Dem Obersten Gerichtshof ergaben sich in Bezug auf die Feststellung der Absicht der Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bezeichneten, dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen (§ 362 Abs 1 Z 1 StPO).Dem Obersten Gerichtshof ergaben sich in Bezug auf die Feststellung der Absicht der Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bezeichneten, dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen (Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Den Angeklagten liegt zur Last, dass sie während einer einzigen Nacht in vier Angriffen auf der Durchreise durch Österreich PKW-Teile und zwei Fahrräder mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegnahmen. Das Beweisverfahren ergab keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Angeklagten hätten dabei in der bezeichneten Absicht gehandelt. Die im Urteil angeführte „Wiederholung der Einbruchsdiebstähle und der Diebstähle in kurzer Zeit" (US 5 zweiter Absatz) vermag im gegebenen Fall keine solche Vorsatzform zu tragen.
Daher war gemäß § 362 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StPO in Ansehung des Ausspruchs über die gewerbsmäßige Begehung der Einbruchsdiebstähle wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.Daher war gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StPO in Ansehung des Ausspruchs über die gewerbsmäßige Begehung der Einbruchsdiebstähle wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Bei der dadurch notwendig gewordenen Strafneubemessung war daher bei beiden Angeklagten die Strafdrohung des § 129 StGB zu Grunde zu legen.Bei der dadurch notwendig gewordenen Strafneubemessung war daher bei beiden Angeklagten die Strafdrohung des Paragraph 129, StGB zu Grunde zu legen.
Dabei wertete der Oberste Gerichtshof jeweils die Tatwiederholung innerhalb kurzer Zeit als erschwerend, als mildernd das umfassende Geständnis, den bisher ordentlichen Wandel und die Schadensgutmachung durch Rückstellung des Diebsgutes.
Unter Abwägung der Zahl und des Gewichts der Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung (§ 32 StGB) entsprechen die im Spruch angeführten, in Hinblick auf den Wegfall der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach § 130 zweiter Strafsatz StGB reduzierten, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten. Bezogen auf die Tatumstände tragen sowohl die Höhe der verhängten Strafe als auch deren bedingte Nachsicht dem erhöhten Rechtsschutzbedürfnis der Bevölkerung betreffend vermögensdeliktisch tätig werdende Ausländer, die zu diesem Zweck Österreich aufsuchen, ausreichend Rechnung.Unter Abwägung der Zahl und des Gewichts der Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung (Paragraph 32, StGB) entsprechen die im Spruch angeführten, in Hinblick auf den Wegfall der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach Paragraph 130, zweiter Strafsatz StGB reduzierten, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten. Bezogen auf die Tatumstände tragen sowohl die Höhe der verhängten Strafe als auch deren bedingte Nachsicht dem erhöhten Rechtsschutzbedürfnis der Bevölkerung betreffend vermögensdeliktisch tätig werdende Ausländer, die zu diesem Zweck Österreich aufsuchen, ausreichend Rechnung.
Art und Zahl der Milderungsgründe, insbesondere bisher ordentlicher Wandel und schuldeinsichtiges Geständnis, rechtfertigen die Annahme, die bloße Strafdrohung werde genügen, die Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Dem stehen generalpräventive Erwägungen nicht entgegen, weshalb § 43 Abs 1 StGB anzuwenden war.Art und Zahl der Milderungsgründe, insbesondere bisher ordentlicher Wandel und schuldeinsichtiges Geständnis, rechtfertigen die Annahme, die bloße Strafdrohung werde genügen, die Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Dem stehen generalpräventive Erwägungen nicht entgegen, weshalb Paragraph 43, Absatz eins, StGB anzuwenden war.
Die Angeklagten waren mit ihren Rechtsmitteln auf diese Entscheidung zu verweisen.