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Entscheidung 15 Os 73/08m×

Entscheidung 15 Os 73/08m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os73/08m

Entscheidungsdatum

26.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner W***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 31. August 2008, GZ 31 Hv 57/07a-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) wird das angefochtene Urteil - das im Übrigen unberührt bleibt - in den Schuldsprüchen zu römisch eins./1./a./ bis d./, 2./b./ bis e./, 3./ sowie römisch zwei./ zur Gänze, in der rechtlichen Beurteilung der Taten zu römisch eins./2./a./ auch nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB, demgemäß auch im Strafausspruch und im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sich diese darauf bezieht, sowie mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB (römisch eins./) und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt. Danach hat er

römisch eins./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Theodor S***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von teils schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, folgende Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche diese an ihrem Vermögen in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag schädigten, und zwar

1./ in der Zeit von 2001 bis 2003 in Feldkirch-Tosters Gerhard und Renate L*****

a./ am 21. Februar 2001 durch die Vorgabe, drei funktionstüchtige Magnetfeldtherapiegeräte, die der Gesundheit, insbesondere der Bekämpfung der Hautkrankheit des Gerhard L***** förderlich seien, liefern zu können, zur Übergabe eines Bargeldbetrags von 14.389,22 Euro (198.000 S),

b./ im Sommer 2002 durch die Vorgabe Reparaturarbeiten im Wert von 5.000 Euro am Computer des Gerhard L***** durchgeführt zu haben, zur Übergabe eines Bargeldbetrags in dieser Höhe,

c./ im Sommer 2003 durch die Vorgabe, das Ehepaar L***** schulde ihm und Theodor S***** aufgrund von Dienstleistungen (wie Computerarbeiten und Überspielen von 600 Stück Videokassetten auf DVD) hohe Geldbeträge, zur Aufnahme eines Kredits bei der G***** in Höhe von 95.323 Euro und Zuführen dieses Betrags an ihn, d./ im Sommer und Herbst 2003 durch die Vorgabe, Gerhard und Renate L***** müssten seine unter 1./c./ genannte Forderung besichern, zur Abtretung deren Ansprüche aus drei Lebensversicherungen bei der N***** AG, wodurch ihm ein Betrag von 2.127 Euro ausgefolgt wurde und aufgrund des Rückkaufs der Polizze Nr ***** am 1. Dezember 2003 ein Betrag von 6.207 Euro auf sein Konto überwiesen wurde; 2./ in der Zeit von Herbst 2003 bis April 2004 in Wien Johann J***** a./ durch die Vorgabe, für Johann J***** den Ankauf eines Hauses im Bundesland Salzburg abzuwickeln, zur Übermittlung folgender Geldbeträge an ihn, nämlich

aa./ 4.000 Euro für Anwaltskosten;

bb./ im August 2003 20.000 Euro in zwei Teilbeträgen (7.000 Euro und 13.000 Euro) aus der Auflösung einer Lebensversicherung bei der A*****;

cc./ 17.292,51 Euro aus der Auflösung eines Bausparvertrags und weiterer 2.707,49 Euro in bar;

dd./ im Jänner 2003 20.000 Euro aus einem aufgenommenen Kredit bei

der G*****;

ee./ 750 Euro für Kreditrückzahlung;

b./ im Februar 2004 zum Abschluss von Mobiltelefonverträgen und Übergabe von Mobiltelefonen an ihn, wodurch Johann J***** ein Schaden von 368,39 Euro entstanden ist;

c./ durch die Vorgabe einer Darlehensgewährung von 45.000 Euro zur Einrichtung eines Dauerauftrags zwecks Rückzahlung dieses Darlehens in Höhe von monatlich 550 Euro, wobei der Betrag einmal auf das Konto des Werner W***** überwiesen worden ist und es hinsichtlich der weiteren Ratenzahlungen beim Versuch geblieben ist; d./ durch die Vorgabe der Notwendigkeit des Abschlusses einer weiteren Lebensversicherung bei der W***** zur Einrichtung eines Dauerauftrags über monatlich 399,66 Euro, wobei er diesen Betrag neunmal lukriert hat und es hinsichtlich weiterer Zahlungen beim Versuch geblieben ist;

e./ im Jahr 2001 durch die Vorgabe, ein funktionstüchtiges Magnetfeldtherapiegerät zu liefern, das der Gesundheit des Johann J***** förderlich sei, zur Übergabe eines Bargeldbetrags von 1.453,46 Euro (20.000 S),

