Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe der Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützt wird.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe der Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet Begründungsmängel hinsichtlich der Feststellung, der Beschwerdeführer habe, als die Zeugin V***** die Toilette aufgesucht hatte, ein Schlafmittel, vermutlich Rohypnol, in das von ihr benützte Trinkglas gegeben, weil das Gericht unberücksichtigt gelassen habe, daßDie Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet Begründungsmängel hinsichtlich der Feststellung, der Beschwerdeführer habe, als die Zeugin V***** die Toilette aufgesucht hatte, ein Schlafmittel, vermutlich Rohypnol, in das von ihr benützte Trinkglas gegeben, weil das Gericht unberücksichtigt gelassen habe, daß
er schon um den 7.Jänner 1995 bei V***** eingezogen sei und demnach über Wochen die Möglichkeit gehabt hätte, in Abwesenheit der Zeugin deren Wertgegenstände wegzunehmen,
die Ermittlungsbehörden offenbar verwischte bzw abgewischte Fingerabdrücke wahrgenommen haben, während die Gläser, aus denen der Angeklagte und V***** getrunken haben, nicht abgewischt worden seien; hätte der Beschwerdeführer Spuren verwischen wollen, hätte er zweifellos die Gläser abgespült und nicht in einer Wohnung, in der er bereits nahezu einen Monat gelebt hatte, Fingerabdrücke beseitigt, sowie
der Angeklagte, bevor er die Wohnung verließ, die Zeugin V***** offenbar zugedeckt und den Haustorschlüssel durch den Briefschlitz wiederum in die Wohnung geworfen hatte, was nicht darauf hinweise, daß er sich durch gegen die Zeugin gerichtete Gewalt bereichern wolle.
Mit diesem Vorbringen wird allerdings kein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes zur Darstellung gebracht, der nur dann gegeben wäre, wenn Urteilsfeststellungen undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch sind, wenn für eine solche Feststellung keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben werden, oder wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird. Der Sache nach will der Beschwerdeführer damit vielmehr seine festgestellte Täterschaft in Zweifel ziehen und bekämpft lediglich nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Auch die Beweisrüge (Z 5 a) ist unbegründet. Nach Prüfung dieser Einwände gelangte der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Der Sache nach unternimmt der Angeklagte mit seinem Vorbringen erneut nur den im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen. Anzumerken ist nur noch, daß die Behauptungen des Beschwerdeführers, die tiefgreifende Bewußtseinsstörung der Zeugin V***** sei auf Alkoholkonsum in Verbindung mit der Einnahme von Psychopharmaka zurückzuführen, mit den aktenkundigen Ergebnissen des Beweisverfahrens, wonach Sybille V***** an jenem Abend keine Psychopharmaka eingenommen hat (S 337) und sich im Glas, aus dem V***** getrunken hatte, Spuren eines Schlafmittels, nicht aber Spuren der von V***** regelmäßig eingenommenen Psychopharmaka befanden (S 333 f), in Widerspruch stehen.Auch die Beweisrüge (Ziffer 5, a) ist unbegründet. Nach Prüfung dieser Einwände gelangte der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Der Sache nach unternimmt der Angeklagte mit seinem Vorbringen erneut nur den im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen. Anzumerken ist nur noch, daß die Behauptungen des Beschwerdeführers, die tiefgreifende Bewußtseinsstörung der Zeugin V***** sei auf Alkoholkonsum in Verbindung mit der Einnahme von Psychopharmaka zurückzuführen, mit den aktenkundigen Ergebnissen des Beweisverfahrens, wonach Sybille V***** an jenem Abend keine Psychopharmaka eingenommen hat (S 337) und sich im Glas, aus dem V***** getrunken hatte, Spuren eines Schlafmittels, nicht aber Spuren der von V***** regelmäßig eingenommenen Psychopharmaka befanden (S 333 f), in Widerspruch stehen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit der - sprachlich unklar, aber ersichtlich - Feststellungsmängel über den Vorsatz des Angeklagten behauptet werden, gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht von den Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit ausgeht. Ein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund wird nämlich nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn der festgestellte Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz verglichen wird.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit der - sprachlich unklar, aber ersichtlich - Feststellungsmängel über den Vorsatz des Angeklagten behauptet werden, gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht von den Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit ausgeht. Ein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund wird nämlich nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn der festgestellte Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz verglichen wird.
Aus den Entscheidungsgründen geht mit ausreichender Deutlichkeit hervor, daß der Beschwerdeführer das Schlafmittel in das Wodkaglas der Zeugin V***** gab und es dabei ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, daß die Genannnte durch die Einnahme des Schlafmittels widerstandslos gemacht würde und er daraufhin die im Spruch genannten Gegenstände der Widerstandslosen mit Bereicherungsvorsatz wegnehme (US 5, 8). Damit wird bedingter Vorsatz konstatiert, weil der Angeklagte zum einen gewillt war, den Deliktserfolg hinzunehmen (Willenskomponente) und zum anderen die Wissenskomponente im Wollen des Täters denknotwendig mitenthalten ist (Kienapfel BT4 Z 15 Rz 2; Leukauf/Steininger Komm3 § 5 RN 1).Aus den Entscheidungsgründen geht mit ausreichender Deutlichkeit hervor, daß der Beschwerdeführer das Schlafmittel in das Wodkaglas der Zeugin V***** gab und es dabei ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, daß die Genannnte durch die Einnahme des Schlafmittels widerstandslos gemacht würde und er daraufhin die im Spruch genannten Gegenstände der Widerstandslosen mit Bereicherungsvorsatz wegnehme (US 5, 8). Damit wird bedingter Vorsatz konstatiert, weil der Angeklagte zum einen gewillt war, den Deliktserfolg hinzunehmen (Willenskomponente) und zum anderen die Wissenskomponente im Wollen des Täters denknotwendig mitenthalten ist (Kienapfel BT4 Ziffer 15, Rz 2; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 5, RN 1).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Z 1 der soeben zitierten Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Ziffer eins, der soeben zitierten Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285, i StPO).