Gegen den Freispruch richtet sich die allein auf die Z 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich als berechtigt erweist.Gegen den Freispruch richtet sich die allein auf die Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich als berechtigt erweist.
In der Instruktionsrüge (Z 8) moniert die Beschwerdeführerin, die vom Schwurgerichtshof den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung sei hinsichtlich der - nach dem Verbrechen der verbrecherischen Entführung gerichteten - Hauptfrage 1 in einer zur Irreführung geeigneten und daher einer Unrichtigkeit gleichkommenden Weise unvollständig und undeutlich.In der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) moniert die Beschwerdeführerin, die vom Schwurgerichtshof den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung sei hinsichtlich der - nach dem Verbrechen der verbrecherischen Entführung gerichteten - Hauptfrage 1 in einer zur Irreführung geeigneten und daher einer Unrichtigkeit gleichkommenden Weise unvollständig und undeutlich.
Die Rechtsbelehrung hat bei der Gesetzesauslegung der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zu folgen. Bei divergierenden Ansichten und sich ändernder Rechtsprechung darf den Geschworenen zu jeder Rechtsfrage nur jene Rechtsansicht vorgestellt werden, die mit dem letzten Stand der Rechtsprechung übereinstimmt (vgl Mayerhofer StPO4 § 345 Abs 1 Z 8 E 37 f).Die Rechtsbelehrung hat bei der Gesetzesauslegung der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zu folgen. Bei divergierenden Ansichten und sich ändernder Rechtsprechung darf den Geschworenen zu jeder Rechtsfrage nur jene Rechtsansicht vorgestellt werden, die mit dem letzten Stand der Rechtsprechung übereinstimmt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, E 37 f).
Zur Bedeutung der Dauer der Gewaltanwendung zur Erfüllung des Tatbestandes der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 StGB in der Deliktsform des Sich-Bemächtigens hat der Oberste Gerichtshof zuletzt - entgegen der Lehrmeinung von Bertel/Schwaighofer (BT I4 § 102 StGB Rz 5 und 6) und Schwaighofer (WK § 102 Rz 9) sowie unter Bezugnahme auf Kienapfel (BT2 Rz 7 ff § 102 StGB sowie die dort zitierte Judikatur) - ausgeführt, es komme "dem Zeitmoment nur insofern Bedeutung zu, als ein bloß kurzfristiges und flüchtiges Festhalten in der Regel gar nicht geeignet sein wird, beim Opfer und beim Dritten den Eindruck einer ernstzunehmenden, sich die Entscheidung über Leib und Leben anmaßenden Geiselherrschaft zu erwecken" (EvBl 1990/86 - s. auch Leukauf/Steininger Komm3 § 102 RN 6, Schmoller in Triffterer-StGB Komm § 102 Rz 21).Zur Bedeutung der Dauer der Gewaltanwendung zur Erfüllung des Tatbestandes der erpresserischen Entführung nach Paragraph 102, Absatz eins, StGB in der Deliktsform des Sich-Bemächtigens hat der Oberste Gerichtshof zuletzt - entgegen der Lehrmeinung von Bertel/Schwaighofer (BT I4 Paragraph 102, StGB Rz 5 und 6) und Schwaighofer (WK Paragraph 102, Rz 9) sowie unter Bezugnahme auf Kienapfel (BT2 Rz 7 ff Paragraph 102, StGB sowie die dort zitierte Judikatur) - ausgeführt, es komme "dem Zeitmoment nur insofern Bedeutung zu, als ein bloß kurzfristiges und flüchtiges Festhalten in der Regel gar nicht geeignet sein wird, beim Opfer und beim Dritten den Eindruck einer ernstzunehmenden, sich die Entscheidung über Leib und Leben anmaßenden Geiselherrschaft zu erwecken" (EvBl 1990/86 - s. auch Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 102, RN 6, Schmoller in Triffterer-StGB Komm Paragraph 102, Rz 21).
Die (nur teilweise) Wiedergabe dieses Rechtssatzes in der Rechtsbelehrung war - wie zutreffend von der Staatsanwaltschaft eingewendet wird - geeignet, die Laienrichter in Rechtsirrtum zu führen: Zwar enthält sie einen Hinweis darauf, daß die Lage des Opfers (der Geisel) den Eindruck bei diesem selbst und bei Dritten erwecken muß, dessen Leben sei in ernster Gefahr; erwähnt wird auch, daß "das zeitliche Moment dabei eine eher untergeordnete Rolle spielt". Unmittelbar daran anschließend wird aber ausgeführt, es sei doch notwendig, daß das Sich-Bemächtigen eine gewisse Zeitspanne andauert, um mit einer "Entführung verglichen werden zu können. Jedenfalls wird ein bloß kurzfristiges und flüchtiges Festhalten in der Regel nicht ausreichen". Die beiden letztgenannten Sätze in ihrem Zusammenhang gelesen ergeben somit die Darlegung, auch eine über kurzfristiges und flüchtiges Festhalten hinausgehende "gewisse Zeitspanne" könne das Tatbestandselement des Sich-Bemächtigens noch nicht herstellen, womit sie sich der vom Obersten Gerichtshof abgelehnten Ansicht von Bertel und Schwaighofer nähert. Damit wird - noch dazu (an späterer Stelle) verstärkt durch einen Hinweis auf eine zur Tatvollendung erforderliche Mindestdauer der Herrschaft über das Opfer - die rechtsirrige Auffassung nahegelegt, dem Zeitmoment komme unabhängig vom in EvBl 1990/86 erwähnten Zusammenhang (mit dem Eindruck des Opfers oder eines Dritten) eine eigenständige Bedeutung zu.
Daß diese Belehrung bei den Laienrichtern tatsächlich solcherart aufgefaßt wurde, läßt sich der Niederschrift der Geschworenen entnehmen, in der diese die Verneinung der nach § 102 Abs 1 StGB gerichteten Hauptfrage 1 (ua) mit der rechtlichen Erwägung "die Dauer der Bedrohung (ca 40 sec) erfüllt nicht diesen Tatbestand" begründeten und ersichtlich auf ein nicht nur kurzfristiges und flüchtiges "Sich-Bemächtigen" abstellten.Daß diese Belehrung bei den Laienrichtern tatsächlich solcherart aufgefaßt wurde, läßt sich der Niederschrift der Geschworenen entnehmen, in der diese die Verneinung der nach Paragraph 102, Absatz eins, StGB gerichteten Hauptfrage 1 (ua) mit der rechtlichen Erwägung "die Dauer der Bedrohung (ca 40 sec) erfüllt nicht diesen Tatbestand" begründeten und ersichtlich auf ein nicht nur kurzfristiges und flüchtiges "Sich-Bemächtigen" abstellten.
Aus den angeführten Überlegungen war daher der Wahrspruch zur Hauptfrage 1 sowie der darauf beruhende Freispruch aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Das Verdikt zur Hauptfrage 2 und demzufolge der darauf beruhende Schuldspruch bleiben dabei unberührt.
Infolge der Kassation ist auch die Aufhebung des Strafausspruches geboten. Demnach war die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.