Gründe:
Beim Landesgericht Leoben ist (unter anderem) gegen Gerhard W***** ein Strafverfahren wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung anhängig. Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 5. Juli 1995 wurde über den am 3. Juli 1995 festgenommenen Beschuldigten (jetzt: Angeklagten) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen gemäß § 180 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a bis c StPO verhängt (ON 10). Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 17. Juli 1995 wurde die Fortsetzung dieser Haft aus den Gründen der Z 2 und Z 3 lit a bis c angeordnet (ON 26). Einer vom Angeklagten dagegen erhobenen Beschwerde versagte das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 1. August 1995 den Erfolg (ON 63). Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 25. August 1995 wurde die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit a bis c StPO verfügt (ON 80). Das Oberlandesgericht Graz gab mit Beschluß vom 7. September 1995 (ON 90) einer gegen den vorhin genannten Beschluß des Untersuchungsrichters erhobenen Beschwerde keine Folge.Beim Landesgericht Leoben ist (unter anderem) gegen Gerhard W***** ein Strafverfahren wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung anhängig. Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 5. Juli 1995 wurde über den am 3. Juli 1995 festgenommenen Beschuldigten (jetzt: Angeklagten) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a bis c StPO verhängt (ON 10). Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 17. Juli 1995 wurde die Fortsetzung dieser Haft aus den Gründen der Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a bis c angeordnet (ON 26). Einer vom Angeklagten dagegen erhobenen Beschwerde versagte das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 1. August 1995 den Erfolg (ON 63). Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 25. August 1995 wurde die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a bis c StPO verfügt (ON 80). Das Oberlandesgericht Graz gab mit Beschluß vom 7. September 1995 (ON 90) einer gegen den vorhin genannten Beschluß des Untersuchungsrichters erhobenen Beschwerde keine Folge.
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Leoben vom 6. September 1995 (ON 85) wird Gerhard W***** zur Last gelegt, er habe
A) mit Johann G***** in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken als
unmittelbarer Täter in Judenburg zu nachangeführten Zeiten dritten Personen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. am 25. Juni 1995 den Berechtigten des "Terrassencafes" Bargeld von insgesamt 20.220 S, indem die beiden die Glasscheibe zur Eingangstür des Lokales herausschnitten, im Lokal befindliche Laden und Spielautomaten mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln öffneten und einen Spielautomaten aufbrachen;
2. am 26. Juni 1995 Berechtigten des Gasthauses "V*****" und des Sparvereines "S*****" einen Bargeldbetrag in unbekannter Höhe, indem sie das Fenster aushebelten sowie in der Folge im Lokal befindliche Spielautomaten und Sparvereinskästchen aufbrachen;
B) in Judenburg ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft
eingerichtet ist, nämlich den PKW mit dem Kennzeichen J*****, ohne Einwilligung des Berechtigten Robert H***** in Gebrauch genommen, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Eindringen in den PKW mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels, mithin durch eine im § 129 StGB geschilderte Tathandlung, verschaffte, und zwareingerichtet ist, nämlich den PKW mit dem Kennzeichen J*****, ohne Einwilligung des Berechtigten Robert H***** in Gebrauch genommen, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Eindringen in den PKW mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels, mithin durch eine im Paragraph 129, StGB geschilderte Tathandlung, verschaffte, und zwar
1. gemeinsam mit Johann G***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter am 26. Mai 1995 und
2. allein am 13. Juni 1995.
Am 17. November 1995 fand die Hauptverhandlung statt, die vertagt wurde (ON 101). Mit Beschluß vom 19. Dezember 1995 beschloß der Vorsitzende des Schöffengerichtes nach Durchführung einer Haftverhandlung unter anderem die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund des § 180 Abs 2 Z 3 lit a bis c StPO (ON 109); mit Beschluß vom 11. Jänner 1996 gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des Angeklagten gegen diesen Beschluß des Vorsitzenden keine Folge (ON 112). Die am 16. Februar 1996 durchgeführte Hauptverhandlung mußte erneut vertagt werden (ON 119). Am 29. Februar 1996 beantragte Gerhard W***** seine Enthaftung gegen Gelöbnis (ON 123) sowie am 3. März 1996 die Enthaftung "unter Anwendungen gelinderer Mittel nach § 180 Abs 5 StPO" (ON 124). Nach der am 12. März 1996 durchgeführten Haftverhandlung beschloß der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen Vorliegens des Haftgrundes des § 180 Abs 2 Z 3 lit a bis c StPO (ON 127). Der dagegen von Gerhard W***** erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 1. April 1996 (ON 136) keine Folge.Am 17. November 1995 fand die Hauptverhandlung statt, die vertagt wurde (ON 101). Mit Beschluß vom 19. Dezember 1995 beschloß der Vorsitzende des Schöffengerichtes nach Durchführung einer Haftverhandlung unter anderem die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a bis c StPO (ON 109); mit Beschluß vom 11. Jänner 1996 gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des Angeklagten gegen diesen Beschluß des Vorsitzenden keine Folge (ON 112). Die am 16. Februar 1996 durchgeführte Hauptverhandlung mußte erneut vertagt werden (ON 119). Am 29. Februar 1996 beantragte Gerhard W***** seine Enthaftung gegen Gelöbnis (ON 123) sowie am 3. März 1996 die Enthaftung "unter Anwendungen gelinderer Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, StPO" (ON 124). Nach der am 12. März 1996 durchgeführten Haftverhandlung beschloß der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen Vorliegens des Haftgrundes des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a bis c StPO (ON 127). Der dagegen von Gerhard W***** erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 1. April 1996 (ON 136) keine Folge.