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Entscheidung 15 Os 73/03×

Entscheidung 15 Os 73/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os73/03

Entscheidungsdatum

12.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marcel M***** wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB, AZ 20 Hv 21/03d des Landesgerichtes Feldkirch, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 10. März 2003, GZ 20 Hv 21/03d-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Aicher, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 10. März 2003, GZ 20 Hv 21/03d-11, verletzt in dem den Angeklagten Marcel M***** betreffenden Strafausspruch Paragraph 5, Ziffer 5, JGG.

Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO wird dieser Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Text

Gründe:

Der am 8. Juni 1985 geborene Marcel M***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 10. März 2003, GZ 20 Hv 21/03d-20 (nunmehr 20 Hv 33/03v-11), das auch den Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB schuldig erkannt und hiefür "in Anwendung des Paragraph 5, JGG" nach Paragraph 126, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen, im Falle deren Uneinbringlichkeit zu 110 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes wurde mit 2 Euro bestimmt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wurde ein Teil der Geldstrafe von 20 Tagessätzen für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der den Angeklagten Marcel M***** betreffende Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Dem Schuldspruch liegt eine am 19. Jänner 2003 begangene Sachbeschädigung, somit eine Jugendstraftat (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG) zugrunde. Für eine solche ist die Strafe unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 5, JGG auszumessen. Das Höchstmaß der hier aktuellen Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe des Paragraph 126, Absatz eins, StGB ist daher auf die Hälfte und damit auf 180 Tagessätze herabgesetzt. Trotz des Hinweises im Urteil auf "§ 5 JGG" ist diese jugendstrafgesetzliche Sondervorschrift vernachlässigt worden.

Dies hat sich zum Nachteil des Marcel M***** ausgewirkt. Der ihn betreffende Strafausspruch war daher aufzuheben. Da im Jugendstrafrecht bei der Strafzumessung in spezialpräventiver Hinsicht insbesondere auch auf den Entwicklungsstand des Verurteilten und sein soziales Umfeld Rücksicht zu nehmen ist, war - zumal der Angeklagte am Gerichtstag nicht anwesend war - die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E69921 15Os73.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00073.03.0612.000

Dokumentnummer

JJT_20030612_OGH0002_0150OS00073_0300000_000