Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) wurde die Verantwortung des Angeklagten bei „Begründung der Feststellung zur subjektiven Tatseite“ (US 8 f) nicht übergangen, sondern von den Tatrichtern in ihre Erwägungen einbezogen, aber für unglaubwürdig erachtet (US 13 ff).Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) wurde die Verantwortung des Angeklagten bei „Begründung der Feststellung zur subjektiven Tatseite“ (US 8 f) nicht übergangen, sondern von den Tatrichtern in ihre Erwägungen einbezogen, aber für unglaubwürdig erachtet (US 13 ff).
Gegenstand der Rechtsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Die gesetzesgemäße Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Fehlen von Feststellungen dazu kritisiert, dass der Angeklagte Gewalt zum Zweck der Willensbeugung eingesetzt habe, dabei aber die genau dies konstatierenden Urteilsannahmen übergeht (US 5: „... mit Gewalt das Opfer dazu veranlasst, … zu dulden“; US 8: „Der Angeklagte wollte … mit Gewalt … zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung … nötigen“), vernachlässigt sie diese Kriterien. Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) das Fehlen von Feststellungen dazu kritisiert, dass der Angeklagte Gewalt zum Zweck der Willensbeugung eingesetzt habe, dabei aber die genau dies konstatierenden Urteilsannahmen übergeht (US 5: „... mit Gewalt das Opfer dazu veranlasst, … zu dulden“; US 8: „Der Angeklagte wollte … mit Gewalt … zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung … nötigen“), vernachlässigt sie diese Kriterien.
Soweit die Beschwerde rügt, die Konstatierung, wonach der Angeklagte das Opfer „durch konsequentes und aggressives Auf-Sie-Zugehen in die Ecke gedrängt“ habe (US 4 f; zum Gewaltbegriff vgl im Übrigen 13 Os 75/89; Philipp in WK2 StGB § 202 Rz 6), sei durch das „durchgeführte Beweisverfahren nicht hervorgekommen“ und dazu auf Details der Aussage der Zeugin und die Verantwortung des Angeklagten verweist, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.Soweit die Beschwerde rügt, die Konstatierung, wonach der Angeklagte das Opfer „durch konsequentes und aggressives Auf-Sie-Zugehen in die Ecke gedrängt“ habe (US 4 f; zum Gewaltbegriff vergleiche im Übrigen 13 Os 75/89; Philipp in WK2 StGB Paragraph 202, Rz 6), sei durch das „durchgeführte Beweisverfahren nicht hervorgekommen“ und dazu auf Details der Aussage der Zeugin und die Verantwortung des Angeklagten verweist, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.