[3] Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. [3] Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Der Rechtsmittelwerber beantragte in der Hauptverhandlung die Vernehmung des Zeugen * D* zum Beweis dafür, „dass der Zeuge * J* noch im Zeitraum April bis Juli 2023 dem Angeklagten als handelsrechtlichem Geschäftsführer der E* lukrative, neue Aufträge in Aussicht stellte, die zu einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und Liquidität der E* führen würden“ (ON 27, 36).
[5] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnte dieser Beweisantrag ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden. Er ließ nämlich nicht erkennen, inwiefern die beantragte Vernehmung von Bedeutung für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage zu 1./ oder 2./ des Schuldspruchs sein sollte (§ 55 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0118444). Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618). [5] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider konnte dieser Beweisantrag ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden. Er ließ nämlich nicht erkennen, inwiefern die beantragte Vernehmung von Bedeutung für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage zu 1./ oder 2./ des Schuldspruchs sein sollte (Paragraph 55, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0118444). Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[6] Entgegen der zu 2./ des Schuldspruchs ausgeführten Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) haben sich die Tatrichter bei den Feststellungen zum Schädigungsvorsatz mit den in ON 24 enthaltenen E-Mails des Zeugen J* sehr wohl auseinandergesetzt (US 9). [6] Entgegen der zu 2./ des Schuldspruchs ausgeführten Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) haben sich die Tatrichter bei den Feststellungen zum Schädigungsvorsatz mit den in ON 24 enthaltenen E-Mails des Zeugen J* sehr wohl auseinandergesetzt (US 9).
[7] Indem die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Urteilspassage Bezug nimmt, wonach die Erklärungen des Angeklagten betreffend die vorgelegten E-Mails und Telefonlisten „nicht von der Hand zu weisen“ seien, daraus aber dennoch für ihn „nichts zu gewinnen“ sei (US 9), und insofern Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) behauptet, übt sie bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (vgl § 283 Abs 1 StPO). [7] Indem die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Urteilspassage Bezug nimmt, wonach die Erklärungen des Angeklagten betreffend die vorgelegten E-Mails und Telefonlisten „nicht von der Hand zu weisen“ seien, daraus aber dennoch für ihn „nichts zu gewinnen“ sei (US 9), und insofern Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) behauptet, übt sie bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
[8] Das gilt auch, soweit der Nichtigkeitswerber betreffend die Feststellungen zum Schädigungsvorsatz zu 2./ des Schuldspruchs ausführt, die erstgerichtliche Begründung wäre offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall), und auf die Urteilspassage verweist, es wäre nicht lebensnah, dass der Angeklagte der E* GmbH durch die Bezahlung der Rechnungen ein Darlehen gewähren wollte, zumal dann im Vorhinein ein Vertrag abgeschlossen und das Darlehen als Gesamtbetrag ausbezahlt worden wäre (neuerlich US 9). [8] Das gilt auch, soweit der Nichtigkeitswerber betreffend die Feststellungen zum Schädigungsvorsatz zu 2./ des Schuldspruchs ausführt, die erstgerichtliche Begründung wäre offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall), und auf die Urteilspassage verweist, es wäre nicht lebensnah, dass der Angeklagte der E* GmbH durch die Bezahlung der Rechnungen ein Darlehen gewähren wollte, zumal dann im Vorhinein ein Vertrag abgeschlossen und das Darlehen als Gesamtbetrag ausbezahlt worden wäre (neuerlich US 9).
[9] Die weitere Mängelrüge (Z 5) argumentiert ebenso nach Art einer im Schöffenverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem sie betreffend die Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs zu 2./ des Schuldspruchs auf die – vom Erstgericht als bloße Schutzbehauptung angesehene – Verantwortung des Angeklagten Bezug nimmt, wonach er von einer Zustimmung aller Gesellschafter der B* GmbH zu den Geldflüssen an die Tochtergesellschaft E* GmbH ausgegangen wäre. [9] Die weitere Mängelrüge (Ziffer 5,) argumentiert ebenso nach Art einer im Schöffenverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem sie betreffend die Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs zu 2./ des Schuldspruchs auf die – vom Erstgericht als bloße Schutzbehauptung angesehene – Verantwortung des Angeklagten Bezug nimmt, wonach er von einer Zustimmung aller Gesellschafter der B* GmbH zu den Geldflüssen an die Tochtergesellschaft E* GmbH ausgegangen wäre.
[10] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet zu 2./ des Schuldspruchs einen Feststellungsmangel betreffend das mutmaßliche Einverständnis der Gesellschafter der B* GmbH als wirtschaftlich Berechtigte (vgl Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 153 Rz 2/1). Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung (Z 10) bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580). Dem wird die Rechtsrüge nicht gerecht. Sie entfernt sich nämlich von der Urteilsbegründung, wonach die Verantwortung des Angeklagten, „die Zustimmung für die Verwendung des Geldes der B* für die E* werde schon da sein“, als bloße Schutzbehauptung gewertet und damit inhaltlich ein Irrtum über ein tatbestandsausschließendes Einverständnis aller Gesellschafter verneint wurde (US 9 f; vgl RIS-Justiz RS0099775). [10] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet zu 2./ des Schuldspruchs einen Feststellungsmangel betreffend das mutmaßliche Einverständnis der Gesellschafter der B* GmbH als wirtschaftlich Berechtigte vergleiche Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 153, Rz 2/1). Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung (Ziffer 10,) bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580). Dem wird die Rechtsrüge nicht gerecht. Sie entfernt sich nämlich von der Urteilsbegründung, wonach die Verantwortung des Angeklagten, „die Zustimmung für die Verwendung des Geldes der B* für die E* werde schon da sein“, als bloße Schutzbehauptung gewertet und damit inhaltlich ein Irrtum über ein tatbestandsausschließendes Einverständnis aller Gesellschafter verneint wurde (US 9 f; vergleiche RIS-Justiz RS0099775).
[11] Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, die Untreue wäre als straflose Nachtat der zu 1./ des Schuldspruchs begangenen Veruntreuung anzusehen, weil Geschädigte der Untreue die B* GmbH, also genau jene Gesellschaft wäre, die durch die Veruntreuung bereichert worden war. Sie legt aber nicht dar, weshalb das Scheinkonkurrenzverhältnis der Konsumtion hier in Frage kommen sollte, obwohl durch 1./ und 2./ verschiedene juristische Personen geschädigt wurden (vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 28 Rz 13). [11] Die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, die Untreue wäre als straflose Nachtat der zu 1./ des Schuldspruchs begangenen Veruntreuung anzusehen, weil Geschädigte der Untreue die B* GmbH, also genau jene Gesellschaft wäre, die durch die Veruntreuung bereichert worden war. Sie legt aber nicht dar, weshalb das Scheinkonkurrenzverhältnis der Konsumtion hier in Frage kommen sollte, obwohl durch 1./ und 2./ verschiedene juristische Personen geschädigt wurden vergleiche Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 28, Rz 13).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [13] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.