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Entscheidung 15 Os 70/98×

Entscheidung 15 Os 70/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os70/98 (15Os71/98)

Entscheidungsdatum

16.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.April 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kast als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas E***** und Michael P***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 15. Dezember 1997, GZ 11 römisch fünf r 334/96-152, sowie über die Beschwerden der Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E***** und die - der Sache nach in der Berufung des Angeklagten P***** enthaltene - Nichtigkeitsbeschwerde werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen beiden Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Andreas E***** und Michael P***** (im zweiten Rechtsgang abermals) des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 36, StGB (bei E*****) und Paragraph 5, (richtig) Ziffer 2, Litera a, JGG (bei P*****) zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, weil sie in der Nacht zum 1.April 1996 in Leoben im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Siegfried K***** dadurch vorsätzlich getötet hatten, daß sie mit Fäusten und Bohnenstangen wuchtig auf seinen Kopf einschlugen, ihm Fußtritte gegen das Gesicht versetzten, eine 11 kg schwere Metallplatte auf seinen Kopf fallen ließen, ihm mit einem Messer sechzehn Stich- und Schnittwunden zufügten, ihn im bewußtlosen Zustand und unzureichend bekleidet, trotz der damals herrschenden tiefen Außentemperaturen von rund minus zwei bis minus vier Grad Celsius in ein Biotop warfen und ihn dort hilflos zurückließen, ohne für seine dringend erforderliche ärztliche Betreuung zu sorgen, sodaß er schließlich erfror.

Gleichzeitig widerrief das Erstgericht gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO mit Urteilen des Landesgerichtes Leoben gewährte bedingte Nachsichten von Freiheitsstrafen, und zwar dem Angeklagten E***** in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, StGB hinsichtlich einer mit Urteil vom 27.Juni 1995, GZ 18 E römisch fünf r 802/94-32, verhängte fünfmonatige Freiheitsstrafe und dem Angeklagten P***** in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, StGB in Ansehung einer mit Urteil vom 18.Juni 1996, GZ 11 E römisch fünf r 407/96-5, verhängte dreimonatigen Freiheitsstrafe.

Die Geschworenen bejahten die anklagekonform (für beide Angeklagten gemeinsam) gestellte Hauptfrage nach Mord und ließen demnach folgerichtig die (für beide Angeklagten jeweils getrennt) außerdem vorgelegten Eventualfragen römisch eins a und b nach schwerer Körperverletzung mit tödlichem Ausgang gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 86, StGB, römisch zwei a und b nach absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB, römisch drei a und b nach Aussetzung gemäß Paragraph 82, Absatz eins,, Absatz 3, StGB, römisch vier a und b nach absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StGB in Realkonkurrenz mit Aussetzung gemäß Paragraph 82, Absatz eins und Absatz 3, StGB sowie römisch fünf a und b nach vorsätzlicher schwerer Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, StGB in Realkonkurrenz mit Aussetzung gemäß Paragraph 82, Absatz eins und Absatz 3, StGB unbeantwortet.

Gegen den Schuldspruch meldeten die Angeklagten (getrennt) rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerden an (ON 153 und 154). Während E***** diese - gestützt auf Ziffer 5 und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO - auch fristgerecht ausführte (ON 158), zog P***** seine mit der unmißverständlichen Erklärung "Verzicht auf die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde" (181/IV) und "Auf die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde wird verzichtet" (182/IV) nachträglich wieder zurück.

Den Strafausspruch bekämpfen beide Angeklagten mit Berufung, der Angeklagte P***** überdies wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot - der Sache nach - aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO. Der Angeklagte E***** führt in seiner Rechtsmittelschrift auch eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß aus; gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO ist in der Berufung des Angeklagten P***** ex lege eine Beschwerde gegen den ihn betreffenden Widerrufsbeschluß enthalten.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

In der Hauptverhandlung vom 20.Oktober 1997 beantragte der Verteidiger des Angeklagten E***** einerseits "zum Beweisthema Geschehen im Bereich der Hütte, Biotop und Feuerstelle zum Tatzeitpunkt die Einvernahme der Familie S***** oder S*****, wohnhaft in 8700 Leoben, Stollenweg 3, 4.Stock, sowie weiters zum Beweis dafür, daß der Erstangeklagte außer den von ihm zugestandenen tätlichen Attacken gegenüber dem Opfer K***** keine weiteren Attacken gesetzt hat", andererseits "weiters zur Beurteilung, ob eine Sichtmöglichkeit zum Tatzeitpunkt vom Stollenweg 3 3. und 4.Stock zum Tatort vorgelegen hat, die Durchführung eines Ortsaugenscheines" (507/III).

Diese Anträge wies der Schwurgerichtshof im wesentlichen mit der (zutreffenden) Begründung ab, daß es sich in bezug auf Mitglieder der Familie S***** oder S***** um einen Erkundungsbeweis handle; überdies habe sich aus den sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnissen sowie aus den Aussagen der vernommenen Zeugen Chefinsp.R***** und Veronika Sch***** kein Hinweis dafür ergeben, daß außer Veronika Sch***** auch noch andere Hausparteien irgendwelche Wahrnehmungen über das Tatgeschehen gemacht hätten (509/III).

In der Tat hatte die Zeugin Sch***** lediglich angegeben, daß in der Wohnung ober ihr jemand wach gewesen sei und Licht gebrannt habe (457/III), und der Zeuge R***** hatte bekundet, daß bei den Erhebungen im Haus niemand außer der Zeugin Sch***** behauptet hatte, das Tatgeschehen beobachtet zu haben (469/III in Verbindung mit 279/I). Bei dieser Sachlage zielte der Beweisantrag - entgegen der Beschwerdemeinung - sehr wohl bloß auf die Aufnahme eines Erkundungsbeweises ab.

