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Entscheidung 15 Os 71/00×

Entscheidung 15 Os 71/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os71/00

Entscheidungsdatum

29.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eduard H***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Eduard H***** und Marianne H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 1. März 2000, GZ 16 römisch fünf r 10/99-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurden Eduard H***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB und Marianne H***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben Eduard und Marianne H***** in St. Pölten und anderen Orten mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die sie am Vermögen schädigten, und zwar

römisch eins. zwischen 30. Dezember 1996 und 30. April 1998 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig Angestellte der angeführten Versicherungsanstalten durch Vortäuschung der weiteren Anspruchsberechtigung und Verschweigen des Ablebens der Angela H***** am 12. Dezember 1996 zur Auszahlung folgender Beträge:

1. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich 307.272,50 S an Witwenpension, Pflegegeld und Hilflosenzuschuss,

2. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter 51.763,50 S an Eigenpension,

3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien 24.078,--

S an Unfallrente;

römisch zwei. Marianne H***** allein zwischen 1985 und Ende 1988 (richtig: 1998) in wiederholten Angriffen Irmgard W***** durch Vortäuschung der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit zur wiederholten Darlehensgewährung in der Gesamthöhe von zumindest 180.000 S, darunter solche in der Höhe von 30.000 S, 50.000 S und am 14. September 1998 57.321 S, wobei sie den schweren Betrug in der Absicht beging, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Gegen dieses Urteil richten sich getrennt ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten; Eduard H***** stützt seine auf die Ziffer 9, Litera a und Marianne H***** ihre auf die Ziffer 3, 5, 9, Litera a und 10 jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Sie sind nicht im Recht.

Der Erledigung beider Nichtigkeitsbeschwerden ist grundsätzlich voranzustellen:

Rechtliche Beurteilung

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert unbedingtes Festhalten am gesamten, im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den ausschließlich auf dieser Basis geführten Nachweis, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen ist und/oder es beweismäßig indizierte Konstatierungen für die verlässliche rechtliche Beurteilung der Tat nicht getroffen hat. Die einen materiellrechtlichen Grund geltend machende Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet oder verschweigt, oder sich auf eine darin nicht festgestellte Tatsache stützt. Auch solche Ausführungen bekämpfen nämlich in Wahrheit bloß unzulässig und demnach unbeachtlich - nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung - die tatrichterliche Beweiswürdigung vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 26; Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5; Paragraph 281, Ziffer 10, EGr 9).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Eduard H*****:

In seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht der Beschwerdeführer geltend, seine Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges sei zu Unrecht erfolgt, weil ihm eine Tatbegehung durch Unterlassung angelastet worden sei, obwohl ihn keine Garantenstellung treffe.

Er missachtet jedoch, dass die Tatrichter die Begehung (auch) durch Vortäuschung der weiteren Anspruchsberechtigung (US 2), insbesondere des Weiterbestehens eines Vollmachtsverhältnisses durch die schreibunfähige Angela H***** gegenüber dem Zusteller der Post (US 6 f), also durch eine aktive Handlung angenommen haben. Seine Argumentation geht damit nicht vom Urteilsinhalt in seiner Gesamtheit aus, weswegen die Rüge nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt ist.

Die Konstatierung einer Täuschungshandlung gegenüber dem Postboten stellt auch keine Überschreitung der Anklage dar (der Sache nach Ziffer 8,), weil dieser historische Sachverhalt bereits Gegenstand der Anklagebegründung war vergleiche S 295).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Marianne H*****:

Unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptet die Beschwerdeführerin, das Erstgericht habe in seiner Urteilsbegründung keinerlei Feststellung zur Zeugnisfähigkeit der Irmgard W***** getroffen, obwohl (in der Beschwerde zitierte) Indizien aus dem Akt auf einen reduzierten Geisteszustand hingewiesen hätten. Ferner habe das Erstgericht die Widersprüche in den Aussagen der Zeugin nicht gewürdigt und deren Angaben trotzdem zu Lasten der Angeklagten verwertet.

Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer 3, StPO bezieht sich auf Personen, bei denen die Unfähigkeit, die Wahrheit anzugeben, erwiesenermaßen vorliegt. Nur wenn sich die Beschwerde auf solche Beweise stützen kann, nicht aber auf Grund einer Würdigung der Aussage des Zeugen, liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund vor. In Grenzfällen, in denen Zweifel an der Fähigkeit zur Wahrnehmung, Erinnerung und Wiedergabe des Wahrgenommenen bestehen, bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, zu beurteilen, ob und inwieweit die Person als Zeuge vernommen werden darf (Mayerhofer aaO Paragraph 151, E 39 bis 41, Paragraph 281, Ziffer 3, E 16; Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 151, Rz 14).

