Die dagegen vom Angeklagten Jozef W***** aus Z 5 und 9(zu ergänzen: lit)a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die dagegen vom Angeklagten Jozef W***** aus Ziffer 5 und 9 (, z, u ergänzen: lit)a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Tatgericht nicht nur die Logistik der Autoschieberbande detailliert angeführt (US 24 bis 28), sondern auch die dem Beschwerdeführer im Rahmen dieses verbrecherischen Konzepts zugekommene spezifische "Rolle" festgestellt (US 26 f, 28 bis 31, 35 f und 37 unten). Daraus ist anschaulich zu entnehmen, "wieviel er von den Machenschaften wusste, inwieweit er überhaupt Kenntnis von den Vorgängen hatte und wieweit er in die Diebstähle einbezogen war".Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Tatgericht nicht nur die Logistik der Autoschieberbande detailliert angeführt (US 24 bis 28), sondern auch die dem Beschwerdeführer im Rahmen dieses verbrecherischen Konzepts zugekommene spezifische "Rolle" festgestellt (US 26 f, 28 bis 31, 35 f und 37 unten). Daraus ist anschaulich zu entnehmen, "wieviel er von den Machenschaften wusste, inwieweit er überhaupt Kenntnis von den Vorgängen hatte und wieweit er in die Diebstähle einbezogen war".
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Angeklagte W***** als "Mittäter" wegen bandenmäßiger Einbruchsdiebstähle zu verurteilen sei oder ob er nur in "Hehlerfunktion" in Erscheinung getreten war, wurde vom Erstgericht auf Basis aller erhobenen Beweise (volle Geständnisse der Angeklagten, Telefonüberwachungsprotokolle, Polizeierhebungen, Sicherstellung von aus gestohlenen Fahrzeugen entnommenen Gegenständen) formell mängelfrei ebenso unmissverständlich dahin beantwortet, dass alle Bandenmitglieder (somit auch der Nichtigkeitswerber) bereits vor Begehung der geplanten umfangreichen Autoeinbruchsdiebstähle abgesprochen hatten, beim Verbringen bzw beim Umbau der gestohlenen Fahrzeuge - ihren zugewiesenen Rollen entsprechend - tatkräftig mitzuwirken (US 39 dritter Abs) und dadurch die Durchführung der von wenigstens zwei Bandenmitgliedern verübten Straftaten zu ermöglichen. Soweit aus einem im Vorverfahren gewählten, indes von den Erkenntnisrichtern erörterten und mit denkmöglicher Begründung als unglaubwürdig abgelehnten (US 39 oben) Verantwortungsteils des Angeklagten mit spekulativen Überlegungen pauschal in Abrede gestellt wird, "dies reicht allerdings für eine Mittäterschaft beim Diebstahl nicht aus", wird lediglich nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.
Was aus dem weiteren Beschwerdevorbringen, gestützt auf die sicherheitsbehördlichen Einlassungen (der Angeklagte sei nach Auffinden des gestohlenen Motorrades - A.20. des Schuldspruchs, US 10 - freiwillig zur Gendarmerie gegangen, habe die Sache aufgeklärt und ins Rollen gebracht, die ganze Angelegenheit sei ihm über den Kopf gewachsen und er sei froh gewesen, dass es damit sein Ende hatte; es war ihm nämlich nicht möglich, vorher auszusteigen.), die er in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrecht erhalten hat, für die Schuldfrage zu gewinnen gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Somit haften dem bekämpften Urteil keine formellen Begründungsmängel an.
Die Rechtsrüge ("Z 9a", der Sache nach Z 10) wendet sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen "Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls als Mitglied einer Bande" und strebt einen Schuldspruch wegen Verbrechens der Hehlerei nach "§ 164 Abs 4 StGB" mit der Begründung an, er sei nur bei der Verwertung behilflich gewesen, habe im Wesentlichen nur sein Grundstück zur Verfügung gestellt, aber mit den Diebstählen "absolut nichts" zu tun und keine Kenntnis davon gehabt, wo und welches Auto gestohlen werden sollte. Solcher Art argumentiert die Beschwerde aber nicht auf dem Boden des gesamten subjektiven und objektiven Tatsachensubstrats und ist daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Sie übergeht dabei nicht nur die - wie dargelegt - formell mängelfrei begründeten Konstatierungen, der Beschwerdeführer habe sich zu einer aus ca 20 Personen bestehenden slowakischen Bande mit dem Ziel zusammengeschlossen, in arbeitsteiligem Zusammenwirken in Österreich Autos durch Einbruch zu stehlen und diese ins Ausland zu verbringen (US 24 unten), sondern auch die festgestellte Tatsache, dass er bereits 1996 nach vorheriger gemeinsamer Absprache, sein Grundstück zum Zwecke der Umbauarbeiten der PKWs zur Verfügung stellte (US 26, 28, 39 Mitte) und gemäß der getroffenen Vereinbarung selbst an verschiedenen PKWs die Originalfahrzeugidentifikationsnummern entfernte, neue angebracht und die Originalkennzeichen sowie in den Fahrzeugen befindliche Sachen vernichtete (US 27 Mitte, 37 unten).Die Rechtsrüge ("Z 9a", der Sache nach Ziffer 10,) wendet sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen "Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls als Mitglied einer Bande" und strebt einen Schuldspruch wegen Verbrechens der Hehlerei nach "§ 164 Absatz 4, StGB" mit der Begründung an, er sei nur bei der Verwertung behilflich gewesen, habe im Wesentlichen nur sein Grundstück zur Verfügung gestellt, aber mit den Diebstählen "absolut nichts" zu tun und keine Kenntnis davon gehabt, wo und welches Auto gestohlen werden sollte. Solcher Art argumentiert die Beschwerde aber nicht auf dem Boden des gesamten subjektiven und objektiven Tatsachensubstrats und ist daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Sie übergeht dabei nicht nur die - wie dargelegt - formell mängelfrei begründeten Konstatierungen, der Beschwerdeführer habe sich zu einer aus ca 20 Personen bestehenden slowakischen Bande mit dem Ziel zusammengeschlossen, in arbeitsteiligem Zusammenwirken in Österreich Autos durch Einbruch zu stehlen und diese ins Ausland zu verbringen (US 24 unten), sondern auch die festgestellte Tatsache, dass er bereits 1996 nach vorheriger gemeinsamer Absprache, sein Grundstück zum Zwecke der Umbauarbeiten der PKWs zur Verfügung stellte (US 26, 28, 39 Mitte) und gemäß der getroffenen Vereinbarung selbst an verschiedenen PKWs die Originalfahrzeugidentifikationsnummern entfernte, neue angebracht und die Originalkennzeichen sowie in den Fahrzeugen befindliche Sachen vernichtete (US 27 Mitte, 37 unten).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt gemäß § 285i StPO die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten.Daraus folgt gemäß Paragraph 285 i, StPO die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten.