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Entscheidung 15 Os 72/11v×

Entscheidung 15 Os 72/11v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os72/11v

Entscheidungsdatum

17.08.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Mehmed A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten A***** und die ihn betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Dezember 2010, GZ 32 Hv 122/09g-223, und die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche betreffend Dragan M***** enthält, wurde Mehmed A***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall StGB (A./I./ und A./III./) sowie des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 (Paragraph 161, Absatz eins,) StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er, indem er als Martin B***** auftrat,

A./ gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese oder einen anderen in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

römisch eins./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Dragan M***** als Mittäter als Geschäftsführer bzw Verfügungsberechtigter der S***** GmbH im Zeitraum vom 28. April bis 17. Juli 2008 in H*****, indem sie gegenüber Verfügungsberechtigten der im Urteilstenor aufgelisteten Speditionen vorgaben, sie werden das vereinbarte Entgelt für die Durchführung von Transportaufträgen zahlen, zu eben diesen Leistungen verleitet, die diese Speditionen um insgesamt über 160.000 Euro am Vermögen schädigten;

...

römisch drei./ am 26. Juni 2008 in S*****, indem er gegenüber Verfügungsberechtigten der E***** GmbH vorgab, ein zahlungswilliger und -fähiger Kunde zu sein, zur Übergabe zweier Lastkraftwagen im Gesamtwert von 244.000 Euro (Schaden, abzüglich der Mietvorauszahlung von 19.906,56 Euro zumindest 224.000 Euro);

B./ als Geschäftsführer der S***** GmbH im Zeitraum von 2. Juni bis 1. August 2008 in H***** einen Bestandteil des Vermögens der S***** GmbH beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag vereitelt oder geschmälert, indem er vom Geschäftskonto der S***** GmbH bei der B***** P***** Bank, Filiale S***** - Kontonummer: ***** insgesamt 99.500 Euro in Form von Barauszahlungen oder durch Bankomatbehebungen an sich nahm, wodurch die Befriedigung der zu Punkt römisch eins./ genannten Speditionen vereitelt wurde.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der genannte Nichtigkeitsgrund will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb dieser Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Beschwerde darauf, einzelne - von den Tatrichtern eingehend gewürdigte - den Angeklagten entlastende Zeugenaussagen hervozuheben und daraus sowie aus der Bekundung des Schriftsachverständigen F*****, eine Ermittlung des Wahrscheinlichkeitsgrades, ob eine mit dem Namen B***** geleistete Unterschrift vom Erstangeklagten A***** stamme, sei nicht möglich, dessen mangelnde Identität mit Martin B***** abzuleiten und solcherart seine Täterschaft zu bestreiten. Sie lässt jedoch die von den Tatrichtern getroffene Gesamtbewertung der relevanten Zeugenaussagen im Zusammenhalt mit den ermittelten Standorten des Mobiltelefons des „Martin B*****“ im Bereich des Wohnorts des Erstangeklagten, dessen Kontakte (auch) zu einem seinem Bruder in Bosnien zuzuordnenden Mobiltelefon (US 10 f) sowie die vom Schriftsachverständigen aufgezeigten Auffälligkeiten in den Schriftbildern A***** und B*****, den von ihm geäußerten Verdacht, der Erstangeklagte habe im Zuge der Unterschriftsprobenleistung seine wahre Schreibidentität bzw Schreibfähigkeit unterdrückt, und dessen subjektive Einschätzung, eine von B***** geleistete Unterschrift sei A***** zuzuordnen (US 11), außer Betracht.

Erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen vermag die Beschwerde damit auf Aktenbasis nicht aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00072.11V.0817.000

Im RIS seit

08.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2011

Dokumentnummer

JJT_20110817_OGH0002_0150OS00072_11V0000_000