Entscheidung 15 Os 72/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.06.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Richard S***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Mag. Franz G***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31. März 1999, GZ 27 d Vr 2478/99-4, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Richard S***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Mag. Franz G***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31. März 1999, GZ 27 d römisch fünf r 2478/99-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde ein Antrag des Mag. Franz G*****, gemäß § 48 Z 1 StPO die Voruntersuchung gegen mehrere namentlich angeführte Personen wegen "§§ 153, 302 StGB" einzuleiten, zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Beschluß wurde ein Antrag des Mag. Franz G*****, gemäß Paragraph 48, Ziffer eins, StPO die Voruntersuchung gegen mehrere namentlich angeführte Personen wegen "§§ 153, 302 StGB" einzuleiten, zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte "Beschwerde/Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes/Nichtigkeitsbeschwerde".
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 49 Abs 2 Z 2 StPO steht einem Privatbeteiligten gegen Beschlüsse der Ratskammer kein Rechtsmittel offen. Zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist nur die Generalprokuratur berechtigt. Da auch ein allgemeines Aufsichtsrecht des Obersten Gerichtshofes oder dessen jederzeitige Anrufbarkeit in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist, war die Beschwerde des Privatbeteiligten sofort zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, StPO steht einem Privatbeteiligten gegen Beschlüsse der Ratskammer kein Rechtsmittel offen. Zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist nur die Generalprokuratur berechtigt. Da auch ein allgemeines Aufsichtsrecht des Obersten Gerichtshofes oder dessen jederzeitige Anrufbarkeit in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist, war die Beschwerde des Privatbeteiligten sofort zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00072.99.0610.000
Dokumentnummer
JJT_19990610_OGH0002_0150OS00072_9900000_000