In der Hauptverhandlung vom 20.Oktober 1997 beantragte der Verteidiger des Angeklagten E***** einerseits "zum Beweisthema Geschehen im Bereich der Hütte, Biotop und Feuerstelle zum Tatzeitpunkt die Einvernahme der Familie S***** oder S*****, wohnhaft in 8700 Leoben, Stollenweg 3, 4.Stock, sowie weiters zum Beweis dafür, daß der Erstangeklagte außer den von ihm zugestandenen tätlichen Attacken gegenüber dem Opfer K***** keine weiteren Attacken gesetzt hat", andererseits "weiters zur Beurteilung, ob eine Sichtmöglichkeit zum Tatzeitpunkt vom Stollenweg 3 3. und 4.Stock zum Tatort vorgelegen hat, die Durchführung eines Ortsaugenscheines" (507/III).
Diese Anträge wies der Schwurgerichtshof im wesentlichen mit der (zutreffenden) Begründung ab, daß es sich in bezug auf Mitglieder der Familie S***** oder S***** um einen Erkundungsbeweis handle; überdies habe sich aus den sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnissen sowie aus den Aussagen der vernommenen Zeugen Chefinsp.R***** und Veronika Sch***** kein Hinweis dafür ergeben, daß außer Veronika Sch***** auch noch andere Hausparteien irgendwelche Wahrnehmungen über das Tatgeschehen gemacht hätten (509/III).
In der Tat hatte die Zeugin Sch***** lediglich angegeben, daß in der Wohnung ober ihr jemand wach gewesen sei und Licht gebrannt habe (457/III), und der Zeuge R***** hatte bekundet, daß bei den Erhebungen im Haus niemand außer der Zeugin Sch***** behauptet hatte, das Tatgeschehen beobachtet zu haben (469/III iVm 279/I). Bei dieser Sachlage zielte der Beweisantrag - entgegen der Beschwerdemeinung - sehr wohl bloß auf die Aufnahme eines Erkundungsbeweises ab.In der Tat hatte die Zeugin Sch***** lediglich angegeben, daß in der Wohnung ober ihr jemand wach gewesen sei und Licht gebrannt habe (457/III), und der Zeuge R***** hatte bekundet, daß bei den Erhebungen im Haus niemand außer der Zeugin Sch***** behauptet hatte, das Tatgeschehen beobachtet zu haben (469/III in Verbindung mit 279/I). Bei dieser Sachlage zielte der Beweisantrag - entgegen der Beschwerdemeinung - sehr wohl bloß auf die Aufnahme eines Erkundungsbeweises ab.
Dessen ungeachtet begehrte der Verteidiger in der am 15.Dezember 1997 gemäß § 276 a erster Satz StPO fortgesetzten Hauptverhandlung erneut "die Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie Einvernahme der Familie S***** bzw. S***** ... zum Beweis dafür, daß der Erstangeklagte E***** außer den von ihm zugestandenen tätlichen Attacken gegenüber dem Opfer K***** keine weiteren Attacken gesetzt hat. Die Antragstellung hinsichtlich der Einvernahme der Familie S***** bzw S***** stützt sich unter anderem auf die in der letzten Hauptverhandlung gemachten Angaben der Zeugin Veronika Sch***** AS 457" (11/IV).Dessen ungeachtet begehrte der Verteidiger in der am 15.Dezember 1997 gemäß Paragraph 276, a erster Satz StPO fortgesetzten Hauptverhandlung erneut "die Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie Einvernahme der Familie S***** bzw. S***** ... zum Beweis dafür, daß der Erstangeklagte E***** außer den von ihm zugestandenen tätlichen Attacken gegenüber dem Opfer K***** keine weiteren Attacken gesetzt hat. Die Antragstellung hinsichtlich der Einvernahme der Familie S***** bzw S***** stützt sich unter anderem auf die in der letzten Hauptverhandlung gemachten Angaben der Zeugin Veronika Sch***** AS 457" (11/IV).
