Während der Angeklagte Milan M*****das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ, bekämpft es die Angeklagte Ana M*****mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Während der Angeklagte Milan M*****das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ, bekämpft es die Angeklagte Ana M*****mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Schon der Mängelrüge (Z 5) kann Berechtigung nicht versagt werden.Schon der Mängelrüge (Ziffer 5,) kann Berechtigung nicht versagt werden.
Zutreffend zeigt sie nämlich auf, daß die Urteilskonstatierung, wonach zwischen Milan M*****und Samy E*****ein Unfall vom 30. Juni 1991 "fingiert" (also zur Gänze erfunden) worden sei, nicht mit der Verantwortung des Angeklagten Milan M*****in Einklang steht, der in der Hauptverhandlung wiederholt behauptete, der Unfall habe sich tatsächlich ereignet (S 277 f/III, 290/III).
Das angefochtene Urteil enthält keinerlei Begründung dafür, aus welchen Erwägungen das Schöffengericht diesem Vorbringen nicht zu folgen vermochte. Derartiges wäre aber vorliegend umso mehr erforderlich gewesen, als auch von einem von der Z*****-Versicherung beigezogenen Sachverständigen Schäden mit einem Reparaturaufwand von 60.822 S am Fahrzeug der Angeklagten Ana M*****festgestellt wurden (S 389 ff/II).
Schon dieser Begründungsmangel nötigt den Obersten Gerichtshof zur Aufhebung des Schuldspruches der Beschwerdeführerin Ana M***** (§ 285e StPO). Da die von ihr geltend gemachte Nichtigkeit auch auf den Schuldspruch des Milan M*****zu Punkt A/V des Urteils gleichermaßen zutrifft, war dies zu dessen Gunsten gemäß § 290 Abs 1 StPO wahrzunehmen. Dies hat zur Folge, daß auch der Ausspruch der Herbeiführung eines 500.000 S übersteigenden Schadens aus den Betrugstaten bei diesem Angeklagten und damit deren Qualifikation nach § 147 Abs 3 StPO aufzuheben war, weil in den verbleibenden Urteilsfakten A/I bis IV der dem Angeklagten Milan M*****zugerechneter Betrugsschaden nur 499.888 S beträgt.Schon dieser Begründungsmangel nötigt den Obersten Gerichtshof zur Aufhebung des Schuldspruches der Beschwerdeführerin Ana M***** (Paragraph 285 e, StPO). Da die von ihr geltend gemachte Nichtigkeit auch auf den Schuldspruch des Milan M*****zu Punkt A/V des Urteils gleichermaßen zutrifft, war dies zu dessen Gunsten gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wahrzunehmen. Dies hat zur Folge, daß auch der Ausspruch der Herbeiführung eines 500.000 S übersteigenden Schadens aus den Betrugstaten bei diesem Angeklagten und damit deren Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 3, StPO aufzuheben war, weil in den verbleibenden Urteilsfakten A/I bis römisch vier der dem Angeklagten Milan M*****zugerechneter Betrugsschaden nur 499.888 S beträgt.
Notwendige Folge der Kassation ist auch die Aufhebung der die genannten Angeklagten betreffenden Strafaussprüche einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung bei Milan M*****.
Eine Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten Milan M*****zur Zahlung von 71.044 S an die Z*****-Versicherung kam dagegen nicht in Frage, weil es sich - zwar nicht aus dem Urteil, aber doch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll erkennbar (S 288/III) - dabei um den auferlegten Ersatz des Schadens aus dem Schuldspruchsfaktum A/I/1 handelt.
Die Angeklagte Ana M*****war mit ihrer Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.