Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Ergänzung des Gutachtens Dris. S***** zum Beweis dafür, dass die DNA-Spur auch von einer früheren Verwendung des Fahrzeugs durch den Angeklagten, sohin von einer Verwendung vor dem 9. Juli 2007, stammt".Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Ergänzung des Gutachtens Dris. S***** zum Beweis dafür, dass die DNA-Spur auch von einer früheren Verwendung des Fahrzeugs durch den Angeklagten, sohin von einer Verwendung vor dem 9. Juli 2007, stammt".
Das Schöffengericht durfte den Antrag ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen, ist es doch notorisch, dass der exakte Zeitpunkt der Entstehung einer DNA-Spur im Wege ihrer molekularbiologischen Untersuchung nicht feststellbar ist. Davon sind aber auch die Tatrichter ausgegangen (US 8), die den Angeklagten nicht ausschließlich aufgrund der DNA-Spur, sondern darüber hinaus unter Verwertung seiner als unglaubwürdig erachteten Verantwortung über das behauptete Verleihen des LKW zur Tatzeit (US 7) als der Tat überführt erachtet haben.
Soweit die Verfahrensrüge aktenfremd und unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot behauptet, es lägen sechs DNA-Spuren vor, die die vom Angeklagten stammende Spur überlagern würden, orientiert sie sich zum einen nicht am Inhalt des allein maßgeblichen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags (RIS-Justiz RS0099618), zum anderen missversteht sie die - oben zusammenfassend dargelegten - Ausführungen des Sachverständigen grundlegend.
Die Mängelrüge (Z 5) argumentiert mit der erneuten Behauptung, es seien am Schaltknauf des LKW elf DNA-Spuren vorgefunden worden, von denen sechs einem unbekannten Dritten zuzuordnen wären, in eben dieser Verkennung des Sachverständigengutachtens ohne aktenmäßige Grundlage. Eine - geltend gemachte - Unvollständigkeit liegt demnach nicht vor. Soweit die Beschwerde meint, die vorliegenden Beweisergebnisse würden keine sehr starke Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Angeklagten begründen und es seien ungeklärt gebliebene Umstände zu seinem Nachteil ergänzt worden, macht sie keinen Begründungsmangel geltend, sondern kritisiert in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) argumentiert mit der erneuten Behauptung, es seien am Schaltknauf des LKW elf DNA-Spuren vorgefunden worden, von denen sechs einem unbekannten Dritten zuzuordnen wären, in eben dieser Verkennung des Sachverständigengutachtens ohne aktenmäßige Grundlage. Eine - geltend gemachte - Unvollständigkeit liegt demnach nicht vor. Soweit die Beschwerde meint, die vorliegenden Beweisergebnisse würden keine sehr starke Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Angeklagten begründen und es seien ungeklärt gebliebene Umstände zu seinem Nachteil ergänzt worden, macht sie keinen Begründungsmangel geltend, sondern kritisiert in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.