Dessen ungeachtet begehrte der Verteidiger in der am 15.Dezember 1997 gemäß Paragraph 276, a erster Satz StPO fortgesetzten Hauptverhandlung erneut "die Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie Einvernahme der Familie S***** bzw. S***** ... zum Beweis dafür, daß der Erstangeklagte E***** außer den von ihm zugestandenen tätlichen Attacken gegenüber dem Opfer K***** keine weiteren Attacken gesetzt hat. Die Antragstellung hinsichtlich der Einvernahme der Familie S***** bzw S***** stützt sich unter anderem auf die in der letzten Hauptverhandlung gemachten Angaben der Zeugin Veronika Sch***** AS 457" (11/IV).

Die Berufsrichter beschlossen daraufhin (abermals zu Recht) die Abweisung der Beweisanträge mit wortgleicher Begründung (13 f/IV), der lediglich hinzuzufügen ist, daß zur begehrten Vornahme eines Ortsaugenscheines in der fortgesetzten Hauptverhandlung überhaupt kein Beweisthema mehr angeführt wurde und die bloße Wiederholung von Beweisanträgen trotz ihrer vorangegangenen begründeten Abweisung ohne Anführung konkreter Umstände, welche dennoch die neuerlich beantragten Beweisaufnahmen hätten geboten erscheinen lassen (der Hinweis des Angeklagten auf die Angaben der Zeugin Veronika Sch***** S 457/III gibt dafür nichts her), einer pflichtgemäßen und fallbezogen unbedingt gebotenen Begründung des Beweisanbotes widerspricht vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 29 b; zur grundsätzlichen Begründungspflicht auch Paragraph 345, Ziffer 5, E 8, 13). Dieses prozessuale Versäumnis kann durch Ausführungen erst in der Beschwerdeschrift - somit verspätet - nicht mehr saniert werden.

Der Beschwerde zuwider wurde der Nichtigkeitswerber daher durch die Nichtaufnahme der beantragten Beweise weder in seinen Verteidigungsrechten verkürzt, noch wurde "auch der Grund eines fairen Verfahrens im Sinne des Artikel 6, MRK verletzt".

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung, die nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten im Wahrspruch festgestellten Tatsachensubstrat erfordert, sondern auch dessen Vergleichung mit dem darauf angewendeten Gesetz verlangt vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 345, E 2 f; Paragraph 345, Ziffer 11, a E 1 ff; Paragraph 345, Ziffer 12, E 8 mwN, 8 a).

Diesen prozessualen Geboten zuwider behauptet der Beschwerdeführer im wesentlichen unter isolierter und akzentuierter Hervorhebung einzelner im Verdikt festgestellter Sachverhaltselemente, jedoch unter nachhaltiger Bestreitung des darin explizit konstatierten Tötungsvorsatzes, nach seiner Ansicht und aus objektiven Ergebnissen des Beweisverfahrens ergebe sich, daß er Siegfried K***** höchstens absichtlich schwer verletzen wollte und dessen Tod durch Erfrieren im Biotop fahrlässig veranlaßt habe; daher wäre bei Beurteilung des Sachverhaltes "ehestens von einer Bejahung der Eventualfrage römisch zwei. auszugehen und die im Wahrspruch festgestellte Tat dem Paragraph 87, StGB (absichtliche schwere Körperverletzung mit tödlichem Ausgang) zu unterstellen gewesen".

Solcherart wird aber - wie oben dargelegt - der materielle Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, sondern lediglich unzulässig nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Laienrichter bekämpft. Dieses Vorbringen ist daher unbeachtlich.

Soweit der Angeklagte P***** in seiner Berufungsschrift vorbringt, er sei nur in untergeordneter Rolle tätig gewesen, den Urteilsfeststellungen sei nicht zu entnehmen, daß seine brutale Vorgangsweise etwa auf gefühllose Gesinnung beruhte, wobei "für die Tötung einer Person an sich eine gewisse Gewalt und damit ein gewisses Maß an Roheit deliktstypisch" sei, einen Verstoß gegen das "Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StGB", somit der Sache nach den Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO releviert, ist er nicht im Recht. Geht doch schon aus den im Urteilsspruch angeführten, beiden Angeklagten im bewußten und gewollten Zusammenwirken zugerechneten mehrfachen Angriffen gegen das letztlich bei einer Temperatur unter dem Gefrierpunkt in ein Biotop geworfene und infolge Erfrierung verstorbene Opfer mit unmißverständlicher Deutlichkeit eine ungewöhnlich gefühllose, rohe und grausame Gesinnung auch des Angeklagten P***** hervor, die weit über das übliche Maß einer Gewaltanwendung bei Ermordung eines Menschen hinausgehen. Ein nichtigkeitsbegründender Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot ist dem Geschworenengericht daher nicht unterlaufen.

Demnach waren die Nichtigkeitsbeschwerden - jene des Angeklagten P***** auch ungeachtet der formellen Rückziehung der angemeldeten, jedoch der Sache nach ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde - gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, 344, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über dessen zudem erhobene Berufung und Beschwerde sowie über die Berufung des Angeklagten P*****, in welcher ex lege (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) auch eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß enthalten ist, das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraphen 285, i, 344 StPO).

Anmerkung

E50060 15D00708

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00070.98.0416.000

Dokumentnummer

JJT_19980416_OGH0002_0150OS00070_9800000_000