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Entscheidung 15 Os 72/08i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os72/08i

Entscheidungsdatum

05.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juni 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé, Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer über den Antrag des Freigesprochenen Gert L***** auf Erneuerung des zum AZ 12c römisch fünf r 12628/96 des Landesgerichts für Strafsachen Wien geführten Strafverfahrens nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Dezember 1996 wurde Gert L***** von der Anklage wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, StGB aF gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen (ON 459).

Rechtliche Beurteilung

Mit Eingabe vom 1. Mai 2008, bei Gericht eingelangt am 6. Mai 2008, stellt der Freigesprochene nunmehr einen „Antrag im Sinne des Paragraph 363 a, StPO".

Der Antrag ist unzulässig.

Wie der Oberste Gerichtshof in seiner zu AZ 13 Os 135/06m ergangenen Grundsatzentscheidung dargelegt hat, gelten die gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 Absatz eins und Absatz 2, MRK sinngemäß auch für Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO.

Ein Zulässigkeitskriterium für die Befassung des EGMR durch Erhebung einer Individualbeschwerde ist das Einhalten einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung (Artikel 35, Absatz eins, MRK). Der Antrag gemäß Paragraph 363 a, StPO richtet sich jedoch - soweit dies dem Vorbringen zu entnehmen ist - gegen das bereits am 20. Dezember 1996 ergangene, das Strafverfahren rechtskräftige beendende Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien bzw gegen die Begründung dieser Entscheidung. Er vermag daher das Erfordernis rechtzeitiger Geltendmachung nicht zu erfüllen. Eine sonstige inhaltliche Argumentation betreffend eine Verletzung von Bestimmungen der MRK und eines ihrer Zusatzprotokolle ist dem Antrag nicht zu entnehmen.

Weiters mangelt es dem Antrag an der gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers, sodass er auch aus diesem Grund bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war.

Anmerkung

E87965 15Os72.08i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00072.08I.0605.000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080605_OGH0002_0150OS00072_08I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung