Vorsatzform möglich wäre. Ob jedoch der Angeklagte sein Opfer vorsätzlich getötet hat oder ob er dieses - absichtlich schwer oder vorsätzlich - nur verletzen bzw mißhandeln wollte und dabei (fahrlässig) getötet hat oder überhaupt ohne jeden Verletzungs- oder Mißhandlungsvorsatz aus Fahrlässigkeit getötet hat, ist nach der objektiven Sachlage jeweils indiziert, sodaß den Geschworenen durch entsprechende Fragenstellung die Möglichkeit eingeräumt werden muß, ihrer Überzeugung Ausdruck zu verleihen, welche der Varianten sie als erwiesen halten.
Das angefochtene Urteil ist somit, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, zu seinem Nachteil zufolge Verletzung der Bestimmung des § 313 StPO mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO behaftet. Dies macht die Aufhebung des Wahrspruchs der Geschworenen (und zwar zufolge der Akzessorietät der Zusatzfrage auch deren Behebung) und des darauf beruhenden Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache an ein anderes Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien unabdingbar (§ 349 Abs 1 StPO), womit es sich erübrigt, auf die von der Beschwerde geltend gemachten weiteren Nichtigkeitsgründe einzugehen.Das angefochtene Urteil ist somit, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, zu seinem Nachteil zufolge Verletzung der Bestimmung des Paragraph 313, StPO mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO behaftet. Dies macht die Aufhebung des Wahrspruchs der Geschworenen (und zwar zufolge der Akzessorietät der Zusatzfrage auch deren Behebung) und des darauf beruhenden Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache an ein anderes Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien unabdingbar (Paragraph 349, Absatz eins, StPO), womit es sich erübrigt, auf die von der Beschwerde geltend gemachten weiteren Nichtigkeitsgründe einzugehen.
Im zweiten Rechtsgang wird der Schwurgerichtshof entsprechend dem Sinngehalt und der Zielrichtung der (bisherigen) Verantwortung des Angeklagten nach pflichtgemäßer Prüfung der rechtlichen Bedeutung konkret vorgebrachten Tatsachen den Geschworenen auch die oben genannten weiteren Eventualfragen und (wie bisher) die Zusatzfrage (zu allen Schuldfragen) nach Zurechnungsfähigkeit zu stellen haben.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.