Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Gabor L*****:
Der Angeklagte L***** hat zwar rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (ON 70), deren (schriftliche) Ausführung jedoch - ohne dieses Rechtsmittel ausdrücklich zurückzuziehen - unterlassen. Mangels - auch bei der Anmeldung unterbliebener - deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes ist die Nichtigkeitsbeschwerde daher zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).Der Angeklagte L***** hat zwar rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (ON 70), deren (schriftliche) Ausführung jedoch - ohne dieses Rechtsmittel ausdrücklich zurückzuziehen - unterlassen. Mangels - auch bei der Anmeldung unterbliebener - deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes ist die Nichtigkeitsbeschwerde daher zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Valeria H*****:
Die Angeklagte H***** bekämpft allein die Subsumtion unter § 130 vierter Fall StGB mit einer auf die Gründe der Z 3, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der aus nachstehenden Erwägungen Berechtigung zukommt. Die Angeklagte H***** bekämpft allein die Subsumtion unter Paragraph 130, vierter Fall StGB mit einer auf die Gründe der Ziffer 3, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der aus nachstehenden Erwägungen Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge (Z 3) weist zutreffend darauf hin, dass dem Urteilsspruch II./ (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) keinerlei für die Heranziehung der Qualifikation nach § 130 vierter Fall StGB maßgebliche Tatumstände entnommen werden können, denen zufolge die Angeklagte den Tatbeitrag (in der Vorsatzform der Absichtlichkeit [§ 5 Abs 2 StGB]) leistete, um sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die Haftung der Angeklagten (als Beitragstäterin nach § 12 dritter Fall StGB) wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung setzt nämlich voraus, dass sie in ihrer eigenen Person dieses Qualifikationsmerkmal erfüllt; allein ein Wissen über die gewerbsmäßige Tendenz der unmittelbaren Täter reicht nicht aus (Fabrizy in WK² § 12 Rz 104 f; Jerabek in WK² § 70 Rz 19). Die - im Übrigen dem Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10) zuwider vorliegenden - Ausführungen des Erstgerichts zur Frage der Gewerbsmäßigkeit in den Entscheidungsgründen (vgl US 7 iVm US 9 f) vermögen die fehlende Aufnahme der strafsatzerhöhenden Qualifikation in den Tenor des Urteils nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098918, RS0098414), weshalb das Urteil mit dem ausdrücklich geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrund nach Z 3 behaftet ist (vgl zum Ganzen:Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) weist zutreffend darauf hin, dass dem Urteilsspruch römisch zwei./ (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) keinerlei für die Heranziehung der Qualifikation nach Paragraph 130, vierter Fall StGB maßgebliche Tatumstände entnommen werden können, denen zufolge die Angeklagte den Tatbeitrag (in der Vorsatzform der Absichtlichkeit [§ 5 Absatz 2, StGB]) leistete, um sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die Haftung der Angeklagten (als Beitragstäterin nach Paragraph 12, dritter Fall StGB) wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung setzt nämlich voraus, dass sie in ihrer eigenen Person dieses Qualifikationsmerkmal erfüllt; allein ein Wissen über die gewerbsmäßige Tendenz der unmittelbaren Täter reicht nicht aus (Fabrizy in WK² Paragraph 12, Rz 104 f; Jerabek in WK² Paragraph 70, Rz 19). Die - im Übrigen dem Vorbringen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zuwider vorliegenden - Ausführungen des Erstgerichts zur Frage der Gewerbsmäßigkeit in den Entscheidungsgründen vergleiche US 7 in Verbindung mit US 9 f) vermögen die fehlende Aufnahme der strafsatzerhöhenden Qualifikation in den Tenor des Urteils nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098918, RS0098414), weshalb das Urteil mit dem ausdrücklich geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 3, behaftet ist vergleiche zum Ganzen:
Lendl in WK-StPO § 260 Rz 11 f, 19 und 21; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 282 und 285).Lendl in WK-StPO Paragraph 260, Rz 11 f, 19 und 21; Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 282 und 285).
Das übrige Beschwerdevorbringen bedarf demnach keiner weiteren Erörterung.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war das angefochtene Urteil daher in dem diese Angeklagte treffenden Qualifikationsausspruch der gewerbsmäßigen Tatbegehung nach § 130 vierter Fall StGB sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Mit ihrer Berufung war die Angeklagte Valeria H***** ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer gegen diese Beschwerdeführerin gerichteten Berufung auf das (teil-)kassatorische Erkenntnis zu verweisen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war das angefochtene Urteil daher in dem diese Angeklagte treffenden Qualifikationsausspruch der gewerbsmäßigen Tatbegehung nach Paragraph 130, vierter Fall StGB sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Mit ihrer Berufung war die Angeklagte Valeria H***** ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer gegen diese Beschwerdeführerin gerichteten Berufung auf das (teil-)kassatorische Erkenntnis zu verweisen.
Zunächst ist jedoch das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Gabor L***** und der Staatsanwaltschaft in Bezug auf diesen Angeklagten sowie die Angeklagte Szilvia P***** berufen (§ 285i StPO).Zunächst ist jedoch das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Gabor L***** und der Staatsanwaltschaft in Bezug auf diesen Angeklagten sowie die Angeklagte Szilvia P***** berufen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.