Gegen den Freispruch richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des als Privatbeteiligter einschreitenden Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz.Gegen den Freispruch richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des als Privatbeteiligter einschreitenden Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz.
In der Mängelrüge behauptet die Beschwerde, das Urteil sei undeutlich, unvollständig und mit sich in Widerspruch, weil es sich darauf berufe, daß der Umstand, wonach mehrere Dienstnehmerinnen in den Privathaushalten der Eheleute F***** sowie der Brüder S***** (und damit auch des Angeklagten) tätig waren, jedoch auf der Lohnliste der Firma S***** standen und von dieser entlohnt wurden, (nicht nur den Geschäftsführern, sondern auch) den Buchhaltern der Firma S***** sowie den Sachbearbeitern der Firma A*****, insbesondere Werner H***** wohlbekannt war, ohne darauf einzugehen, daß Werner H***** schon im Februar 1981 aus dem Betrieb der Firma S***** Gesellschaft mbH ausgeschieden ist, sodaß er entsprechende Wahrnehmungen für den Anklagezeitraum nicht habe machen können.
Mit diesem Vorbringen wird aber keiner der behaupteten Begründungsmängel aufgezeigt.
Mit der Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen Werner H***** - neben der Verwertung der übrigen Beweismittel - hat das Erstgericht lediglich seine Feststellung begründet, daß der verfahrensgegenständliche Vorgang um die Beschäftigung und Entlohnung der Hausangestellten seit langem unverändert eingehalten, daher den Verantwortlichen - unter anderem dem Zeugen H***** - bekannt gewesen und (auch diesem Zeugen) nicht bedenklich erschienen ist. Die vor dem Anklagezeitraum liegenden Wahrnehmungen des Zeugen Werner H***** wurden demnach nur als zusätzliche Grundlage für die eindeutigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite herangezogen. Zudem bezog sich das erkennende Gericht ausdrücklich auch auf die Tätigkeit dieses Zeugen bei der Firma A***** (AS 285), also auf den Zeitraum nach seinem Ausscheiden bei der Firma S*****. Eine Undeutlichkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen liegt daher nicht vor.
Die Urteilsbegründung ist aber auch nicht unvollständig, weil darin alle den Tatrichtern vorliegenden Beweisergebnisse verwertet wurden. Inwieweit Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil miteinander in gedanklich unauflösbarem Widerspruch stehen, wurde von der Beschwerde schließlich überhaupt nicht dargetan.
Die Mängelrüge ist daher zur Gänze unbegründet.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn mit dem Versuch, aus dem Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung den vom erkennenden Gericht verneinten Vorsatz des Angeklagten zu erschließen, entfernt sich die - die Überlegungen des Erstgerichtes zu dieser FrageDie Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn mit dem Versuch, aus dem Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung den vom erkennenden Gericht verneinten Vorsatz des Angeklagten zu erschließen, entfernt sich die - die Überlegungen des Erstgerichtes zu dieser Frage
negierende - Nichtigkeitsbeschwerde von den diesbezüglichen, einleitend wiedergegebenen Urteilsannahmen. Soweit sie aber aus der Aussage des Angeklagten im Verfahren gegen den abgesondert verfolgten Dr. Edmund F***** und der Aussage des Zeugen Werner H***** hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu anderen, nämlich einen Vorsatz bejahenden Feststellungen zu gelangen trachtet, bekämpft sie lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung, die im kollegialgerichtlichen Verfahren (nach wie vor) einer Anfechtung entzogen ist.
Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Z 2, teilweise auch nach der Z 1 (iVm § 285 a Z 2) des § 285 d Abs. 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Ziffer 2,, teilweise auch nach der Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2,) des Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.