Die Berufsrichter beschlossen daraufhin (abermals zu Recht) die Abweisung der Beweisanträge mit wortgleicher Begründung (13 f/IV), der lediglich hinzuzufügen ist, daß zur begehrten Vornahme eines Ortsaugenscheines in der fortgesetzten Hauptverhandlung überhaupt kein Beweisthema mehr angeführt wurde und die bloße Wiederholung von Beweisanträgen trotz ihrer vorangegangenen begründeten Abweisung ohne Anführung konkreter Umstände, welche dennoch die neuerlich beantragten Beweisaufnahmen hätten geboten erscheinen lassen (der Hinweis des Angeklagten auf die Angaben der Zeugin Veronika Sch***** S 457/III gibt dafür nichts her), einer pflichtgemäßen und fallbezogen unbedingt gebotenen Begründung des Beweisanbotes widerspricht (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 29 b; zur grundsätzlichen Begründungspflicht auch § 345 Z 5 E 8, 13). Dieses prozessuale Versäumnis kann durch Ausführungen erst in der Beschwerdeschrift - somit verspätet - nicht mehr saniert werden.Die Berufsrichter beschlossen daraufhin (abermals zu Recht) die Abweisung der Beweisanträge mit wortgleicher Begründung (13 f/IV), der lediglich hinzuzufügen ist, daß zur begehrten Vornahme eines Ortsaugenscheines in der fortgesetzten Hauptverhandlung überhaupt kein Beweisthema mehr angeführt wurde und die bloße Wiederholung von Beweisanträgen trotz ihrer vorangegangenen begründeten Abweisung ohne Anführung konkreter Umstände, welche dennoch die neuerlich beantragten Beweisaufnahmen hätten geboten erscheinen lassen (der Hinweis des Angeklagten auf die Angaben der Zeugin Veronika Sch***** S 457/III gibt dafür nichts her), einer pflichtgemäßen und fallbezogen unbedingt gebotenen Begründung des Beweisanbotes widerspricht vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 29 b; zur grundsätzlichen Begründungspflicht auch Paragraph 345, Ziffer 5, E 8, 13). Dieses prozessuale Versäumnis kann durch Ausführungen erst in der Beschwerdeschrift - somit verspätet - nicht mehr saniert werden.
Der Beschwerde zuwider wurde der Nichtigkeitswerber daher durch die Nichtaufnahme der beantragten Beweise weder in seinen Verteidigungsrechten verkürzt, noch wurde "auch der Grund eines fairen Verfahrens im Sinne des Art 6. MRK verletzt".Der Beschwerde zuwider wurde der Nichtigkeitswerber daher durch die Nichtaufnahme der beantragten Beweise weder in seinen Verteidigungsrechten verkürzt, noch wurde "auch der Grund eines fairen Verfahrens im Sinne des Artikel 6, MRK verletzt".
Die Subsumtionsrüge (Z 12) entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung, die nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten im Wahrspruch festgestellten Tatsachensubstrat erfordert, sondern auch dessen Vergleichung mit dem darauf angewendeten Gesetz verlangt (vgl Mayerhofer aaO § 345 E 2 f; § 345 Z 11 a E 1 ff; § 345 Z 12 E 8 mwN, 8 a).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung, die nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten im Wahrspruch festgestellten Tatsachensubstrat erfordert, sondern auch dessen Vergleichung mit dem darauf angewendeten Gesetz verlangt vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 345, E 2 f; Paragraph 345, Ziffer 11, a E 1 ff; Paragraph 345, Ziffer 12, E 8 mwN, 8 a).
Diesen prozessualen Geboten zuwider behauptet der Beschwerdeführer im wesentlichen unter isolierter und akzentuierter Hervorhebung einzelner im Verdikt festgestellter Sachverhaltselemente, jedoch unter nachhaltiger Bestreitung des darin explizit konstatierten Tötungsvorsatzes, nach seiner Ansicht und aus objektiven Ergebnissen des Beweisverfahrens ergebe sich, daß er Siegfried K***** höchstens absichtlich schwer verletzen wollte und dessen Tod durch Erfrieren im Biotop fahrlässig veranlaßt habe; daher wäre bei Beurteilung des Sachverhaltes "ehestens von einer Bejahung der Eventualfrage II. auszugehen und die im Wahrspruch festgestellte Tat dem § 87 StGB (absichtliche schwere Körperverletzung mit tödlichem Ausgang) zu unterstellen gewesen".Diesen prozessualen Geboten zuwider behauptet der Beschwerdeführer im wesentlichen unter isolierter und akzentuierter Hervorhebung einzelner im Verdikt festgestellter Sachverhaltselemente, jedoch unter nachhaltiger Bestreitung des darin explizit konstatierten Tötungsvorsatzes, nach seiner Ansicht und aus objektiven Ergebnissen des Beweisverfahrens ergebe sich, daß er Siegfried K***** höchstens absichtlich schwer verletzen wollte und dessen Tod durch Erfrieren im Biotop fahrlässig veranlaßt habe; daher wäre bei Beurteilung des Sachverhaltes "ehestens von einer Bejahung der Eventualfrage römisch zwei. auszugehen und die im Wahrspruch festgestellte Tat dem Paragraph 87, StGB (absichtliche schwere Körperverletzung mit tödlichem Ausgang) zu unterstellen gewesen".