3./ im Herbst 2003 in Wien Verfügungsberechtigte der A***** AG durch Vorgabe, das unter römisch zwei./2./e./ genannte Magnetfeldtherapiegerät sei durch einen Blitzschlag beschädigt worden und die Reparatur des Geräts betrage 3.922,88 Euro zur Auszahlung der Versicherungsleistung an Johann J*****, wodurch die A***** AG in dieser Höhe geschädigt werden sollte, wobei es beim Versuch geblieben ist; römisch zwei./ im Sommer 2003 Gerhard und Renate L***** durch die Äußerung, es werde ihnen und ihren Kindern schlecht ergehen, wenn sie über die ganze Angelegenheit sprechen würden, mithin durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung genötigt, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), dass dem angefochtenen Urteil - mit Ausnahme in Bezug auf die zu römisch eins./2./a./ bezeichneten Taten in Richtung Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB - durchwegs Feststellungen fehlen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung hindern.

Die innere Tatseite des Betrugs besteht aus dem Tatbestandsvorsatz, der auf Verwirklichung der äußeren Tatseite gerichtet ist, und einem zusätzlichen Vorsatz in Richtung einer unrechtmäßigen Bereicherung. Über die Tatbildverwirklichung hinaus muss der Täter mit dem Vorsatz handeln, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 111, 118).

Entsprechende Feststellungen sind dem Urteil ausschließlich zu den zu römisch eins./2./a./ bezeichneten (zum Nachteil des Johann J***** begangenen) Taten zu entnehmen (US 10), fehlen aber zu allen anderen dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges unterstellten Handlungen (römisch eins./1./, 2./ b./ bis e./ und 3./) zur Gänze. Zu römisch eins./1./b./ fehlen überdies Konstatierungen, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, zumal das Schöffengericht konstatierte, es „konnte nicht erhoben werden", welche Reparaturleistungen für die dafür in Rechnung gestellten 5.000 Euro erbracht wurden (US 8). Zu sämtlichen Taten zu römisch eins./ wurden weiters keine Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung in Richtung der Qualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB rechtfertigen. Gewerbsmäßig schwerer Betrug verlangt die Absicht des Täters, sich durch (jeweils zukünftige) wiederkehrende Begehung von jeweils für sich gesehen schwerem Betrug (Paragraph 147, StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 148, Rz 6). Dem wird die Urteilsannahme, der Angeklagte habe die „obangeführten Vermögensdelikte" in der Absicht begangen, sich „dadurch" eine fortlaufende „Einnahmequelle" zu verschaffen (US 13) nicht gerecht. Zu römisch zwei./ sind dem Urteil keine Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der - vom Erstgericht als gefährliche Drohung iSd Paragraph 74, Ziffer 5, StGB beurteilten - Äußerung des Angeklagten, es werde Gerhard und Renate L***** und ihren Kindern „schlecht ergehen" (US 13) zu entnehmen vergleiche Schwaighofer in WK2 Paragraph 105, Rz 65). Dies ist jedoch schon in Hinblick auf den vieldeutigen Wortlaut der Äußerung zur Beurteilung der Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen, im konkreten Fall unerlässlich.

Das Urteil war daher in den Schuldsprüchen römisch eins././1./a./ bis d./, 2./b./ bis e./, 3./ sowie römisch zwei./ zur Gänze, in der rechtlichen Beurteilung der Taten zu römisch eins./2./a./ auch nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB sowie im Strafausspruch und im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche (mangels Zuordnung der Anspruchsgrundlagen im Urteil auch hinsichtlich des Privatbeteiligten Johann J*****) aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde sich hierauf bezieht, war sie ebenso wie die Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Im Übrigen schlägt sie aber fehl.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpft sich zu römisch eins./2./a./ in einer Bestreitung der erstgerichtlichen Feststellungen durch eine eigene Sachverhaltsdarstellung aus Sicht der Verantwortung des Beschwerdeführers und legt keine Begründungsmängel dar. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht nicht von den erstinstanzlichen Feststellungen aus, sondern bestreitet sie, und nimmt daher prozessordnungswidrig nicht den gebotenen Vergleich der vorliegenden Tatsachengrundlage mit dem darauf angewendeten Gesetz vor. In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88104 15Os73.08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00073.08M.0626.000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080626_OGH0002_0150OS00073_08M0000_000