Die reformatorische Berufungsentscheidung steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil sich das Oberlandesgericht dabei zu Unrecht an einen erstgerichtlichen Ausspruch gebunden erachtete, der in Wahrheit im Wesentlichen rechtliche Komponenten enthielt.
Wird gegen ein Einzelrichterurteil zulässigerweise (§§ 489 Abs 1, 468 Abs 1 Z 4 StPO) der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO eingewendet und die Anwendung einer anderen strafgesetzlichen Bestimmung gefordert, hat das Berufungsgericht dieses Vorbringen - dem Wesen materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe entsprechend - auf der Grundlage des urteilsmäßig festgestellten Sachverhaltes zu prüfen. Unbegründete Berufungseinwände sind zurückzuweisen, wogegen bei zutreffend gerügter Nichtigkeit eine Kassation oder Sachentscheidung entsprechend § 288 Abs 2 Z 3 StPO oder aber auch eine Entscheidung nach Verfahrensergänzung in Betracht kommt (Ratz in WK-StPO § 474 Rz 1 und 6). Für die auf Richtigkeit der Rechtsanwendung beschränkte Überprüfungstätigkeit des Berufungsgerichtes bleibt es im gegebenen Zusamenhang unerheblich, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Urteilsfeststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen. Allerdings darf beim anzustellenden Vergleich zwischen Sachverhalt und dem zur Anwendung gebrachten Gesetz nur von echten Tatsachenaussprüchen ausgegangen werden und nicht von verwendeten Rechtsbegriffen, mögen sie mit zutreffendem oder unzutreffendem Ergebnis gebraucht worden oder auch in Form einer faktischen Konstatierung gekleidet sein (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 E 35, 37 f, 67 ff). Rechtliche Aussagen der ersten Istanz hat das Berufungsgericht erforderlichenfalls zu überprüfen, aber keinesfalls bei der Erledigung von Rechtsrügen als vorgegebene und bindende Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. Rechtsmeinungen des Erstgerichtes, die im Erkenntnis keinen Niederschlag gefunden haben, müssen von vornherein ohne jede Bedeutung für die Rechtsmittelerledigung bleiben.Wird gegen ein Einzelrichterurteil zulässigerweise (Paragraphen 489, Absatz eins, 468, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO eingewendet und die Anwendung einer anderen strafgesetzlichen Bestimmung gefordert, hat das Berufungsgericht dieses Vorbringen - dem Wesen materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe entsprechend - auf der Grundlage des urteilsmäßig festgestellten Sachverhaltes zu prüfen. Unbegründete Berufungseinwände sind zurückzuweisen, wogegen bei zutreffend gerügter Nichtigkeit eine Kassation oder Sachentscheidung entsprechend Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO oder aber auch eine Entscheidung nach Verfahrensergänzung in Betracht kommt (Ratz in WK-StPO Paragraph 474, Rz 1 und 6). Für die auf Richtigkeit der Rechtsanwendung beschränkte Überprüfungstätigkeit des Berufungsgerichtes bleibt es im gegebenen Zusamenhang unerheblich, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Urteilsfeststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen. Allerdings darf beim anzustellenden Vergleich zwischen Sachverhalt und dem zur Anwendung gebrachten Gesetz nur von echten Tatsachenaussprüchen ausgegangen werden und nicht von verwendeten Rechtsbegriffen, mögen sie mit zutreffendem oder unzutreffendem Ergebnis gebraucht worden oder auch in Form einer faktischen Konstatierung gekleidet sein vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 35, 37 f, 67 ff). Rechtliche Aussagen der ersten Istanz hat das Berufungsgericht erforderlichenfalls zu überprüfen, aber keinesfalls bei der Erledigung von Rechtsrügen als vorgegebene und bindende Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. Rechtsmeinungen des Erstgerichtes, die im Erkenntnis keinen Niederschlag gefunden haben, müssen von vornherein ohne jede Bedeutung für die Rechtsmittelerledigung bleiben.
