[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[4] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T16, T17]). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583 [T5]). Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T16, T17]). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583 [T5]).
[5] Mit der eigenen Interpretation der Aussagen des Angeklagten und des Opfers zum Tathergang und zur gemeinsamen „Vorgeschichte“ sowie den daraus gezogenen Schlussfolgerungen, die sich gegen den von den Geschworenen bejahten Tötungsvorsatz sowie die von diesen verneinte (Putativ-)Notwehr richten, gelingt es der Beschwerde nicht, erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs der Geschworenen über entscheidende Tatsachen zu wecken.
[6] Indem die eine Verurteilung wegen „schwerer Körperverletzung“ anstrebende Subsumtionsrüge (Z 12) den im Wahrspruch festgestellten Tötungsvorsatz auf Basis eigener Beweisschlüsse aus dem Verletzungsbild bestreitet, hält sie nicht am Urteilssachverhalt fest und gelangt solcherart nicht prozessförmig zur Ausführung (vgl RIS-Justiz RS0101476, RS0101469 [T7]). Indem die eine Verurteilung wegen „schwerer Körperverletzung“ anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) den im Wahrspruch festgestellten Tötungsvorsatz auf Basis eigener Beweisschlüsse aus dem Verletzungsbild bestreitet, hält sie nicht am Urteilssachverhalt fest und gelangt solcherart nicht prozessförmig zur Ausführung vergleiche RIS-Justiz RS0101476, RS0101469 [T7]).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285 Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285, Absatz eins, StPO).
[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.