Der Angeklagte bekämpft mit seiner auf § 281 Abs. 1 Z 5 sowie 9 lit. a und b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ihrem Inhalt nach ausschließlich den Schuldspruch wegen des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers (I/), wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung in bezug auf die Ci***** & F***** GesmbH (III/ 2/ und 3/ b) sowie wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung in bezug auf die Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer durch die Sc***** GesmbH für März 1984 (teilweise III/ 3/ a).Der Angeklagte bekämpft mit seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, sowie 9 Litera a und b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ihrem Inhalt nach ausschließlich den Schuldspruch wegen des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers (I/), wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung in bezug auf die Ci***** & F***** GesmbH (III/ 2/ und 3/ b) sowie wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung in bezug auf die Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer durch die Sc***** GesmbH für März 1984 (teilweise III/ 3/ a).
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Zum Vergehen der Begünstigung eines
Gläubigers nach § 158 Abs. 1 StGB:Gläubigers nach Paragraph 158, Absatz eins, StGB:
Das Erstgericht stellte - zusammengefaßt wiedergegeben - fest, daß der von zahlreichen Exekutionsverfahren betroffene Angeklagte, dessen Schulden im dritten Quartal 1986 mindestens 2,5 Millionen Schilling betrugen, schon vor dem 7.August 1986 zahlungsunfähig war und auch wußte, daß er nicht imstand ist, die Forderungen aller Gläubiger bei redlicher Gebarung im Fälligkeitszeitpunkt zu erfüllen (S 12 f der Urteilsausfertigung). Mit einem falsch datierten, tatsächlich aber am 7. August 1986 abgeschlossenen Vertrag veräußerte er seine Mietrechte an dem Gastronomielokal Wien 1., U*****straße 11 an die Sa***** Handels-GesmbH um einen Kaufpreis von 4 Millionen Schilling zuzüglich Umsatzsteuer, wovon ein Betrag von 2 Millionen Schilling zuzüglich Umsatzsteuer in mehreren Teilbeträgen bis Ende September 1986 zu bezahlen gewesen wäre - und bis Ende Oktober 1986 auch tatsächlich bezahlt wurde -, während der Restkaufpreis in 36 Monatsraten zu
55.555 S, deren erste Rate am 1.Oktober 1986 fällig war, zu entrichten war (S. 11 f der Urteilsausfertigung). Als der Angeklagte am 29.September 1986 beim Bezirksgericht Floridsdorf einen Offenbarungseid abzulegen hatte, verschwieg er, daß er innerhalb weniger Tage 500.000 S (aus dem erstbezeichneten Kaufpreisteil von 2 Millionen Schilling) sowie in den nächsten drei Jahren die jeweils fällig werdenden weiteren Kaufpreisraten zu erhalten hat (S 13 f der Urteilsausfertigung). Aus dem von der Sa***** Handels-GesmbH bis Ende Oktober 1986 erhaltenen Betrag von 2 Millionen Schilling befriedigte der Angeklagte einzelne seiner Gläubiger, so insbesondere Forderungen seines Bruders Konstantin C***** und der - von ihm beherrschten - Ci***** & F***** GesmbH, während er den anderen Gläubigern nichts zukommen ließ und diese somit bewußt benachteiligte (S 12 f der Urteilsausfertigung).
Die eingangs der Mängelrüge (Z 5) aufgestellte Behauptung, das Erstgericht habe hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit keine Feststellungen getroffen, ist aktenwidrig. Hiezu genügt es, auf die eben wiedergegebenen Urteilskonstatierungen (S 12 der Urteilsausfertigung) zu verweisen.Die eingangs der Mängelrüge (Ziffer 5,) aufgestellte Behauptung, das Erstgericht habe hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit keine Feststellungen getroffen, ist aktenwidrig. Hiezu genügt es, auf die eben wiedergegebenen Urteilskonstatierungen (S 12 der Urteilsausfertigung) zu verweisen.