Eine völlige Unfähigkeit der Irmgard W*****, die Wahrheit anzugeben, wurde im Rechtsmittel weder behauptet noch wurden hiezu weitere Umstände vorgebracht. Den gesundheitlichen Zustand der Zeugin W***** haben die Tatrichter bei Beurteilung ihrer Aussage jedoch berücksichtigt und die darauf gegründeten Feststellungen auch durch Kontrollbeweise, wie Urkunden und sicherheitsbehördliche Erhebungen untermauert (US 9 f).

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Schöffengericht die Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Urteilsfaktum römisch eins. insbesondere auf die Aussage des Postzustellers gestützt und aus ihrer lebensfremden Verantwortung in mängelfreier Beweiswürdigung die entsprechenden Schlüsse gezogen. Auch die Auflösung der Lebensversicherung der Irmgard W***** wurde denkfehlerfrei aus der teilweise geständigen Verantwortung der Angeklagten sowie den diesbezüglichen Angaben der geschädigten Zeugin abgeleitet (US 10). Wie die Beschwerde selbst zitiert, hat das Erstgericht die Schadenssumme zu Urteilsfaktum römisch zwei. mit "zumindest S 180.000" festgestellt und hinsichtlich weiterer Beträge im Zweifel einen Freispruch gefällt. Die Höhe dieses zumindest verursachten Schadens finden in den Angaben der Rechtsmittelwerberin ihre Deckung (US 9 in Verbindung mit S 325). Diese Summe und die zu Faktum römisch eins. festgestellten Beträge ergeben zusammen (Paragraph 29, StGB) mehr als 500.000 S, was die Beschwerde außer Acht lässt, sodass zutreffend die Qualifikation des (richtig:) Paragraph 147, Absatz 3, StGB angenommen wurde.

Die gegen die subjektive Tatseite vorgebrachten Einwände erschöpfen sich in dem Vorbringen, die hiezu getroffenen Feststellungen seien unzureichend und undeutlich, ohne jedoch darzulegen, warum diese mangelhaft sein sollten und welche anderen hätten getroffen werden müssen. Damit ist das Rechtsmittel aber nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Nicht prozessordnungsgemäß dargestellt sind auch die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und 10).

Die behaupteten Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite missachten sämtliche dazu zugetroffenen Konstatierungen und bezeichnen sie neuerlich substanzlos als nicht ausreichend, ohne aber - wie bereits in der Mängelrüge - darzutun, welche anderen hätten getroffen werden müssen.

Die weiteren Einwände, das Erstgericht hätte Aussagen ungewürdigt gelassen und die Verantwortung der Angeklagten mit einer Scheinbegründung abgelehnt, bekämpfen bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter wie in einer Schuldberufung, ohne hiebei Rechtsfehler im angefochtenen Urteil aufzuzeigen.

Bei den Ausführungen zur Schadenshöhe übergeht die Beschwerde - wie bereits oben dargelegt - die unmissverständliche Feststellung über den vorsätzlich verursachten Mindestbetrag und die daraus im Zusammenhang mit Urteilsfaktum römisch eins. resultierende Qualifikation nach (richtig:) Paragraph 147, Absatz 3, StGB.

Zur Behauptung, die Strafbarkeit einzelner Angriffe gegen Irmgard W***** seien mangels Feststellungen zu den genauen Tatzeiten möglicherweise bereits verjährt, verabsäumt es die Nichtigkeitswerberin, jene konkreten Tatsachen in den Akten anzuführen, die trotz vorliegender gleichartiger Verbrechensmenge über einen langen Zeitraum und der dadurch gemäß Paragraph 58, Absatz 2, StGB verlängerten Verjährungsfrist auf eine Verjährung einzelner Angriffe hingewiesen hätten und auf Grund deren entsprechende klärende Konstatierungen notwendig gewesen wären. Damit fehlt es aber an der konkreten Bezeichnung jener Umstände, die eine Nichtigkeit bilden sollen.

Das weitere Beschwerdevorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund (Ziffer 9, Litera a,), in welchem die Garantenstellung in Abrede gestellt wird, übergeht - wie bereits der Erstangeklagte - dass die Tatrichter eine Begehung durch eine aktive Handlung, nämlich Vortäuschung der weiteren Anspruchsberechtigung (US 2 in Verbindung mit US 6, 7), angenommen haben. Damit orientiert sich die Rechtsrüge gesetzwidrig nicht an den Urteilsfeststellungen.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bestreitet die vom Schöffengericht festgestellte Täuschung anderer Personen und geht davon aus, dass der Beschwerdeführerin das Geld "durch Irrtum" zugekommen sei. Diese Ausführungen widersprechen dem Urteilssachverhalt und führen damit auch diesen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, teils als unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E58381 15D00710

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00071..0629.000

Dokumentnummer

JJT_20000629_OGH0002_0150OS00071_0000000_000