Solcherart wird aber - wie oben dargelegt - der materielle Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, sondern lediglich unzulässig nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Laienrichter bekämpft. Dieses Vorbringen ist daher unbeachtlich.
Soweit der Angeklagte P***** in seiner Berufungsschrift vorbringt, er sei nur in untergeordneter Rolle tätig gewesen, den Urteilsfeststellungen sei nicht zu entnehmen, daß seine brutale Vorgangsweise etwa auf gefühllose Gesinnung beruhte, wobei "für die Tötung einer Person an sich eine gewisse Gewalt und damit ein gewisses Maß an Roheit deliktstypisch" sei, einen Verstoß gegen das "Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB", somit der Sache nach den Nichtigkeitsgrund gemäß § 345 Abs 1 Z 13 StPO releviert, ist er nicht im Recht. Geht doch schon aus den im Urteilsspruch angeführten, beiden Angeklagten im bewußten und gewollten Zusammenwirken zugerechneten mehrfachen Angriffen gegen das letztlich bei einer Temperatur unter dem Gefrierpunkt in ein Biotop geworfene und infolge Erfrierung verstorbene Opfer mit unmißverständlicher Deutlichkeit eine ungewöhnlich gefühllose, rohe und grausame Gesinnung auch des Angeklagten P***** hervor, die weit über das übliche Maß einer Gewaltanwendung bei Ermordung eines Menschen hinausgehen. Ein nichtigkeitsbegründender Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot ist dem Geschworenengericht daher nicht unterlaufen.Soweit der Angeklagte P***** in seiner Berufungsschrift vorbringt, er sei nur in untergeordneter Rolle tätig gewesen, den Urteilsfeststellungen sei nicht zu entnehmen, daß seine brutale Vorgangsweise etwa auf gefühllose Gesinnung beruhte, wobei "für die Tötung einer Person an sich eine gewisse Gewalt und damit ein gewisses Maß an Roheit deliktstypisch" sei, einen Verstoß gegen das "Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StGB", somit der Sache nach den Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO releviert, ist er nicht im Recht. Geht doch schon aus den im Urteilsspruch angeführten, beiden Angeklagten im bewußten und gewollten Zusammenwirken zugerechneten mehrfachen Angriffen gegen das letztlich bei einer Temperatur unter dem Gefrierpunkt in ein Biotop geworfene und infolge Erfrierung verstorbene Opfer mit unmißverständlicher Deutlichkeit eine ungewöhnlich gefühllose, rohe und grausame Gesinnung auch des Angeklagten P***** hervor, die weit über das übliche Maß einer Gewaltanwendung bei Ermordung eines Menschen hinausgehen. Ein nichtigkeitsbegründender Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot ist dem Geschworenengericht daher nicht unterlaufen.
Demnach waren die Nichtigkeitsbeschwerden - jene des Angeklagten P***** auch ungeachtet der formellen Rückziehung der angemeldeten, jedoch der Sache nach ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde - gemäß §§ 285 d Abs 1, 344 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über dessen zudem erhobene Berufung und Beschwerde sowie über die Berufung des Angeklagten P*****, in welcher ex lege (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) auch eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß enthalten ist, das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§§ 285 i, 344 StPO).Demnach waren die Nichtigkeitsbeschwerden - jene des Angeklagten P***** auch ungeachtet der formellen Rückziehung der angemeldeten, jedoch der Sache nach ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde - gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, 344, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über dessen zudem erhobene Berufung und Beschwerde sowie über die Berufung des Angeklagten P*****, in welcher ex lege (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) auch eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß enthalten ist, das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraphen 285, i, 344 StPO).