Soweit der Beschwerdeführer aber die zum Zeitpunkt der Ablegung des Offenbarungseides am 29.September 1986 (in der Nichtigkeitsbeschwerde unrichtig: "29.3.1986") in wenigen Tagen zu erwartende Zahlung von 500.00 S sowie den weiteren Restkaufpreis heranzieht und daraus den Verbindlichkeiten von 2,5 Millionen Schilling nominelle Aktiva von 4,4 Millionen Schilling gegenüberstellt, deren Bedeutung das Erstgericht nicht erörtert habe, übergeht er den Umstand, daß der weit überwiegende Teil des Restkaufpreises zufolge der über einen Zeitraum von drei Jahren hindurch eingeräumten Ratenzahlungen gar nicht fällig war. Das Schöffengericht war nicht gehalten, bei Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit, also der Unmöglichkeit binnen angemessener Frist bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung alle fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen (Leukauf-Steininger Kommentar3 § 159 RN 20), erst in mehr oder weniger ferner Zukunft zu erwartende Eingänge in Betracht zu ziehen. Die reklamierte Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen haftet dem bekämpften Urteil somit nicht an.Soweit der Beschwerdeführer aber die zum Zeitpunkt der Ablegung des Offenbarungseides am 29.September 1986 (in der Nichtigkeitsbeschwerde unrichtig: "29.3.1986") in wenigen Tagen zu erwartende Zahlung von 500.00 S sowie den weiteren Restkaufpreis heranzieht und daraus den Verbindlichkeiten von 2,5 Millionen Schilling nominelle Aktiva von 4,4 Millionen Schilling gegenüberstellt, deren Bedeutung das Erstgericht nicht erörtert habe, übergeht er den Umstand, daß der weit überwiegende Teil des Restkaufpreises zufolge der über einen Zeitraum von drei Jahren hindurch eingeräumten Ratenzahlungen gar nicht fällig war. Das Schöffengericht war nicht gehalten, bei Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit, also der Unmöglichkeit binnen angemessener Frist bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung alle fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen (Leukauf-Steininger Kommentar3 Paragraph 159, RN 20), erst in mehr oder weniger ferner Zukunft zu erwartende Eingänge in Betracht zu ziehen. Die reklamierte Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen haftet dem bekämpften Urteil somit nicht an.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) behauptet der Beschwerdeführer der Sache nach erneut, das Schöffengericht habe keine Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit getroffen. Damit ist die Rüge aber nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die bezügliche Feststellung (vgl. abermals S 12 der Urteilsausfertigung) negiert und somit nicht vom Urteilssachverhalt ausgeht.In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet der Beschwerdeführer der Sache nach erneut, das Schöffengericht habe keine Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit getroffen. Damit ist die Rüge aber nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die bezügliche Feststellung vergleiche abermals S 12 der Urteilsausfertigung) negiert und somit nicht vom Urteilssachverhalt ausgeht.
Gleiches gilt für die auch im Rahmen dieser Rechtsrüge wiederholte Gegenüberstellung der Schulden des Angeklagten mit einem "Gesamtkaufpreis" von 4 Millionen Schilling, weil insoweit die Feststellung übergangen wird, daß die Hälfte davon vertragsgemäß in 36 Monatsraten zu leisten (und demnach im maßgebenden Zeitpunkt noch nicht fällig) war.
Zum Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 FinStrGZum Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG
betreffend die Ci***** & F*****
GesmbH:
In der Mängelrüge (Z 5) moniert der Beschwerdeführer - augenscheinlich unter Bezugnahme auf den Wortlaut zu Punkt III/ 3/ b des Urteilstenors - die Feststellung, er habe als Geschäftsführer der Ci***** & F***** GesmbH Abgabenhinterziehung verübt, als aktenwidrig.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert der Beschwerdeführer - augenscheinlich unter Bezugnahme auf den Wortlaut zu Punkt III/ 3/ b des Urteilstenors - die Feststellung, er habe als Geschäftsführer der Ci***** & F***** GesmbH Abgabenhinterziehung verübt, als aktenwidrig.
Indes wurde in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils - ebenso wie im Urteilsspruch zu III/ 2/ - ohnedies mit nicht mißzuverstehender Deutlichkeit festgestellt, daß von 1974 bis 17.Juli 1985 Dr.Alfons L***** und von da an bis 7.August 1986 Oswald Scha***** nominell Geschäftsführer dieser Gesellschaft waren (S. 15 der Urteilsausfertigung), diese aber vom Angeklagten abhängig waren, seinen Weisungen zu folgen hatten und er das Geschick des Unternehmens bestimmte (S. 16 der Urteilsausfertigung), der Angeklagte also de facto die Geschäftsführung ausübte (S. 38 f der Urteilsausfertigung) und dabei den Entschluß faßte, Abgaben zu hinterziehen (S. 44 der Urteilsausfertigung).
Diese Konstatierungen wurden im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend begründet. Von einer Aktenwidrigkeit, die im übrigen nur dann vorliegen könnte, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 185), kann demnach keine Rede sein.Diese Konstatierungen wurden im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend begründet. Von einer Aktenwidrigkeit, die im übrigen nur dann vorliegen könnte, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, E 185), kann demnach keine Rede sein.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) zu dieser Faktengruppe vermeint der Beschwerdeführer, seine Position als (alleiniger) Gesellschafter der Ci***** & F***** GesmbH, der als solcher - wie er einräumt - "naturgemäß" Einfluß auf die Geschäftsführer Dr.L***** und Scha***** hatte, ziehe noch nicht seine "steuerrechtliche Verantwortung" nach sich; es seien keine Feststellungen getroffen worden, daß er Dr.L***** oder Scha***** dazu bestimmt hätte, unrichtige Abgabenerklärungen einzubringen; es sei auch nicht festgestellt, ob er auf die Buchhaltung Einfluß genommen habe; die Feststellung des Erstgerichtes, der Angeklagte habe als de-facto-Geschäftsführer auch in bezug auf steuerliche Angelegenheiten gehandelt, sei "durch die Feststellungen des Erstgerichtes nicht gedeckt".In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu dieser Faktengruppe vermeint der Beschwerdeführer, seine Position als (alleiniger) Gesellschafter der Ci***** & F***** GesmbH, der als solcher - wie er einräumt - "naturgemäß" Einfluß auf die Geschäftsführer Dr.L***** und Scha***** hatte, ziehe noch nicht seine "steuerrechtliche Verantwortung" nach sich; es seien keine Feststellungen getroffen worden, daß er Dr.L***** oder Scha***** dazu bestimmt hätte, unrichtige Abgabenerklärungen einzubringen; es sei auch nicht festgestellt, ob er auf die Buchhaltung Einfluß genommen habe; die Feststellung des Erstgerichtes, der Angeklagte habe als de-facto-Geschäftsführer auch in bezug auf steuerliche Angelegenheiten gehandelt, sei "durch die Feststellungen des Erstgerichtes nicht gedeckt".
