Entscheidung 15 Os 72/10t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.06.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen § 146 StGB, AZ 41 UT 10/10b der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Ing. Walter P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 19. April 2010, AZ 22 Bs 109/10f (ON 15), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen Paragraph 146, StGB, AZ 41 UT 10/10b der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Ing. Walter P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 19. April 2010, AZ 22 Bs 109/10f (ON 15), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. März 2010, AZ 134 Bl 22/10v (ON 10), wurde der Antrag des Ing. Walter P***** auf Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft gegen unbekannte Täter wegen des Vorwurfs des Betrugs nach § 146 StGB beendeten Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen.Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. März 2010, AZ 134 Bl 22/10v (ON 10), wurde der Antrag des Ing. Walter P***** auf Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft gegen unbekannte Täter wegen des Vorwurfs des Betrugs nach Paragraph 146, StGB beendeten Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine dagegen vom Einschreiter erhobene Beschwerde als unzulässig zurück (ON 15).
Auch gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die als „Einspruch“ bezeichnete neuerliche Beschwerde des Einschreiters war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00072.10T.0630.000
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2010
Dokumentnummer
JJT_20100630_OGH0002_0150OS00072_10T0000_000