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Entscheidung 15 Os 72/18d×

Entscheidung 15 Os 72/18d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os72/18d

Entscheidungsdatum

27.06.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Oberkontrollorin Ponath als Schriftführerin in der Strafsache gegen Vural P***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 19. Februar 2018, GZ 630 Hv 8/17s-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vural P***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (römisch eins./) und des Vergehens der sexuellen Belästigung (und öffentliche geschlechtliche Handlungen) nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach hat er in A*****

römisch eins./ Anfang Juli 2017 Erika Y***** außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er auf sie zuging, sie in eine Ecke des Raumes drängte und dabei gezielt ihre Brüste oberhalb der Kleidung erfasste und kurz betastete;

römisch zwei./ am 18. Juli 2017 Christine K***** durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er sie, nachdem er sie zuvor umarmt und gedrückt hatte, gezielt am Gesäß erfasste und (zumindest für einige Sekunden; US 7) hochhob.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) wurde die Verantwortung des Angeklagten bei „Begründung der Feststellung zur subjektiven Tatseite“ (US 8 f) nicht übergangen, sondern von den Tatrichtern in ihre Erwägungen einbezogen, aber für unglaubwürdig erachtet (US 13 ff).

Gegenstand der Rechtsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Die gesetzesgemäße Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) das Fehlen von Feststellungen dazu kritisiert, dass der Angeklagte Gewalt zum Zweck der Willensbeugung eingesetzt habe, dabei aber die genau dies konstatierenden Urteilsannahmen übergeht (US 5: „... mit Gewalt das Opfer dazu veranlasst, … zu dulden“; US 8: „Der  Angeklagte wollte … mit Gewalt … zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung … nötigen“), vernachlässigt sie diese Kriterien.

Soweit die Beschwerde rügt, die Konstatierung, wonach der Angeklagte das Opfer „durch konsequentes und aggressives Auf-Sie-Zugehen in die Ecke gedrängt“ habe (US 4 f; zum Gewaltbegriff vergleiche im Übrigen 13 Os 75/89; Philipp in WK2 StGB Paragraph 202, Rz 6), sei durch das „durchgeführte Beweisverfahren nicht hervorgekommen“ und dazu auf Details der Aussage der Zeugin und die Verantwortung des Angeklagten verweist, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E121941

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00072.18D.0627.000

Im RIS seit

10.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Dokumentnummer

JJT_20180627_OGH0002_0150OS00072_18D0000_000