Damit wird auch diese Rechtsrüge nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt, weil sie nicht, wie es dafür unabdingbar erforderlich wäre, am (gesamten) vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt festhält und diesen mit dem angewendeten Strafgesetz vergleicht, sondern nur Teile des konstatierten Urteilssachverhaltes.
Daß Dr.L***** und danach Scha***** nach außen hin ("de iure") Geschäftsführer der Ci***** & F***** GesmbH waren, deren Eigentümer - durch Treuhandverträge verdeckt - der Angeklagte war, stellte das Erstgericht fest (S. 15 der Urteilsausfertigung), des weiteren aber auch, daß der Angeklagte faktisch die Geschäftsführertätigkeit für diese Gesellschaft ausübte (S. 16, 38 bis 41), die nominellen Geschäftsführer von ihm abhängig waren, seinen Weisungen zu folgen hatten (S. 16 der Urteilsausfertigung) und er es war, der diese faktische Geschäftsführertätigkeit auch in bezug auf die steuerlichen Agenden ausübte (S. 15 der Urteilsausfertigung) und hiezu die Entscheidungen traf (S. 20 der Urteilsausfertigung).
Alle diese zuletzt bezeichneten Feststellungen übergeht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge.
Soweit er aber - seine Formulierungen lassen diese Deutung zu - in diesem Zusammenhang erneut einen Begründungsmangel (Z 5) zur Darstellung bringen will, verabsäumt er es, auf die hiezu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichtes (S. 43 f der Urteilsausfertigung) einzugehen und deutlich und bestimmt (§ 285 a Z 2 StPO) zu bezeichnen, inwieweit diesen Ausführungen ein Begründungsmangel anhaften könnte.Soweit er aber - seine Formulierungen lassen diese Deutung zu - in diesem Zusammenhang erneut einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) zur Darstellung bringen will, verabsäumt er es, auf die hiezu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichtes (S. 43 f der Urteilsausfertigung) einzugehen und deutlich und bestimmt (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) zu bezeichnen, inwieweit diesen Ausführungen ein Begründungsmangel anhaften könnte.
Zum Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. aZum Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a
FinStrG betreffend die Sc***** GesmbH
für März 1984:
Auch diese nominell auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b, der Sache nach indes auf Z 9 lit. a StPO (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 9 a E 33 und 34) gestützte Rechtsrüge ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Auch diese nominell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b,, der Sache nach indes auf Ziffer 9, Litera a, StPO (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 9, a E 33 und 34) gestützte Rechtsrüge ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
In ihr wird unter Berufung auf die in EvBl. 1992/26 veröffentlichte Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes vorgebracht, hinsichtlich des Monats März 1984 sei die dem Beschwerdeführer angelastete Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer (ein Teil des Schuldspruches zu III/ 3/ a) bereits vom Schuldspruch wegen der im März 1984 verübten Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von 166.512 S (in III/ 1/ a/ aa) erfaßt, sodaß sie ihm, weil hievon konsumiert, nicht gesondert zugerechnet werden dürfe.
Indes verläßt der Beschwerdeführer mit der von ihm damit präsumierten Identität der betreffenden Steuerleistungen gleichfalls wieder den Urteilssachverhalt.
Denn die im März 1984 (durch Abgabe einer unrichtigen Jahresumsatzsteuererklärung) verübte Abgabenverkürzung betrifft die Umsatzsteuer für das Jahr 1982, wie mit unmißverständlicher Deutlichkeit aus der Beilage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Jänner 1992 hervorgeht, die vom Schöffengericht ausdrücklich als Urteilsfeststellung übernommen wurde (S. 18 der Urteilsausfertigung); die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für März 1984 betrifft hingegen einen anderen Abgabenanspruch.
Aus den angeführten Erwägungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Aus den angeführten Erwägungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und über die Beschwerde gegen den mit dem Strafausspruch in Zusammenhang stehenden Beschluß auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und über die Beschwerde gegen den mit dem Strafausspruch in Zusammenhang stehenden Beschluß auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).