Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde, die dem Erstgericht unter Hinweis auf die im "Erhebungsbogen" (S 35) angeführten Alkohol- und Medikamentenmengen vorwirft, es hätte bei der Feststellung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (vgl US 3: "Dabei kam er stark alkoholisiert, jedoch nicht volltrunken ...") nicht nur auf den Grad der Alkoholisierung, sondern auf den Zustand, welcher sich aus der Wechselwirkung von eingenommenen Medikamenten in Kombination mit Alkohol ergibt, abstellen müssen. Zufolge dieses Feststellungsmangels könne nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte im Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig im Sinne des § 11 StGB gewesen war.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde, die dem Erstgericht unter Hinweis auf die im "Erhebungsbogen" (S 35) angeführten Alkohol- und Medikamentenmengen vorwirft, es hätte bei der Feststellung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vergleiche US 3: "Dabei kam er stark alkoholisiert, jedoch nicht volltrunken ...") nicht nur auf den Grad der Alkoholisierung, sondern auf den Zustand, welcher sich aus der Wechselwirkung von eingenommenen Medikamenten in Kombination mit Alkohol ergibt, abstellen müssen. Zufolge dieses Feststellungsmangels könne nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte im Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig im Sinne des Paragraph 11, StGB gewesen war.
Die Rechtsrüge entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung.
Abgesehen davon, daß sich der Beschwerdeführer, der sich in der Hauptverhandlung der Sachbeschädigung (durch Einschlagen der Glasscheibe) für schuldig bekannt und lediglich den Vorsatz in bezug auf Sachwegnahme in Abrede gestellt hat (S 86 ff), nie mit "Volltrunkenheit" bzw mit "Zurechnungsunfähigkeit" verantwortet, sondern wiederholt geschildert hat, daß er trotz des von ihm behaupteten Alkohol- und Medikamentenkonsums den geplanten Geschäftseinbruch durchaus überlegt, logisch und zielorientiert in die Tat umzusetzen getrachtet hat (weshalb das Beschwerdevorbringen insoweit eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Neuerung darstellt), übergeht er gerade jene - auf der Grundlage aller Beweismittel einschließlich des in der Hauptverhandlung erörterten (S 87) und verlesenen (S 95) polizeiärztlichen "Erhebungsbogens" mängelfrei begründete - entscheidende Urteilskonstatierung, derzufolge er nicht volltrunken, somit zurechnungsfähig war. Darüber hinaus negiert er, daß das erwähnte ärztliche Gutachten die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit und nicht zur Zeit der Untersuchung konstatierte. Die erfolgreiche Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes setzt jedoch voraus, daß bei Prüfung eines Feststellungsmangels oder eines Fehlers der rechtlichen Beurteilung stets vom bezughabenden Akteninhalt oder vom gesamten Urteilssachverhalt ausgegangen wird.
Soweit der Angeklagte schließlich vermeint, ein Sachverständiger hätte zur Frage der Alkoholisierung Befund und Gutachten erstatten "müssen", wäre es seine oder seines Verteidigers Sache gewesen, in der Hauptverhandlung einen darauf abzielenden begründeten Antrag zu stellen, nach dessen allfälliger Abweisung durch den Gerichtshof ihm die Ergreifung der Verfahrensrüge (Z 4) offengestanden wäre. Mangels einer solchen Antragstellung ist er zur Relevierung dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht legitimiert.Soweit der Angeklagte schließlich vermeint, ein Sachverständiger hätte zur Frage der Alkoholisierung Befund und Gutachten erstatten "müssen", wäre es seine oder seines Verteidigers Sache gewesen, in der Hauptverhandlung einen darauf abzielenden begründeten Antrag zu stellen, nach dessen allfälliger Abweisung durch den Gerichtshof ihm die Ergreifung der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) offengestanden wäre. Mangels einer solchen Antragstellung ist er zur Relevierung dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht legitimiert.
Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz fällt.