Ein Vermögensschaden, der aufgrund der Verfügung des Getäuschten eingetreten ist, bildet das letzte Merkmal des äußeren Tatbestandes (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 57). Bei Beurteilung dieses Elements sind sowohl tatsächliche als auch rechtliche Umstände zu klären, es handelt sich also um eine gemischte Frage. Zunächst sind auf der Tatsachenebene die wirtschaftlichen Effekte einer täuschungsbedingten Handlung, Duldung oder Unterlassung (zB: Übergabe einer Ware mit einem bestimmten Verkaufspreis durch den Verkäufer ohne Gegenleistung) zu ermitteln, um danach die Frage zu lösen, ob und inwieweit hiedurch jemand am Vermögen geschädigt ist. Die Art der Schadensberechnung stellt eine Rechtsfrage dar, wobei das österreichische Vermögensstrafrecht von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgeht und beim Betrug nur den unmittelbar aus der Vermögensverschiebung des Getäuschten entstandenen Schaden im Sinne eines dabei aufgetretenen effektiven Verlustes an Vermögenssubstanz erfasst. Letzterer ist durch einen Vergleich der Vermögenslage vor und nach der durch die Täuschung bewirkten Vermögensverfügung zu ermitteln (Kirchbacher/Presslauer aaO Rz 62, 66 ff; Leukauf/Steininger Komm³ RN 39 ff jeweils zu § 146).Ein Vermögensschaden, der aufgrund der Verfügung des Getäuschten eingetreten ist, bildet das letzte Merkmal des äußeren Tatbestandes (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 146, Rz 57). Bei Beurteilung dieses Elements sind sowohl tatsächliche als auch rechtliche Umstände zu klären, es handelt sich also um eine gemischte Frage. Zunächst sind auf der Tatsachenebene die wirtschaftlichen Effekte einer täuschungsbedingten Handlung, Duldung oder Unterlassung (zB: Übergabe einer Ware mit einem bestimmten Verkaufspreis durch den Verkäufer ohne Gegenleistung) zu ermitteln, um danach die Frage zu lösen, ob und inwieweit hiedurch jemand am Vermögen geschädigt ist. Die Art der Schadensberechnung stellt eine Rechtsfrage dar, wobei das österreichische Vermögensstrafrecht von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgeht und beim Betrug nur den unmittelbar aus der Vermögensverschiebung des Getäuschten entstandenen Schaden im Sinne eines dabei aufgetretenen effektiven Verlustes an Vermögenssubstanz erfasst. Letzterer ist durch einen Vergleich der Vermögenslage vor und nach der durch die Täuschung bewirkten Vermögensverfügung zu ermitteln (Kirchbacher/Presslauer aaO Rz 62, 66 ff; Leukauf/Steininger Komm³ RN 39 ff jeweils zu Paragraph 146,).
Demnach betraf im Anlassfall die erstgerichtliche Erwägung, wonach die Betrugshandlung des Beschuldigten einen unter 25.000 S liegenden Schaden herbeigeführt habe, eine Frage rechtlicher Natur, die im Rechtsmittelverfahren einer eigenständigen Lösung durch das Berufungsgericht zu unterziehen gewesen wäre. Da der Gerichtshof zweiter Instanz zudem diese Aussage für falsch erachtete ("nicht nachvollziehbar begründet"), hätte er ihr keinen Einfluss auf die Rechtsmittelentscheidung einräumen dürfen.
Das Oberlandesgericht Graz irrt auch in seiner Ansicht, das Gesetz (§§ 489 Abs 1, 464 Z 1 StPO iVm den einleitenden Worten des § 281 Abs 1 StPO) kenne eine Urteilsanfechtung bloß zu dem (überflüssigen) Zweck, für ein vom Rechtsmittelwerber als richtig erachtetes Subsumtionserkenntnis auch eine mängelfreie Tatumschreibung und Entscheidungsbegründung zu schaffen. Im vorliegenden Fall hätte angesichts des ohnehin ergangenen Schuldspruchs wegen schweren Betrugs dem Staatsanwalt für eine Urteilsanfechtung die Beschwer gefehlt (Ratz aaO § 282 Rz 3).Das Oberlandesgericht Graz irrt auch in seiner Ansicht, das Gesetz (Paragraphen 489, Absatz eins, 464, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit den einleitenden Worten des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) kenne eine Urteilsanfechtung bloß zu dem (überflüssigen) Zweck, für ein vom Rechtsmittelwerber als richtig erachtetes Subsumtionserkenntnis auch eine mängelfreie Tatumschreibung und Entscheidungsbegründung zu schaffen. Im vorliegenden Fall hätte angesichts des ohnehin ergangenen Schuldspruchs wegen schweren Betrugs dem Staatsanwalt für eine Urteilsanfechtung die Beschwer gefehlt (Ratz aaO Paragraph 282, Rz 3).
Der stattgebende Teil des Urteils des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 9. April 2002, AZ 11 Bs 83/02, verletzt daher das Gesetz. Diese Gesetzesverletzung gereicht allerdings dem Angeklagten zum Vorteil, sodass es mit der Feststellung sein Bewenden haben muss.