Dagegen richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) war der vom Angeklagten wie vom Zeugen K***** behauptete Umstand, dass „der Angeklagte öfters nicht da war, nach Tschechien gereist auf Urlaub und Kur gewesen ist“, nicht gesondert erörterungsbedürftig, weil damit - steht er den vom Erstgericht angenommenen Tathandlungen und -zeiträumen doch nicht entgegen - keine entscheidende Tatsache angesprochen wird. Zudem hat das Erstgericht die Aussage des Zeugen K*****, sollte der Angeklagte einmal nicht da gewesen sein (ON 28 S 9), habe er in der Woche darauf mehr Suchtgift bekommen, mitbedacht (US 9).Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) war der vom Angeklagten wie vom Zeugen K***** behauptete Umstand, dass „der Angeklagte öfters nicht da war, nach Tschechien gereist auf Urlaub und Kur gewesen ist“, nicht gesondert erörterungsbedürftig, weil damit - steht er den vom Erstgericht angenommenen Tathandlungen und -zeiträumen doch nicht entgegen - keine entscheidende Tatsache angesprochen wird. Zudem hat das Erstgericht die Aussage des Zeugen K*****, sollte der Angeklagte einmal nicht da gewesen sein (ON 28 S 9), habe er in der Woche darauf mehr Suchtgift bekommen, mitbedacht (US 9).
Dem weiteren Einwand zuwider wurde die Aussage des Zeugen Mag. Ka***** von den Tatrichtern in ihre Erwägungen einbezogen (US 10), ihr aber keine Beweisrelevanz zugesprochen.
Mit der Argumentation, die Angaben des Angeklagten seien lebensnah und es wäre von ihnen auszugehen gewesen, wird kein Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht, sondern lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld kritisiert.
Die subjektive Tatseite, insbesondere der Additionseffekt, wurde nicht „unzugänglich“ begründet, sondern zulässigerweise - sowie logisch und empirsch einwandfrei - aus dem äußeren Geschehensablauf, nämlich den nahezu wöchentlichen Treffen, dem „ständigen Ansparen“ von Tabletten sowie dem Organisieren weiterer Substitol-Tabletten von Erich L*****, im Zusammenhalt mit der Vorstrafenbelastung des Angeklagten erschlossen (US 14 f; Z 5 vierter Fall). Wenn die Beschwerde schließlich behauptet, die vom Erstgericht getroffene Annahme, dass die Inhaftierung des K***** keine Unterbrechung des Additionsvorsatzes zur Folge hatte, sei nicht nachvollziehbar, bestreitet sie neuerlich unter Anstellung eigenständiger Erwägungen bloß die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Diese Annahmen haben die Tatrichter im Übrigen nicht nur auf das „ungebremste Zurseitelegen“ von Substitol-Tabletten in dieser Zeit, sondern auch auf die Angaben des Angeklagten vor der Polizei und vor der Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichts Wels gegründet (US 17).Die subjektive Tatseite, insbesondere der Additionseffekt, wurde nicht „unzugänglich“ begründet, sondern zulässigerweise - sowie logisch und empirsch einwandfrei - aus dem äußeren Geschehensablauf, nämlich den nahezu wöchentlichen Treffen, dem „ständigen Ansparen“ von Tabletten sowie dem Organisieren weiterer Substitol-Tabletten von Erich L*****, im Zusammenhalt mit der Vorstrafenbelastung des Angeklagten erschlossen (US 14 f; Ziffer 5, vierter Fall). Wenn die Beschwerde schließlich behauptet, die vom Erstgericht getroffene Annahme, dass die Inhaftierung des K***** keine Unterbrechung des Additionsvorsatzes zur Folge hatte, sei nicht nachvollziehbar, bestreitet sie neuerlich unter Anstellung eigenständiger Erwägungen bloß die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Diese Annahmen haben die Tatrichter im Übrigen nicht nur auf das „ungebremste Zurseitelegen“ von Substitol-Tabletten in dieser Zeit, sondern auch auf die Angaben des Angeklagten vor der Polizei und vor der Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichts Wels gegründet (US 17).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Erledigung der Berufungen ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Erledigung der Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.