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Entscheidung 15 Os 73/05g×

Entscheidung 15 Os 73/05g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os73/05g

Entscheidungsdatum

25.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer in der Strafsache gegen Martina J***** wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. April 2005, GZ 095 Hv 13/05k-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martina J***** der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch eins.) und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Danach hat sie am 23. November 2004 in Wien

römisch eins. eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Packung Lachs und eine Packung Topfencremetorte im Gesamtwert von 8,94 Euro (Verfügungsberechtigten) der Firma S***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen;

römisch zwei. den Detektiv Ernst T*****, als dieser sie nach der unter römisch eins. beschriebenen Tathandlung einer Kontrolle unterziehen und festhalten wollte, „mit Gewalt, nämlich durch das Versetzen von Schlägen und Stößen mit dem Ellenbogen gegen den Oberkörper, zur Unterlassung der berechtigten Anhaltung genötigt".

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die nicht im Recht ist.

Zum Schuldspruch Punkt römisch eins.

Soweit die Angeklagte unter Hinweis auf das Fehlen einer Ermächtigung nach Paragraph 141, Absatz 2, StGB aus Ziffer 9, Litera b, einwendet, der Sachverhalt wäre dem Tatbestand der Entwendung nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB zu unterstellen gewesen, lässt die Rechtsrüge eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen. Konstatierungen, wonach die Begehung aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes erfolgte, wurden nicht getroffen (und waren übrigens weder durch die Verantwortung der Angeklagten [S 69 ff] noch durch sonstige Ergebnisse der Hauptverhandlung indiziert).

Die auf die rechtliche Beurteilung als bloß versuchter Diebstahl abzielende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) beruht auf der Annahme, dass die Angeklagte an den Sachen keinen Gewahrsam erlangt habe, weil sie von der Wegnahme bis zu ihrer Anhaltung durch den Detektiv beobachtet worden sei. Dabei vernachlässigt die Beschwerdeführerin, dass sie die Lebensmittel bei ihrer Flucht mitnahm (US 4).

Zum Schuldspruch Punkt römisch zwei.

Der Einwand einer Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) in Ansehung der durch Verlesung (S 87) vorgekommenen Aussage des Zeugen Ernst T***** (S 25 f, 33) ist unbegründet. Der Zeuge sprach durchaus - worüber die Beschwerde hinweggeht - vom Einsatz einer „Ellbogentechnik" durch die Angeklagte sowie davon, auf Grund ihrer „mit Füßen und Händen" erfolgten Gegenwehr gegen die Eingangstür des Geschäfts gestürzt zu sein (S 27). Nichts anderes legten die Tatrichter der Beweiswürdigung zugrunde (US 5). Aktenwidrigkeit ist demnach nicht gegeben. Beim auf Freispruch gerichteten Vorbringen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) lässt die Beschwerdeführerin außer Acht, dass den Feststellungen zufolge ihr Wille bei den Schlägen und Stößen gegen den Detektiv auf die durch Körperkraft erzwungene Abstandnahme von der Anhaltung gerichtet war. Die Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert jedoch den Vergleich des gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem angewendeten Gesetz. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der darauf Bezug nehmenden Äußerung der Verteidigerin gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Zu einem Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO bestand entgegen der Ansicht der Generalprokuratur kein Anlass, weil nach den auch insoweit ausreichend getroffenen Feststellungen den Schlägen und Stößen der Angeklagten durchaus für das Erreichen des von der Angeklagten angestrebten Ziels kausale Bedeutung zukam (US 4). Aus dem Vorgehen gemäß Paragraph 285 d, StPO folgte die Kompetenz des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E78468 15Os73.05g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00073.05G.0825.000

Dokumentnummer

JJT_20050825_OGH0002_0150OS00073_05G0000_000