Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Schöffengericht ausführlich begründet, wie es zu seinen Feststellungen gelangt ist (US 9 bis 15). Dabei hat es sich insbesondere auf das vom Angeklagten vor Gendarmiebeamten abgelegte, in der Hauptverhandlung allerdings widerrufene Geständnis, die Gendarmerieerhebungen und das Gutachten des Sachverständigen Ing. Anton G***** gestützt (US 9). Aus diesen Beweismitteln ergibt sich sowohl die Tatsache, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer gelegten Brand um eine Feuersbrunst handelte, als auch die entstandene Schadenshöhe (Anzeige ON 2, Gutachten ON 4). Die subjektive Tatseite haben die Tatrichter nicht nur aus dem objektiven Tatablauf mängelfrei erschlossen, sondern auch auf das ursprüngliche Geständnis des Angeklagten gestützt (US 14).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Schöffengericht ausführlich begründet, wie es zu seinen Feststellungen gelangt ist (US 9 bis 15). Dabei hat es sich insbesondere auf das vom Angeklagten vor Gendarmiebeamten abgelegte, in der Hauptverhandlung allerdings widerrufene Geständnis, die Gendarmerieerhebungen und das Gutachten des Sachverständigen Ing. Anton G***** gestützt (US 9). Aus diesen Beweismitteln ergibt sich sowohl die Tatsache, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer gelegten Brand um eine Feuersbrunst handelte, als auch die entstandene Schadenshöhe (Anzeige ON 2, Gutachten ON 4). Die subjektive Tatseite haben die Tatrichter nicht nur aus dem objektiven Tatablauf mängelfrei erschlossen, sondern auch auf das ursprüngliche Geständnis des Angeklagten gestützt (US 14).
Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht nicht - was jedoch zu ihrer prozessordnungsgemäßen Ausführung erforderlich wäre - vom gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt aus, sondern übergeht jene Konstatierungen, wonach auch am Mobiliar sowie an den persönlichen Gegenständen des Nichtigkeitswerbers und seiner Gattin ein nicht unerheblicher Sachschaden entstanden ist (US 8). Wenn der Beschwerdeführer aus von ihm als fehlend bezeichneten, jedoch ohnedies getroffenen Feststellungen andere Schlüsse zum Motiv des Täters ableiten will als das Erstgericht, kritisiert er damit nur unzulässig die freie Beweiswürdigung des Kollegialgerichtes.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht nicht - was jedoch zu ihrer prozessordnungsgemäßen Ausführung erforderlich wäre - vom gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt aus, sondern übergeht jene Konstatierungen, wonach auch am Mobiliar sowie an den persönlichen Gegenständen des Nichtigkeitswerbers und seiner Gattin ein nicht unerheblicher Sachschaden entstanden ist (US 8). Wenn der Beschwerdeführer aus von ihm als fehlend bezeichneten, jedoch ohnedies getroffenen Feststellungen andere Schlüsse zum Motiv des Täters ableiten will als das Erstgericht, kritisiert er damit nur unzulässig die freie Beweiswürdigung des Kollegialgerichtes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass gemäß § 285i StPO zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.Daraus folgt, dass gemäß Paragraph 285 i, StPO zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.