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Entscheidung 15 Os 73/01×

Entscheidung 15 Os 73/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os73/01

Entscheidungsdatum

21.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stefan Franz U***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 12. Jänner 2001, GZ 12 römisch fünf r 909/00-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch der Mitangeklagten Renate U***** enthält, wurde Stefan Franz U***** der Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er in Grieskirchen

römisch eins. am 3. August 2000 an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers, nämlich an einer von Josef Z***** gemieteten Wohnung, durch Erhitzen von Speiseöl eine Feuersbrunst verursacht;

römisch zwei. am 5. und 7. August 2000 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Angestellten der N***** Versicherungs AG Leopold W***** durch eine unrichtige Schadensmeldung zu der unter römisch eins dargestellten Tathandlung in Verbindung mit der Behauptung, es handle sich hiebei um eine objektive Brandursache, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Leistung der Versicherungssumme zu verleiten versucht, wodurch die N***** Versicherungs AG in einem 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte.

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Schöffengericht ausführlich begründet, wie es zu seinen Feststellungen gelangt ist (US 9 bis 15). Dabei hat es sich insbesondere auf das vom Angeklagten vor Gendarmiebeamten abgelegte, in der Hauptverhandlung allerdings widerrufene Geständnis, die Gendarmerieerhebungen und das Gutachten des Sachverständigen Ing. Anton G***** gestützt (US 9). Aus diesen Beweismitteln ergibt sich sowohl die Tatsache, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer gelegten Brand um eine Feuersbrunst handelte, als auch die entstandene Schadenshöhe (Anzeige ON 2, Gutachten ON 4). Die subjektive Tatseite haben die Tatrichter nicht nur aus dem objektiven Tatablauf mängelfrei erschlossen, sondern auch auf das ursprüngliche Geständnis des Angeklagten gestützt (US 14).

Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht nicht - was jedoch zu ihrer prozessordnungsgemäßen Ausführung erforderlich wäre - vom gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt aus, sondern übergeht jene Konstatierungen, wonach auch am Mobiliar sowie an den persönlichen Gegenständen des Nichtigkeitswerbers und seiner Gattin ein nicht unerheblicher Sachschaden entstanden ist (US 8). Wenn der Beschwerdeführer aus von ihm als fehlend bezeichneten, jedoch ohnedies getroffenen Feststellungen andere Schlüsse zum Motiv des Täters ableiten will als das Erstgericht, kritisiert er damit nur unzulässig die freie Beweiswürdigung des Kollegialgerichtes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt, dass gemäß Paragraph 285 i, StPO zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.

Anmerkung

E62308 15D00731

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00073.01.0621.000

Dokumentnummer

JJT_20010621_OGH0002_0150OS00073_0100000_000