Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 72/06m×

Entscheidung 15 Os 72/06m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os72/06m

Entscheidungsdatum

03.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schreuer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Samantha B***** wegen Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall und Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 153 Hv 61/06x des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator gegen die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Beigebung eines Verteidigers erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Knibbe, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Strafverfahren AZ 153 Hv 61/06x des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2006 ohne Beigebung eines Verteidigers und die Urteilsfällung Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, JGG.

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Mai 2006, GZ 153 Hv 61/06x-6, wird aufgehoben und dem Erstgericht die Erneuerung des Verfahrens unter Beiziehung eines Verteidigers aufgetragen.

Text

Gründe:

Im Verfahren AZ 153 Hv 61/06x des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde der am 20. September 1989 geborenen jugendlichen Beschuldigten Samantha B***** mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 4. April 2006 (ON 3) strafbares Verhalten nach Paragraph 27, Absatz eins, (sechster Fall) und Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, (erster und zweiter Fall) SMG zur Last gelegt. Mit dem (unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen, in gekürzter Form ausgefertigten) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Mai 2006 (ON 6) wurde Samantha B***** der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (sechster Fall) und Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, (erster und zweiter Fall) SMG schuldig erkannt und zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Sowohl bei Anordnung als auch bei Durchführung der Hauptverhandlung war unbeachtet geblieben, dass die Beschuldigte keinen Verteidiger hatte.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend darlegt, steht die Vorgangsweise des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, JGG muss (ua) im Verfahren vor den Gerichtshöfen einem jugendlichen Beschuldigten, wenn - wie hier - für seine Verteidigung nicht anderweitig gesorgt ist, für das gesamte Verfahren von Amts wegen ein Verteidiger, wenn aber die Verpflichtung zur Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen erschweren würde oder die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, StPO vorliegen, nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beigegeben werden.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil der Verurteilten ausgewirkt hat (Paragraph 292, letzter Satz StPO; Mayerhofer StPO5 Paragraph 292, E 28a f), war das bezeichnete Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen.

Anmerkung

E81746 15Os72.06m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00072.06M.0803.000

Dokumentnummer

JJT_20060803_OGH0002_0150OS00072_06M0000_000