Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB (I./) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt. Danach hat erMit dem angefochtenen Urteil wurde Werner W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB (römisch eins./) und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt. Danach hat er
I./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Theodor S***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von teils schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, folgende Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche diese an ihrem Vermögen in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag schädigten, und zwarrömisch eins./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Theodor S***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von teils schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, folgende Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche diese an ihrem Vermögen in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag schädigten, und zwar
1./ in der Zeit von 2001 bis 2003 in Feldkirch-Tosters Gerhard und Renate L*****
a./ am 21. Februar 2001 durch die Vorgabe, drei funktionstüchtige Magnetfeldtherapiegeräte, die der Gesundheit, insbesondere der Bekämpfung der Hautkrankheit des Gerhard L***** förderlich seien, liefern zu können, zur Übergabe eines Bargeldbetrags von 14.389,22 Euro (198.000 S),
b./ im Sommer 2002 durch die Vorgabe Reparaturarbeiten im Wert von 5.000 Euro am Computer des Gerhard L***** durchgeführt zu haben, zur Übergabe eines Bargeldbetrags in dieser Höhe,
c./ im Sommer 2003 durch die Vorgabe, das Ehepaar L***** schulde ihm und Theodor S***** aufgrund von Dienstleistungen (wie Computerarbeiten und Überspielen von 600 Stück Videokassetten auf DVD) hohe Geldbeträge, zur Aufnahme eines Kredits bei der G***** in Höhe von 95.323 Euro und Zuführen dieses Betrags an ihn, d./ im Sommer und Herbst 2003 durch die Vorgabe, Gerhard und Renate L***** müssten seine unter 1./c./ genannte Forderung besichern, zur Abtretung deren Ansprüche aus drei Lebensversicherungen bei der N***** AG, wodurch ihm ein Betrag von 2.127 Euro ausgefolgt wurde und aufgrund des Rückkaufs der Polizze Nr ***** am 1. Dezember 2003 ein Betrag von 6.207 Euro auf sein Konto überwiesen wurde; 2./ in der Zeit von Herbst 2003 bis April 2004 in Wien Johann J***** a./ durch die Vorgabe, für Johann J***** den Ankauf eines Hauses im Bundesland Salzburg abzuwickeln, zur Übermittlung folgender Geldbeträge an ihn, nämlich
aa./ 4.000 Euro für Anwaltskosten;
bb./ im August 2003 20.000 Euro in zwei Teilbeträgen (7.000 Euro und 13.000 Euro) aus der Auflösung einer Lebensversicherung bei der A*****;
cc./ 17.292,51 Euro aus der Auflösung eines Bausparvertrags und weiterer 2.707,49 Euro in bar;
dd./ im Jänner 2003 20.000 Euro aus einem aufgenommenen Kredit bei
der G*****;
ee./ 750 Euro für Kreditrückzahlung;
b./ im Februar 2004 zum Abschluss von Mobiltelefonverträgen und Übergabe von Mobiltelefonen an ihn, wodurch Johann J***** ein Schaden von 368,39 Euro entstanden ist;
c./ durch die Vorgabe einer Darlehensgewährung von 45.000 Euro zur Einrichtung eines Dauerauftrags zwecks Rückzahlung dieses Darlehens in Höhe von monatlich 550 Euro, wobei der Betrag einmal auf das Konto des Werner W***** überwiesen worden ist und es hinsichtlich der weiteren Ratenzahlungen beim Versuch geblieben ist; d./ durch die Vorgabe der Notwendigkeit des Abschlusses einer weiteren Lebensversicherung bei der W***** zur Einrichtung eines Dauerauftrags über monatlich 399,66 Euro, wobei er diesen Betrag neunmal lukriert hat und es hinsichtlich weiterer Zahlungen beim Versuch geblieben ist;
e./ im Jahr 2001 durch die Vorgabe, ein funktionstüchtiges Magnetfeldtherapiegerät zu liefern, das der Gesundheit des Johann J***** förderlich sei, zur Übergabe eines Bargeldbetrags von 1.453,46 Euro (20.000 S),
3./ im Herbst 2003 in Wien Verfügungsberechtigte der A***** AG durch Vorgabe, das unter II./2./e./ genannte Magnetfeldtherapiegerät sei durch einen Blitzschlag beschädigt worden und die Reparatur des Geräts betrage 3.922,88 Euro zur Auszahlung der Versicherungsleistung an Johann J*****, wodurch die A***** AG in dieser Höhe geschädigt werden sollte, wobei es beim Versuch geblieben ist; II./ im Sommer 2003 Gerhard und Renate L***** durch die Äußerung, es werde ihnen und ihren Kindern schlecht ergehen, wenn sie über die ganze Angelegenheit sprechen würden, mithin durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung genötigt, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige.3./ im Herbst 2003 in Wien Verfügungsberechtigte der A***** AG durch Vorgabe, das unter römisch zwei./2./e./ genannte Magnetfeldtherapiegerät sei durch einen Blitzschlag beschädigt worden und die Reparatur des Geräts betrage 3.922,88 Euro zur Auszahlung der Versicherungsleistung an Johann J*****, wodurch die A***** AG in dieser Höhe geschädigt werden sollte, wobei es beim Versuch geblieben ist; römisch zwei./ im Sommer 2003 Gerhard und Renate L***** durch die Äußerung, es werde ihnen und ihren Kindern schlecht ergehen, wenn sie über die ganze Angelegenheit sprechen würden, mithin durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung genötigt, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige.