Der Mängelrüge (Z 5) zuwider besteht zwischen den Feststellungen, der Angeklagte habe einerseits mit Verteilungsvorsatz gehandelt und andererseits seinem (am Ankauf einer großen Menge Falschgeld interessierten) Abnehmer vereinbarungsgemäß um 35 Euro ein „Probeexemplar“ verkauft (US 3 ff), kein Widerspruch im Sinn einer logischen Unverträglichkeit (RIS-Justiz RS0119089). Mit seiner diesbezüglichen Kritik wendet sich der Beschwerdeführer vielmehr bloß gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (vgl insbesondere US 8 ff) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider besteht zwischen den Feststellungen, der Angeklagte habe einerseits mit Verteilungsvorsatz gehandelt und andererseits seinem (am Ankauf einer großen Menge Falschgeld interessierten) Abnehmer vereinbarungsgemäß um 35 Euro ein „Probeexemplar“ verkauft (US 3 ff), kein Widerspruch im Sinn einer logischen Unverträglichkeit (RIS-Justiz RS0119089). Mit seiner diesbezüglichen Kritik wendet sich der Beschwerdeführer vielmehr bloß gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts vergleiche insbesondere US 8 ff) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Ebensowenig erweisen sich die getroffenen Feststellungen zum erweiterten Vorsatz als unzureichend (Z 5 vierter Fall; RIS-Justiz RS0108609) begründet (US 8 ff).Ebensowenig erweisen sich die getroffenen Feststellungen zum erweiterten Vorsatz als unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall; RIS-Justiz RS0108609) begründet (US 8 ff).
Mit dem Verweis auf seine Verantwortung in der Hauptverhandlung gelingt es dem Angeklagten auch nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken (Z 5a) gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen.Mit dem Verweis auf seine Verantwortung in der Hauptverhandlung gelingt es dem Angeklagten auch nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Diesen Kriterien wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht gerecht, indem sie kritisiert, das Erstgericht hätte überhaupt keine Feststellungen zum Vorliegen eines Verteilungsvorsatzes schon im Zeitpunkt der Übernahme sowie zum Empfang der Falsifikate von einem Fälschungsbeteiligten oder Mittelsmann als Vormann getroffen, dabei aber die dies klar zum Ausdruck bringenden Urteilsannahmen – auch zum entsprechenden Vorsatz – übergeht (US 5 f, 8 ff). Im Übrigen betreffen die konkrete Identität dieses (unbekannten) Vormanns und der genaue Zeitpunkt der Übernahme der falschen Banknote keine für den Schuldspruch entscheidenden Tatsachen.Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Diesen Kriterien wird die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht gerecht, indem sie kritisiert, das Erstgericht hätte überhaupt keine Feststellungen zum Vorliegen eines Verteilungsvorsatzes schon im Zeitpunkt der Übernahme sowie zum Empfang der Falsifikate von einem Fälschungsbeteiligten oder Mittelsmann als Vormann getroffen, dabei aber die dies klar zum Ausdruck bringenden Urteilsannahmen – auch zum entsprechenden Vorsatz – übergeht (US 5 f, 8 ff). Im Übrigen betreffen die konkrete Identität dieses (unbekannten) Vormanns und der genaue Zeitpunkt der Übernahme der falschen Banknote keine für den Schuldspruch entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.