Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 72/16a×

Entscheidung 15 Os 72/16a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os72/16a

Entscheidungsdatum

07.09.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Nino N***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. April 2016, GZ 143 Hv 10/16p-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nino N***** des Verbrechens der Geldfälschung „nach Paragraph 232, Absatz eins und Absatz 2, StGB“ (gemeint: nur Paragraph 232, Absatz 2, StGB) schuldig erkannt.

Danach hat er am 26. Februar 2015 in Wien nachgemachtes Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (Paragraph 12, StGB) oder einem Mittelsmann, nämlich dem abgesondert verfolgten Dragan R*****, mit dem Vorsatz übernommen (US 5), es als echt und unverfälscht in Verkehr zu setzen, „indem er einem verdeckten Ermittler vor dem Lokal A***** in *****, eine gefälschte Banknote in einer Nominale von 100 USD übergab und ankündigte, er könne davon weitere 40.000 USD beschaffen“.

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider besteht zwischen den Feststellungen, der Angeklagte habe einerseits mit Verteilungsvorsatz gehandelt und andererseits seinem (am Ankauf einer großen Menge Falschgeld interessierten) Abnehmer vereinbarungsgemäß um 35 Euro ein „Probeexemplar“ verkauft (US 3 ff), kein Widerspruch im Sinn einer logischen Unverträglichkeit (RIS-Justiz RS0119089). Mit seiner diesbezüglichen Kritik wendet sich der Beschwerdeführer vielmehr bloß gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts vergleiche insbesondere US 8 ff) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Ebensowenig erweisen sich die getroffenen Feststellungen zum erweiterten Vorsatz als unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall; RIS-Justiz RS0108609) begründet (US 8 ff).

Mit dem Verweis auf seine Verantwortung in der Hauptverhandlung gelingt es dem Angeklagten auch nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Diesen Kriterien wird die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht gerecht, indem sie kritisiert, das Erstgericht hätte überhaupt keine Feststellungen zum Vorliegen eines Verteilungsvorsatzes schon im Zeitpunkt der Übernahme sowie zum Empfang der Falsifikate von einem Fälschungsbeteiligten oder Mittelsmann als Vormann getroffen, dabei aber die dies klar zum Ausdruck bringenden Urteilsannahmen – auch zum entsprechenden Vorsatz – übergeht (US 5 f, 8 ff). Im Übrigen betreffen die konkrete Identität dieses (unbekannten) Vormanns und der genaue Zeitpunkt der Übernahme der falschen Banknote keine für den Schuldspruch entscheidenden Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E115746

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00072.16A.0907.000

Im RIS seit

03.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2016

Dokumentnummer

JJT_20160907_OGH0002_0150OS00072_16A0000_000