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Entscheidung 15 Os 72/10t×

Entscheidung 15 Os 72/10t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os72/10t

Entscheidungsdatum

30.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen Paragraph 146, StGB, AZ 41 UT 10/10b der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Ing. Walter P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 19. April 2010, AZ 22 Bs 109/10f (ON 15), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. März 2010, AZ 134 Bl 22/10v (ON 10), wurde der Antrag des Ing. Walter P***** auf Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft gegen unbekannte Täter wegen des Vorwurfs des Betrugs nach Paragraph 146, StGB beendeten Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine dagegen vom Einschreiter erhobene Beschwerde als unzulässig zurück (ON 15).

Auch gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die als „Einspruch“ bezeichnete neuerliche Beschwerde des Einschreiters war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E94480

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00072.10T.0630.000

Im RIS seit

14.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100630_OGH0002_0150OS00072_10T0000_000