Dagegen wendet sich die Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 9 lit b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die nicht im Recht ist.Dagegen wendet sich die Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die nicht im Recht ist.
Zum Schuldspruch Punkt I.Zum Schuldspruch Punkt römisch eins.
Soweit die Angeklagte unter Hinweis auf das Fehlen einer Ermächtigung nach § 141 Abs 2 StGB aus Z 9 lit b einwendet, der Sachverhalt wäre dem Tatbestand der Entwendung nach § 141 Abs 1 StGB zu unterstellen gewesen, lässt die Rechtsrüge eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen. Konstatierungen, wonach die Begehung aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes erfolgte, wurden nicht getroffen (und waren übrigens weder durch die Verantwortung der Angeklagten [S 69 ff] noch durch sonstige Ergebnisse der Hauptverhandlung indiziert).Soweit die Angeklagte unter Hinweis auf das Fehlen einer Ermächtigung nach Paragraph 141, Absatz 2, StGB aus Ziffer 9, Litera b, einwendet, der Sachverhalt wäre dem Tatbestand der Entwendung nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB zu unterstellen gewesen, lässt die Rechtsrüge eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen. Konstatierungen, wonach die Begehung aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes erfolgte, wurden nicht getroffen (und waren übrigens weder durch die Verantwortung der Angeklagten [S 69 ff] noch durch sonstige Ergebnisse der Hauptverhandlung indiziert).
Die auf die rechtliche Beurteilung als bloß versuchter Diebstahl abzielende Subsumtionsrüge (Z 10) beruht auf der Annahme, dass die Angeklagte an den Sachen keinen Gewahrsam erlangt habe, weil sie von der Wegnahme bis zu ihrer Anhaltung durch den Detektiv beobachtet worden sei. Dabei vernachlässigt die Beschwerdeführerin, dass sie die Lebensmittel bei ihrer Flucht mitnahm (US 4).Die auf die rechtliche Beurteilung als bloß versuchter Diebstahl abzielende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) beruht auf der Annahme, dass die Angeklagte an den Sachen keinen Gewahrsam erlangt habe, weil sie von der Wegnahme bis zu ihrer Anhaltung durch den Detektiv beobachtet worden sei. Dabei vernachlässigt die Beschwerdeführerin, dass sie die Lebensmittel bei ihrer Flucht mitnahm (US 4).
Zum Schuldspruch Punkt II.Zum Schuldspruch Punkt römisch zwei.
Der Einwand einer Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) in Ansehung der durch Verlesung (S 87) vorgekommenen Aussage des Zeugen Ernst T***** (S 25 f, 33) ist unbegründet. Der Zeuge sprach durchaus - worüber die Beschwerde hinweggeht - vom Einsatz einer „Ellbogentechnik" durch die Angeklagte sowie davon, auf Grund ihrer „mit Füßen und Händen" erfolgten Gegenwehr gegen die Eingangstür des Geschäfts gestürzt zu sein (S 27). Nichts anderes legten die Tatrichter der Beweiswürdigung zugrunde (US 5). Aktenwidrigkeit ist demnach nicht gegeben. Beim auf Freispruch gerichteten Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) lässt die Beschwerdeführerin außer Acht, dass den Feststellungen zufolge ihr Wille bei den Schlägen und Stößen gegen den Detektiv auf die durch Körperkraft erzwungene Abstandnahme von der Anhaltung gerichtet war. Die Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert jedoch den Vergleich des gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem angewendeten Gesetz. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der darauf Bezug nehmenden Äußerung der Verteidigerin gemäß § 35 Abs 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Zu einem Vorgehen gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bestand entgegen der Ansicht der Generalprokuratur kein Anlass, weil nach den auch insoweit ausreichend getroffenen Feststellungen den Schlägen und Stößen der Angeklagten durchaus für das Erreichen des von der Angeklagten angestrebten Ziels kausale Bedeutung zukam (US 4). Aus dem Vorgehen gemäß § 285d StPO folgte die Kompetenz des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Einwand einer Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) in Ansehung der durch Verlesung (S 87) vorgekommenen Aussage des Zeugen Ernst T***** (S 25 f, 33) ist unbegründet. Der Zeuge sprach durchaus - worüber die Beschwerde hinweggeht - vom Einsatz einer „Ellbogentechnik" durch die Angeklagte sowie davon, auf Grund ihrer „mit Füßen und Händen" erfolgten Gegenwehr gegen die Eingangstür des Geschäfts gestürzt zu sein (S 27). Nichts anderes legten die Tatrichter der Beweiswürdigung zugrunde (US 5). Aktenwidrigkeit ist demnach nicht gegeben. Beim auf Freispruch gerichteten Vorbringen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) lässt die Beschwerdeführerin außer Acht, dass den Feststellungen zufolge ihr Wille bei den Schlägen und Stößen gegen den Detektiv auf die durch Körperkraft erzwungene Abstandnahme von der Anhaltung gerichtet war. Die Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert jedoch den Vergleich des gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem angewendeten Gesetz. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der darauf Bezug nehmenden Äußerung der Verteidigerin gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Zu einem Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO bestand entgegen der Ansicht der Generalprokuratur kein Anlass, weil nach den auch insoweit ausreichend getroffenen Feststellungen den Schlägen und Stößen der Angeklagten durchaus für das Erreichen des von der Angeklagten angestrebten Ziels kausale Bedeutung zukam (US 4). Aus dem Vorgehen gemäß Paragraph 285 d, StPO folgte die Kompetenz des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.